Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.12.1994, Az.: BVerwG 6 P 13/94
Arbeitgeber; Anstellungskörperschaft; Gerichtliche Vertretung; Jugendvertreter; Auszubildendenvertreter; Weiterbeschäftigung; Deutsche Bundespost Telekom; Einstellungsstopp
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.12.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 13/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13533
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Mannheim 03.05.1994 - PB 15 S 2971/93
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
1. Für den "Arbeitgeber" handelt in Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG derjenige, der die Anstellungskörperschaft gerichtlich zu vertreten hat.
2. Die Frage, ob eine Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern nach § 9 Abs. 4 BPersVG zumutbar ist, beurteilt sich u.a. danach, ob Arbeitsplätze im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vorhanden und besetzbar sind; Prognosen über den künftigen Arbeitsanfall sind kein zulässiges Abgrenzungskriterium.
3. Ein vom Vorstand veranlaßter und von der Generaldirektion der Deutschen Bundespost Telekom verfügter allgemeiner Einstellungsstopp führt zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG, wenn zu seiner Abgrenzung eindeutig bestimmte Kriterien verwendet und dabei objektiv nachprüfbare Maßstäbe beachtet werden (wie Beschluß vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 -).