Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.12.1994, Az.: BVerwG 6 P 13/94

Arbeitgeber; Anstellungskörperschaft; Gerichtliche Vertretung; Jugendvertreter; Auszubildendenvertreter; Weiterbeschäftigung; Deutsche Bundespost Telekom; Einstellungsstopp

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.12.1994
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 13/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13533
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Mannheim 03.05.1994 - PB 15 S 2971/93

Amtlicher Leitsatz

1. Für den "Arbeitgeber" handelt in Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG derjenige, der die Anstellungskörperschaft gerichtlich zu vertreten hat.

2. Die Frage, ob eine Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern nach § 9 Abs. 4 BPersVG zumutbar ist, beurteilt sich u.a. danach, ob Arbeitsplätze im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vorhanden und besetzbar sind; Prognosen über den künftigen Arbeitsanfall sind kein zulässiges Abgrenzungskriterium.

3. Ein vom Vorstand veranlaßter und von der Generaldirektion der Deutschen Bundespost Telekom verfügter allgemeiner Einstellungsstopp führt zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG, wenn zu seiner Abgrenzung eindeutig bestimmte Kriterien verwendet und dabei objektiv nachprüfbare Maßstäbe beachtet werden (wie Beschluß vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 -).