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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.11.1994, Az.: BVerwG 6 P 48/93

Personalvertretung; Einstellungsstopp; Deutsche Telekom; Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Zulässige Abgrenzungskriterien; Zulässiger Vertreter des Dienstherrn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.11.1994
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 48/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13227
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH München 08.09.1993 - 18 P 93.2024
VG Ansbach 17.05.1993 - 7 P 93.00183
VG München 07.06.1993 - M 14 P 93.438

Fundstellen

  • DVBl 1995, 620-622 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1995, 330-333 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZTR 1996, 135 (amtl. Leitsatz)
  • ZfPR 1995, 194-198 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein vom Vorstand der Deutschen Telekom veranlaßter und von der Generaldirektion verfügter allgemeiner Einstellungsstopp führt zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gem. § 9 IV BPersVG, wenn zu seiner Abgrenzung eindeutig bestimmte und objektiv nachprüfbare Maßstäbe beachtet werden.

2. Die Frage, ob eine Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern nach § 9 IV BPersVG zumutbar ist, beurteilt sich danach, ob Arbeitsplätze im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vorhanden und besetzbar sind; Prognosen über den künftigen Arbeitsanfall sind keine zulässigen Abgrenzungskriterien.

3. Für den Arbeitgeber handelt im Verfahren nach § 9 IV BPersVG derjenige, der den Dientsherrn gerichtlich zu vertreten hat.