Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1987, Az.: I ZR 230/85
„Parallelverfahren“

Feststellungsklage; Leistungsklage ; Feststellungsinteresse ; Streitgegenstand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1987
Aktenzeichen
I ZR 230/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13502
Entscheidungsname
Parallelverfahren
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 99, 340 - 344
  • MDR 1987, 558 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 2680-2681 (Volltext mit amtl. LS) "Parallelverfahren"

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob das Feststellungsinteresse ausnahmsweise trotz Erhebung einer Leistungsklage umgekehrten Rubrums mit gleichem Streitgegenstand bestehen bleibt, weil - anders als die Leistungsklage - das Feststellungsverfahren bereits entscheidungsreif ist.

Tatbestand:

1

Die Klägerin betreibt den Einzelhandel mit Teppichböden. Der Beklagte ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Düsseldorf, der satzungsgemäß unlauteren Wettbewerb bekämpft.

2

Am 17. November 1984 erschien in der »Westdeutschen Allgemeinen Zeitung« eine Anzeige der Klägerin, die der Beklagte mit Schreiben vom 26. November 1984 als wettbewerbswidrig beanstandete. Die in dem Schreiben geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Klägerin mit Schreiben vom 28. November 1984 abgelehnt. Gleichzeitig forderte sie den Beklagten auf, bis zum 5. Dezember 1984 die Beanstandung zurückzunehmen; anderenfalls werde sie negative Feststellungsklage erheben. Der Beklagte ist der Aufforderung nicht nachgekommen.

3

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1984, dem Beklagten zugestellt am 14. Januar 1985, hat die Klägerin Klage erhoben, gerichtet auf die Feststellung, daß dem Beklagten der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zustehe.

4

Der Beklagte hält die Klage für unzulässig. Er hat mit einem am 31. Januar 1985 zu den Akten gelangten Schriftsatz darauf verwiesen, daß er - was unstreitig ist - am 23. Januar 1985 vor dem Landgericht Düsseldorf eine seiner Abmahnung entsprechende Unterlassungsklage gegen die Klägerin eingereicht habe.

5

Mit Urteil vom 20. März 1985 hat das Landgericht der vorliegenden Feststellungsklage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 18. Juni 1985 Berufung eingelegt. Vor Begründung dieser Berufung ist (am 21. August 1985) über die Unterlassungsklage in Düsseldorf mündlich verhandelt worden. Mit Urteil vom 4. September 1985 hat das Landgericht Düsseldorf der Unterlassungsklage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin des vorliegenden Verfahrens vor dessen letzter mündlicher Verhandlung Berufung eingelegt.

6

Mit Urteil vom 24. Oktober 1985 (veröffentlicht in WRP 1986, 349) ist im vorliegenden Verfahren die Berufung des Beklagten zurückgewiesen worden. Die Revision des Beklagten führte zur Abweisung der Feststellungsklage als unzulässig.

Entscheidungsgründe

7

I., II. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

8

1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs entfällt, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann (BGH Urt. v. 20. Juni 1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 44 - REHAB m. w. Nachw.; vgl. ferner auch RGZ 71, 68, 73; 151, 65, 69 sowie BGH Urt. v. 28. Juni 1973 - VII ZR 200/72, NJW 1973, 1500 m. w. Nachw.). Dies gilt zwar - wie das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat - nicht ohne Ausnahme (vgl. BGH aaO). Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Ausnahme hat das Berufungsgericht jedoch nicht rechtsirrtumsfrei beurteilt.

9

a) In der Rechtsprechung ist zwar wiederholt ausgesprochen worden, daß das Feststellungsinteresse dann erhalten bleibt, wenn der Feststellungsrechtsstreit - insbesondere in einer Rechtsmittelinstanz - entscheidungsreif oder im wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist (RG JW 1909, 417, 418; RG WarnRspr 1916 Nr. 106; BGHZ 18, 22, 42 sowie BGH NJW 1973, 1500 m. w. Nachw.).

10

Das Berufungsgericht hat dies dahin verstanden, daß es genüge, wenn die Entscheidungsreife im Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung des Feststellungsverfahrens bestehe; dem Zeitpunkt der Erhebung der Leistungsklage und insbesondere dem für den Wegfall des Feststellungsinteresses maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (BGH aaO - REHAB m. w. Nachw.), hat es keine Beachtung geschenkt. Damit ist es aber dem Sinn und Zweck der Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen Leistungs- und Feststellungsklage nicht gerecht geworden. Wie bereits das Reichsgericht (RG JW 1932, 3615; RGZ 151, 69) ausgeführt hat, sollen durch den grundsätzlichen Vorrang des Leistungsverfahrens gegenüber dem Feststellungsverfahren mit gleichem Streitstoff nämlich sowohl widerstreitende Entscheidungen der Gerichte als auch - dies im Hinblick auf das im Interesse der Parteien und der Rechtsprechung wesentliche Erfordernis der Prozeßökonomie - mehrere parallele Verfahren über denselben Streitgegenstand vermieden werden. Beides läßt sich aber - wie auch der vorliegende Fall zeigt - nur erreichen, wenn die Beurteilung, ob das Feststellungsinteresse als Folge einer Leistungsklage entfallen ist, zwar aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung erfolgt (BGH NJW 1973, 1500), aber maßgeblich auf den Zeitpunkt abstellt, in dem die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (BGH aaO - REHAB). Nur wenn zu diesem Zeitpunkt der Feststellungsrechtsstreit schon entscheidungsreif ist und es deshalb einer »sinnvollen Prozeßökonomie« (BGHZ 18, 22, 43) widerspräche, den Feststellungskläger auf das gerade erst beginnende Leistungsverfahren zu verweisen, bleibt ausnahmsweise das Feststellungsinteresse erhalten. Anderenfalls entfällt es bereits zu diesem Zeitpunkt mit der Folge, daß sich die Feststellungsklage mit sofortiger Wirkung als unzulässig darstellt. Da das Gericht den Wegfall einer Prozeßvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens zu beachten hat, erweist sich damit auch die Fortführung des Feststellungsprozesses zur Sache als unzulässig, so daß es bei prozeßordnungsmäßiger Verfahrensweise bereits zu diesem Zeitpunkt zum Abschluß des Feststellungsverfahrens kommen muß; die Klage ist, falls der Feststellungskläger sie nicht für in der Hauptsache erledigt erklärt, ohne weiteres Sachverfahren abzuweisen.

11

b) Wird das Feststellungsverfahren entgegen diesen Grundsätzen zur Sache fortgesetzt, so kann dies auch dann nicht zum Wiederaufleben des Feststellungsinteresses führen, wenn - wie vorliegend - das in dieser Weise weiter betriebene Feststellungsverfahren vor dem parallel geführten Leistungsprozeß in der Sache entscheidungsreif wird.

12

Für das Gegenteil kann das Berufungsgericht sich entgegen seiner Annahme auch nicht auf die bereits angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1973 (NJW 1973, 1500) stützen. Dort ist zwar allgemein gesagt worden, daß ausnahmsweise bei gegebener Entscheidungsreife des Feststellungsverfahrens das Feststellungsinteresse bestehen bleiben kann; doch blieb die hier maßgebliche Frage offen, ob diese Entscheidungsreife bereits in dem Zeitpunkt bestehen muß, in dem die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, oder ob es genügt, wenn sie als Folge einer über diesen Zeitpunkt hinausgehenden parallelen Prozeßführung dadurch eintritt, daß das Feststellungsverfahren einen - unter Umständen geringen - Zeitvorsprung behält. Letzteres kann nicht angenommen werden, da dann der Zweck der Vermeidung paralleler Prozeßführungen nicht erreichbar wäre. So ergeben auch die Sachverhalte der einschlägigen Entscheidungen sowohl des Reichsgerichts als auch des Bundesgerichtshofes, in denen eine Durchbrechung des Grundsatzes des Wegfalls des Feststellungsinteresses als Folge der Erhebung einer Leistungsklage mit gleichem Streitgegenstand ausgesprochen worden ist, daß die Entscheidungsreife des Feststellungsverfahrens stets schon bestand, als die Leistungsklage erst erhoben bzw. nicht mehr einseitig zurücknehmbar wurde (vgl. RG JW 1909, 417; RG WarnRspr 1916 Nr. 106; BGH NJW 1968, 50; BGH LM Nr. 102 zu § 256 ZPO = NJW 1973, 1500).

13

2. Von diesen Fallgestaltungen unterscheidet sich der vorliegende Fall. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)