Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1956, Az.: VI ZR 138/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 138/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13882
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht - 17.02.1954
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1. des Kaufmanns Harry S. in P., Haiti, W.L.,
2. der Frau Veronika S. (S.) geb. S. in L., C. C., C. M. Street,
3. der Frau Doris W. W. geb. S. in B., England,
4. des Fräulein Susan S. in L. C. C., C. M. Street,
5. der Erben des nach Einlegung der Revision am 6. Oktober 1955 verstorbenen Dr. med. Manfred G., nämlich a) der Frau Hanni W. geb. G. in M., A. Dr. F. S., Uruguay, b) des Angestellten Heinz Leopold G. in B. A., D. Argentinien,
Prozessgegner
1. die Firma St. & Co KG in Bl., F. Platz ...,
2. deren persönlich haftende Gesellschafter: a) den Kaufmann Carl Freiherr von Sch. in H. B. (St. & Co Außen-Großhandels-GmbH), b) den Kaufmann Fritz R. in B.-C. W.allee ...,
Amtlicher Leitsatz
Für Ansprüche auf Nachzahlung des Entgelts für Vermögen, das in Österreich entzogen und belegen ist, sowie für Ansprüche auf Herausgabe der aus diesem Vermögen gezogenen Nutzungen sind die Wiedergutmachungsbehörden der ehemaligen Britischen Zone und Berlins nicht zuständig. Für solche Ansprüche ist der Rechtsweg vor den deutschen ordentlichen Gerichten zulässig.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer und Hanebeck für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Februar 1954 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Erstkläger und die Rechtsvorgänger der übrigen Kläger waren Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft Häuteverwertung S. & Cie, des größten Unternehmens seiner Art in Wien. Sämtliche Gesellschafter waren nichtarisch im Sinne der nationalsozialistischen Rassengesetzgebung. Bald nach dem "Anschluß" Österreichs an das Deutsche Reich wurde die Firma S. unter kommissarische Leitung gestellt. In der Folgezeit bemühte sich die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafter die Zweitbeklagten sind, die Firma S. und Cie zu übernehmen. Am 25. Mai 1938 kam es zwischen ihnen zum Abschluß eines in einem Gedächtnisprotokoll niedergelegten Kaufvertrages, der von der Vermnögensverkehrsstelle in Wien genehmigt wurde. In dem Vertrage war ein Kaufpreis von etwa 430.000 RM vereinbart, der in Raten gezahlt werden sollte. In dem von beiden Vertragschließenden unterzeichneten Antrag um Genehmigung des Vertrages hieß es wörtlich:
"Die im Vertrage erstellten Preise entsprechen einem niedrig angegebenen Sachwert. Ideelle Werte sind bewußt nicht berücksichtigt worden."
Ende Mai 1938 übernahm die Erstbeklagte den Betrieb der Firma S. und führte ihn bis Kriegsende weiter. Der endgültig auf 439.342,81 RM festgestellte Kaufpreis wurde in Höhe von 340.538,30 RM auf Sperrkonten eingezahlt, über die die früheren Inhaber der Firma S. nicht verfügen konnten. In Höhe von 98.804,51 RM wurde der Kaufpreis nach der Behauptung der Beklagten auf Kursunterschiede und uneinbringliche Außenstände verrechnet, für deren Eingang die Verkäufer nach dem Vertrage einzustehen hatten. Wegen des Erwerbs der Firma S. wurde die Erstbeklagte zu einer Arisierungsabgabe in Höhe von 35.351,02 RM herangezogen, die sie bezahlt hat. Während der Zeit vom 30. Juni 1939 bis 30. Juni 1944 haben die Beklagten in dem übernommenen Geschäft erhebliche Gewinne erzielt.
Die Kläger haben behauptet, dass die Firma Schnabel zur Zeit des Verkaufs in Wahrheit einen Wert von etwa 1.000.000 RM gehabt habe. Sie sind der Auffassung, dass die Beklagten ihnen aus unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet seien, und haben mit der Klage einen Teilbetrag ihres Schadens in Höhe von 8.000 DM nebst Zinsen geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszuge haben die Kläger erklärt, dass sie die Klage auch auf den Kaufvertrag stützten und Zahlung des zu unrecht einbehaltenen Kaufpreisrestes verlangten. Die Beklagten haben Klageänderung gerügt. Das Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch berufen sind. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten wäre den Klägern dann verschlossen, wenn die Zuständigkeit der deutschen Wiedergutmachungsbehörden begründet wäre. Das ist aber nicht der Fall.
Grundsätzlich können allerdings Ansprüche, die aus der Unrechtmässigkeit nationalsozialistischer Akte von Vermögensentziehungen hergeleitet werden, nur nach Maßgabe der Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze und nur in dem in ihnen vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden (BGHZ 10, 340 [343] mit weitern Nachweisen). Das gilt indes nur dann, wenn nach den bestehenden Gesetzen für den geltend gemachten Anspruch wirklich eine inländische Wiedergutmachungsbehörde zuständig ist. An dieser Voraussetzung fehlt es hier, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat. Der geschäftliche Betrieb, der den Klägern entzogen ist, lag in Wien, also außerhalb des Geltungsbereichs der von den westlichen Besatzungsmächten erlassenen Rückerstattungsvorschriften.
Auch wenn man entsprechend der Schadensberechnung der Kläger ihren Anspruch als Nachzahlungsanspruch im Sinne des Art. 14 REAO Berlin (Art. 13 BrMilRegG Nr. 59) auffassen wollte, wären inländische Wiedergutmachungsbehörden nicht zuständig. Allerdings bestimmt sich gemäß §6 des I. Abschnitts der Anordnung BK/O (50) 82 der Alliierten Kommandantur Berlin betreffend Anwendung der Anordnung BK/O (49) 180 - Örtliche Zuständigkeit und Kostenbestimmung - vom 21. September 1950 (VOBl Berlin I, 465) und gemäss §3 der 2. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung vom 27. März 1950 (ABl AHK 144) der Gerichtsstand für das Verfahren über einen Nachzahlungsanspruch nach dem Wohnsitz des Rückerstattungspflichtigen; danach käme die Zuständigkeit der Berliner und hinsichtlich des Beklagten Frhr. von Sch. der Hamburger Wiedergutmachungsbehörden in Betracht. Diese Zuständigkeitsvorschriften müssen indes eng ausgelegt werden.
Sowohl die Anordnung BK/O (49) 26 der Alliierten Kommandantur Berlin betreffend Rückerstattung von Vermögen an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückung - Niederlegung von Ansprüchen - vom 16. Februar 1949 (VOBl Berlin I 73) als auch Vorspruch und Art. 1 der Rückerstattungsanordnung (des Gesetzes Nr. 59), die die Rückerstattung von feststellbaren Vermögensgegenständen vorschreiben, lassen erkennen, dass der Gesetzgeber in erster Linie an die Rückerstattung in Natur gedacht hat, und zwar an die Rückerstattung solchen Vermögens, das im Geltungsbereich des Gesetzes gelegen ist. Folgerichtig hat er in Art. 53 (51) die Zuständigkeit des Wiedergutmachungsamtes begründet, in dessen Bezirk sich der entzogene Vermögensgegenstand befindet, und bis zum Erlass der vorgesehenen näheren Ausführungsvorschriften stand für die Nebenansprüche nur der Gerichtsstand des Vermögens zur Verfügung. Grundgedanke ist also, dass die besonders geschaffenen Wiedergutmachungsbehörden mit Hilfe des eigenen, nur von ihnen anzuwendenden Rechts für die Rückerstattung des Vermögens zu sorgen haben, das im Bereiche der Rückerstattungsanordnung (des Gesetzes Nr. 59) in Natur greifbar ist. Es entspricht diesem Grundgedanken wenn der Board of Review die Zuständigkeit der Wiedergutmachungsbehörden für den Nachzahlungsanspruch davon abhängig gemacht hat, dass die Rückerstattung in Natur innerhalb der britischen Zone möglich wäre (BoR 3, 66 = RzW 51, 294; BoR 13, 18 = RzW 52, 206; BoR 21, 184 = RzW 54, 288).
Die §§1-5 des I. Abschnittes der Berliner Zuständigkeitsanordnung (§§1, 2 der Britischen Zuständigkeitsverordnung) halten sich im Rahmen der Grundgedanken des Gesetzes. Sie regeln insbesondere die Frage, wo ein Recht belegen ist: die Beteiligung, an einer juristischen Person, die in Westberlin (in der britischen Zone) ihren Sitz hat, an diesem Sitz, die Beteiligung an juristischen Personen ausserhalb Westberlins (ausserhalb der westlichen Zonen) und sonstige nicht verbriefte Rechte am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des jetzigen Inhabers, des Rückerstattungspflichtigen. Soweit es sich um Ansprüche wegen Verlustes des entzogenen Gegenstandes handelt, enthalten sich die Zuständigkeitsanordnungen einer näheren Regelung. Sie begründen in ihrem §1 eine Zuständigkeit an dem Ort der früheren Belegenheit, aber nur für den Fall, dass der gegenwärtige Verbleib nicht feststellbar ist. Dabei lassen die in Betracht kommenden materiellen Vorschriften, die Art. 26 und 27 Abs. 2 REAO Berlin (25 und 26 Abs. 2 BrMilRegG 59), nicht vermuten, dass der Anspruch auf Ersatz oder auf Herausgabe des Ersatzes davon abhängig ist, dass der Verbleib des Vermögens nicht mehr festgestellt werden kann. Der Gesetzgeber überlässt also die Rückerstattung in Gestalt der Nebenansprüche in diesen Fällen in erster Linie den Wiedergutmachungsbehörden, in deren Gebiet sich die verloren gegangene Sache befindet oder zuletzt befunden hat.
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Regelung der Zuständigkeit für den Nachzahlungsanspruch in §6 der Berliner Zuständigkeitsanordnung (§3 Abs. 1 der Britischen Zuständigkeitsverordnung) einschränkend zu verstehen. Wenn die Zuständigkeit an den Wohnsitz geknüpft wird, dann soll nicht eine Zuständigkeit ohne Rücksicht darauf geschaffen werden, ob sich das entzogene Vermögen im Geltungsbereich des Gesetzes befindet oder befunden hat. Vielmehr geht der Gesetzgeber davon aus, dass nach den Rückerstattungsvorschriften und den Zuständigkeitsanordnungen grundsätzlich auch für den Nachzahlungsanspruch das Wiedergutmachungsamt zuständig ist, in dessen Bezirk das entzogene Vermögen belegen ist oder belegen gewesen ist. Da aber der Nachzahlungsanspruch nicht von dem heutigen Zustand des Vermögens abhängt, sondern es vielmehr auf den Zustand zur Zeit der Entziehung ankommt, ist die enge örtliche Verbindung des Verfahrens mit der jetzigen Belegenheit des entzogenen Vermögens nicht erforderlich; deshalb tritt der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Rückerstattungspflichtigen an die Stelle des Gerichtsstandes der Belegenheit des entzogenen Vermögens; Voraussetzung dafür ist aber, dass im Geltungsbereich der Rückerstattungsanordnung (des Gesetzes Nr. 59) an sich der Gerichtsstand des entzogenen Vermögens gegeben ist Da das hier nicht der Fall ist, sind die inländischen Wiedergutmachungsbehörden für einen Nachzahlungsanspruch nicht zuständig.
Die Zuständigkeit der Wiedergutmachungsbehörden und die Ausschliessung des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten ergeben sich auch nicht daraus, dass die Kläger ihrer Schadensberechnung ferner die Nutzungen zugrunde legen, die die Beklagten gezogen haben. Zu denken ist insoweit an den Rückerstattungsanspruch auf Herausgabe von Nutzungen, den Art. 28 REAO Berlin (27 BrMilRegG 59) gewährt. Nach §6 (§3) der Zuständigkeitsanordnung bestimmt sich die Zuständigkeit für das Verfahren auf Herausgabe der Nutzungen nach ihren §§1-5 (§§1 und 2). Wie bereits ausgeführt, gehen diese Vorschriften vom gesetzlichen, an die Belegenheit des entzogenen Vermögens geknüpften Gerichtsstand aus und klären, wo die verschiedenen Arten von Vermögensgegenständen als belegen anzusehen sind. Das entzogene Vermögen, auf das die Zuständigkeitsvorschriften abstellen, sind nicht etwa die gezogenen Nutzungen, sondern das Vermögen, das die Nutzungen abgeworfen hat. Handelt es sich um eine Sachnutzung, dann ist Gerichtsstand für den Anspruch auf Herausgabe der Ort, wo sich das Sachvermögen befindet oder früher befunden hat (§1). Da das Vermögen der Firma S. sich weder jetzt noch früher in Berlin oder in der britischen Zone befunden hat, sind ihre Wiedergutmachungsbehörden auch nicht für den Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen zuständig.
Mit Recht leitet schliesslich das Berufungsgericht den Ausschluss des Rechtswegs auch nicht daraus her, dass die Kläger ihren Schadenersatzanspruch mit den Zahlungen der übernommenen Firma an das Berliner Hauptgeschäft der Beklagten begründen. Insofern würde es sich um die Rückerstattung von Geld handeln. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Geld unterliegt aber nach Art. 17 REAO Berlin (16 BrMilRegG 59) nur dann der Rückerstattung, wenn das Geld seiner Identität nach feststellbar ist (ORG Berlin, RzW 55, 49).
Eine Zuständigkeit der inländischen Wiedergutmachungsbehörden für den von den Klägern erhobenen Anspruch ist somit nicht gegeben.
2.
Dadurch, dass nach österreichischem Recht Ansprüche aus der Entziehung von Vermögen im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtergreifung vor den österreichischen Rückstellungskommissionen zu verfolgen sind, wird die Zuständigkeit der deutschen ordentlichen Gerichte für den hier erhobenen Anspruch gegen die in Berlin und der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Beklagten nicht berührt. Mit der Klage ist ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch erhoben worden; maßgebend ist nämlich für die Bestimmung dieses Begriffs allein das deutsche Recht, ohne dass es darauf ankommt, welche Regelung in Österreich getroffen ist (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. Vorbem II A 1 vor §1). Die Beklagten sind Inländer und der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen, denn die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich grundsätzlich auf alle dem räumlichen Machtbereich der deutschen Gerichte unterworfenen Personen (Stein-Jonas-Schönke a.a.O. Vorbem V vor §1), und diese können daher nicht schon dadurch der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen werden, dass ein ausländischer Staat für gewisse Rechtsbeziehungen ausschliessliche Gerichtsbarkeit in Anspruch nimmt. In Deutschland sind für bürgerlich-rechtliche Ansprüche im allgemeinen die ordentlichen Gerichte zuständig (§13 GVG). Für den hier in Frage stehenden Anspruch gilt keine Besonderheit. Mithin ist die Zuständigkeit der deutschen ordentlichen Gerichte gegeben.
3.
Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch wird aus der Übernahme der Firma S. durch die Beklagten hergeleitet, wozu die Kläger vorgetragen haben, dass hierbei ihr Eigentum und Vermögen schuldhaft und widerrechtlich verletzt worden seien. Es handelt sich mithin um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, für dessen Beurteilung das deutsche internationale Privatrecht in Betracht kommt. Hierzu gehören grundsätzlich alle Fälle ausservertraglicher Verschuldenshaftung (Soergel BGB 8. Aufl. Art. 12 EGBGB Anm. II 1). Für die international-privatrechtliche Behandlung einer unerlaubten Handlung ist das materielle Recht des Tatorts massgebend (RGZ 96, 96 [98]), wobei allerdings gegen den deutschen Schuldner nicht weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden dürfen, als sie nach den deutschen Gesetzen begründet sind (Art. 12 EGBGB). Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Tatort in Österreich gelegen gewesen sei, weil sich das Vermögen der Firma S. in Wien befunden habe und dort über die Bedingungen des Verkaufs an die Erstbeklagte verhandelt sowie der Abschluss des Rechtsgeschäfts erfolgt sei. Dem ist trotz der Angriffe der Revision zu folgen.
Unter dem Begriff "Tatort" ist nach der herrschenden Meinung sowohl der Handlungsort als der Erfolgsort zu verstehen (Soergel a.a.O. Art. 12 Anm. I 1). Der Erfolg der hier in Frage stehenden unerlaubten Handlung ist in Wien eingetreten. Der Erfolgsort liegt also sicherlich in Österreich.
Die ausschliessliche Anwendung deutschen Rechts wäre daher nur dann möglich, wenn der Handlungsort in Deutschland gelegen gewesen wäre. Hierzu würde ausreichen, wenn in Deutschland wenigstens ein Tatbestandsstück der Handlung verwirklicht worden wäre (Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht 13. Bearb §98 I 1). Es genügt dagegen grundsätzlich nicht, dass eine blosse Vorbereitungshandlung in Deutschland begangen ist, sondern es muss hier eine zum Tatbestand erforderliche Tätigkeit ausgeübt sein (Olshausen StGB 11. Aufl. §3 Anm. 3), also eine Auführungshandlung stattgefunden haben (Raape: Internationales Privatrecht, 4. Aufl. §55 IV S. 538). Eine solche Handlung ist nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts von den Beklagten in Deutschland nicht begangen worden.
Richtig ist allerdings, dass dem Berufungsgericht das in dem angefochtenen Urteil erwähnte Schreiben der Beklagten an das Reichswirtschaftsministerium vom 12. April 1938 nicht vorgelegen hat. Trotzdem begegnet aber die Annahme des Berufungsgerichts, dass dieses Schreiben höchstens eine vorbereitende Handlung gewesen sei, keinen Bedenken. Es spricht nichts dafür, dass dieses Schreiben, welches auch immer sein Inhalt gewesen sein mag, bereits die die Kläger schädigende Übernahme des Geschäfts durch die Erstbeklagte eingeleitet hat. Zudem haben die Kläger selbst nicht behauptet, dieses Schreiben sei für die Entziehung der Firma Schnabel in irgend einer Weise ursächlich gewesen. Hinzu kommt noch, dass nach dem nur zwei Tage später erlassenen Gesetz zum Schutz der österreichischen Wirtschaft (Gesetzblatt für Österreich 1938, 145) die Genehmigung zu Veräusserungen österreichischer Erwerbsunternehmungen überhaupt nicht mehr vom Reichswirtschaftsministerium, sondern vom Reichsstatthalter (österreichische Landesregierung) zu erteilen war. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes war daher der möglicherweise in dem Schreiben vom 12. April 1938 enthaltene Genehmigungsantrag an das Reichswirtschaftsministerium gegenstandslos geworden. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, für die Entziehung der Firma Schnabel seien die Handlungen der Beklagten allein massgebend gewesen, die in Wien vorgenommen worden sind. Was sich vorher ereignet hat, diente, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, allenfalls der Vorbereitung der Geschäftsübernahme durch die Erstbeklagte. Die Ausführungshandlungen, auf die es für die Bestimmung des Tatorts ankommt, haben dagegen ausschließlich in Wien stattgefunden. Demgemäss hat das Berufungsgericht mit Recht das in Österreich geltende Recht angewendet.
Auf das von der Revision in diesem Zusammenhang weiter erwähnte Schreiben der Zentralstelle für die wirtschaftspolitischen Organisationen der NSDAP vom 30. Juli 1938 brauchte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht einzugehen, weil es erst abgesandt worden ist, nachdem die Geschäftsübernahme vollzogen war. Zu dieser Zeit waren aber die Handlungen der Beklagten, aus denen die Kläger ihren Anspruch herleiten, bereits vollendet.
4.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass sich die Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten nach österreichischem Recht nicht auf §§1294, 1295 ABGB, sondern nur auf das Bundesgesetz über die Richtigkeit von Vermögenseinziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz) vom 6. Februar 1947 (Bundesgesetzblatt für die Bundesrepublik Österreich 372) stützen lassen, sind für den erkennenden Senat bindend, da es sich um die Auslegung ausländischen und daher irrevisiblen Rechts handelt. Die Ansicht der Revision, das österreichische 3. Rückstellungsgesetz sei ein politisches Gesetz, das von deutschen Gerichten nicht angewandt werden dürfe, verdient keine Billigung.
Begründet ist dagegen die von der Revision erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des §293 ZPO, die sich gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts richtet, die Kläger seien gemäss §14 Abs. 1 des Gesetzes ihrer Ansprüche verlustig gegangen, weil sie nicht rechtzeitig ein Verfahren gemäss §15 des Gesetzes anhängig gemacht hätten. Zwar kann der erkennende Senat entgegen der Ansicht der Revision nicht nachprüfen, ob das Berufungsgericht die Bestimmung des §14 Abs. 1 des Gesetzes zutreffend als eine materielle Rechtsnorm angesehen hat, denn auch insoweit handelt es sich um die Auslegung ausländischen Rechts, deren Richtigkeit nicht der Beurteilung durch den erkennenden Senat unterliegt. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, die ihn obliegende Pflicht verletzt, von allen ihm zugänglichen Erkenntnisquellen Gebrauch zu machen, um das in Österreich geltende Recht zu ermitteln, denn §293 ZPO ist nach fast einhelliger Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass diese Bestimmung nicht nur eine entsprechende Befugnis, sondern eine Verpflichtung des Gerichts begründet hat (Stein-Jonas-Schönke a.a.O. §293 Anm. III; RGZ 126, 196 [202]). Ein Verstoss gegen diese Pflicht bildet eine Gesetzesverletzung nach §§549, 559 ZPO, auf die die Revision gestützt werden kann. Seiner sich aus §293 ZPO ergebenden Pflicht zur vollständigen Ermittlung des einschlägigen österreichischen Rechts ist das Berufungsgericht ersichtlich nicht nachgekommen. Es hat nämlich ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lediglich die Verordnung vom 15. Januar 1948 (österr. BGBl. 263 Nr. 39) berücksichtigt, durch die die in §14 Abs. 1 vorgesehene Frist bis zum 31. Dezember 1948 verlängert war. Es hat dagegen übersehen, dass durch die VO vom 21. Mai 1949 (österr. BGBL 1949, 667 Nr. 136) eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 1949, durch die VO vom 21. Februar 1950 (österr. BGBl. 1950, 303 Nr. 72) eine Verlängerung bis zum 30. Juni 1950, durch die VO vom 24. Mai 1950 (österr. BGBl 1950, 591 Nr. 122) eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 1951, durch die VO vom 8. November 1951 (österr. BGBl. 1951, 1192 Nr. 257) eine Verlängerung bis 30. Juni 1952, durch die VO vom 27. Mai 1952 (österr. BGBl. 1952, 377 Nr. 111) eine Verlängerung bis 30. November 1952, durch die VO vom 21. Oktober 1952 (österr. BGBl. 1952, 563 Nr. 200) eine Verlängerung bis zum 30. November 1953 und durch die VO vom 18. November 1953 (österr. BGBl. 1953, 965 Nr. 167) eine Verlängerung bis zum 30. Juni 1954 erfolgt war. Da das Berufungsgericht sich die österreichischen Bundesgesetzblätter von 1947 und 1948, auf die es in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich Bezug genommen hat, hat beschaffen können, ist der Schluß gerechtfertigt, dass ihm auch die Bundesgesetzblätter für die folgenden Jahre zugänglich gewesen sind. Es handelt sich um die amtlichen Gesetzblätter eines deutschsprachigen Nachbarlandes, die das Berufungsgericht ohne Schwierigkeit hätte erhalten und benutzen können. Die angeführten in ihnen abgedruckten Verordnungen hätte das Berufungsgericht daher nicht unberücksichtigt lassen dürfen und deshalb beachten müssen, dass die Frist für die Einleitung eines Verfahrens vor den österreichischen Rückstellungskommissionen am Tage der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (17. Februar 1954) noch garnicht abgelaufen war. Unter diesen Umständen konnte die Klage mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abgewiesen werden, denn zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren die Kläger entgegen dessen Annahme aus dem angegebenen Grunde der Ansprüche auf Grund des 3. Rückstellungsgesetzes noch nicht verlustig gegangen.
Ob der Vorsitzende des Berufungsgerichts gemäss §139 ZPO, dessen Verletzung die Revision ebenfalls zulässigerweise (vgl. Rosenberg, Lehrbuch 6. Aufl. §140 III 1 b und RGZ 159, 33 [51 ff]) gerügt hat, verpflichtet gewesen wäre, die Kläger auf den vom Berufungsgericht für entscheidend angesehenen rechtlichen Gesichtspunkt, nämlich den Ablauf der Frist des §14 Abs. 1 des 3. Rückstellungsgesetzes hinzuweisen, kann bei dieser Sachlage auf sich beruhen bleiben.
5.
Wird somit das angefochtene Urteil von der in ihm gegebenen Begründung nicht getragen, so bleibt zu prüfen, ob es mit anderer rechtlicher Begründung aufrecht erhalten bleiben kann (§563 ZPO). Eine solche Möglichkeit ist jedoch nicht gegeben.
a)
Die Anwendung der sachlichen Bestimmungen des österreichischen Rückstellungsgesetzes durch das Berufungsgericht ist nicht durch Art. 30 EGBGB Ausgeschlossen. Ähnliche Ansprüche wie sie das 3. Rückstellungsgesetz dem Geschädigten gewährt, sind auch in den im Gebiet der Bundesrepublik und Berlin geltenden von den westlichen Besatzungsmächten erlassenen Rückerstattungsbestimmungen vorgesehen. Das Österreichische 3. Rückstellungsgesetz steht also mit den durch III Art. 3 Nr. 1 des Überleitungsvertrages ausdrücklich aufrechterhaltenen Gesetzen Nr. 59 der britischen und amerikanischen Militärregierung und der Verordnung Nr. 120 des französischen Oberkommandierenden sowie der ebenfalls weitergeltenden Rückerstattungsanordnung der Alliierten Kommandantur Berlin durchaus in Einklang und verstösst mithin nicht gegen den Zweck deutscher Gesetze. Dass die Bestimmungen des österreichischen 3. Rückstellungsgesetzes, durch das die Folgen von Unrechtshandlungen während des nationalsozialistischen Regimes beseitigt werden sollen, mit dem Sittengesetz vereinbar sind, bedarf keiner weiteren Darlegung.
b)
Aus denselben Gründen steht auch Art. 12 EGBGB dem Anspruch der Kläger nicht entgegen. Der Anspruch der Kläger ist jedenfalls nach den als deutsche Gesetze geltenden Rückerstattungsvorschriften begründet, und es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob ein Anspruch auf Grund der erörterten Vorschriften im Inland nur vor den deutschen Wiedergutmachungsbehörden und nicht vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden kann, denn in Art. 12 EGBGB ist lediglich darauf abgestellt, dass der gegen einen Deutschen geltend gemachte Anspruch aus einer im Ausland begangenen unerlaubten Handlung auch nach den deutschen Gesetzen sachlich gerechtfertigt ist, dagegen kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch im Inland im ordentlichen Rechtsweg verfolgt werden kann oder ob er in einem anderen Verfahren geltend gemacht werden müßte.
c)
Nach dem zur Zeit des Erlasses des Berufungsurteils geltenden österreichischem materiellen Recht kann der von den Klägern erhobene Anspruch begründet sein. Wie das Berufungsgericht in durch den erkennenden Senat nicht nachprüfbarer Auslegung der Vorschriften des österreichischen 3. Rückstellungsgesetzes angenommen hat, gewährt dieses jedenfalls einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen, der von den Klägern ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Nach dem österreichischen 3. Rückstellungsgesetz, an dessen Anwendung das Berufungsgericht durch Vorschriften des deutschen Rechts nicht gehindert ist, ist mithin der Anspruch der Kläger schlüssig. Die mehrfach verlängerte Frist des §14 Abs. 1 des Gesetzes ist zwar nach Erlass des angefochtenen Urteils inzwischen abgelaufen. Die Revision macht jedoch ausdrücklich geltend, dass die Kläger rechtzeitig das vorgesehene Verfahren eingeleitet haben.
d)
Ob der nach Erlass des Berufungsurteils in Kraft getretene österreichische Staatsvertrag vom 15. Mai 1955 die Klage zu Fall bringt, wie die Revisionserwiderung meint, kann der erkennende Senat auf Grund der bisher festgestellten Umstände nicht entscheiden. In Art. 23 Abs. 3 des Staatsvertrages hat Österreich allerdings im eigenen Namen und im Namen der österreichischen Staatsangehörigen auf alle am 8. Mai 1945 noch offenen Forderungen gegen deutsche Staatsangehörige verzichtet. Ob dieser Verzicht sich auch auf die geltend gemachte Forderung bezieht, lässt sich aber schon deshalb nicht abschliessend beurteilen, weil nicht feststeht, ob die Kläger die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen.
e)
Bei dieser Sachlage kann deshalb das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, ohne dass es auf die weiteren Rügen der Revision noch ankommt, sondern es muss aufgehoben werden. Gleichzeitig ist die noch nicht spruchreife Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung sei bemerkt, dass das Berufungsgericht, soweit es sich um die Auslegung österreichischen Rechts handelt, an seinen in dem angefochtenen Urteil eingenommenen Standpunkt nicht gebunden ist. Es wäre beispielsweise nicht gehindert, seine Ansicht über die Bedeutung der Vorschrift des §14 Abs. 1 des 3. Rückstellungsgesetzes zu ändern. Die Parteien sind daher nicht gehindert, in der neuen Verhandlung die im Revisionsrechtszug vorgetragenen Gesichtspunkte dem Berufungsgericht zu unterbreiten. Das Berufungsgericht wird auch erneut zu prüfen haben, falls die Entscheidung hiervon abhängen sollte, ob die in der Hilfsbegründung liegende Klageänderung als sachdienlich zuzulassen ist, wobei die in BGHZ 1, 65[BGH 17.01.1951 - II ZR 16/50] [70 ff] gegebenen Hinweise in Betracht zu ziehen sind.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist aus Zweckmässigkeitsgründen dem Berufungsgericht übertragen worden.