Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.04.1982, Az.: V ZR 293/81
Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung auf Wiederaufnahme eines Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.04.1982
- Aktenzeichen
- V ZR 293/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 12186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 15.10.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 838 (Kurzinformation)
- NJW 1982, 2071-2072 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Urteil des Oberlandesgerichts, durch das eine gegen sein Berufungsurteil gerichtete Restitutionsklage als unzulässig abgewiesen worden ist, ist nicht nach § 547 ZPO, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 546 ZPO revisionsfähig.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 2. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und
die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr. Räfle und Dr. Lambert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Oktober 1981 wird als unzulässig auf Kosten des Klägers verworfen.
Gründe
Der Kläger hat im Wege der Restitutionsklage die Wiederaufnahme des durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 21. Januar 1980 rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens 12 U 106/79 beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Klage als unzulässig verworfen.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision ist unzulässig.
Nach § 591 ZPO ist gegen eine Entscheidung über die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein Rechtsmittel insoweit zulässig, als ein solches gegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts überhaupt stattfindet. Demgemäß ist ein die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens betreffendes Urteil für den Rechtsmittelzug nicht als erstinstanzliches Urteil, sondern als Urteil des Berufungsgerichts anzusehen (BGHZ 47, 21, 23). Die Vorschrift des § 591 ZPO legt daher nur den Rechtsmittelweg fest, regelt also, ob "überhaupt" ein Rechtsmittel statthaft ist; die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels indessen beurteilen sich nach den dafür maßgebenden Bestimmungen.
Urteile der Oberlandesgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten - wie hier - unterliegen der Revision nur unter den Voraussetzungen des § 546 ZPO. Diese sind vorliegend nicht erfüllt, da der Wert der Beschwer 40 000 DM nicht übersteigt und die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Vorschrift des § 547 ZPO, wonach die Revision stets stattfindet, falls das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat, ist auf ein die Wiederaufnahmeklage als unzulässig abweisendes Urteil nicht anwendbar. Dies hat der Bundesgerichtshof nach der Rechtslage, wie sie vor dem 15. September 1975 nach der damaligen Regelung des § 547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestand, wiederholt entschieden (Beschluß vom 22. Mai 1964, IV ZR 219/63, NJW 1964, 2303 mit im Ergebnis zust. Anm. Bötticher; BGHZ 47, 21 = LM ZPO § 547 Abs. 1 a.F. Nr. 14 mit Anm. Johannsen). Daran ist auch für die jetzt geltende Fassung des § 547 ZPO, welche die Revisionsmöglichkeit gegenüber der früheren Regelung nicht erweitert, sondern einschränkt, festzuhalten (so auch Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 143 I 4 a; Zöller/Schneider, ZPO 13. Aufl. § 547 Anm. I 1 und § 591 Anm. I 2; Thomas/Putzo, ZPO 11. Aufl. § 547 Anm. 2; Baumbach/Hartmann, ZPO 39. Aufl. § 591 Anm. 1).
Die Bestimmung des § 547 n.F. ZPO macht - ebenso wie § 547 Abs. 1 Nr. 1 a.F. ZPO - ein die Berufung als unzulässig verwerfendes Urteil der revisionsgerichtlichen Nachprüfung deswegen stets zugänglich, damit sich das Berufungsgericht nicht unberechtigt einer Sachentscheidung über die Berufung entziehen kann (vgl. BGHZ 47, 21, 24 im Anschluß an Bötticher aaO). Dieser Grund entfällt, wenn das Berufungsgericht in der Sache entschieden hat und wenn es nur um die Beseitigung des rechtskräftigen Berufungsurteils durch eine dagegen gerichtete Wiederaufnahmeklage geht. Insoweit ist folglich das die Wiederaufnahmeklage als unzulässig abweisende Urteil einer die Berufung als unzulässig verwerfenden Entscheidung nicht gleichzusetzen. Wird diese Klage - sei es als unzulässig oder als unbegründet - abgewiesen, so bleibt das Berufungsurteil bestehen. Damit greift der allein auf die Prüfung des - die Berufung als unzulässig verwerfenden - Berufungsurteils zielende Zweck des § 547 ZPO nicht mehr ein. Die Abweisung der Wiederaufnahmeklage als unzulässig bedeutet nur, daß das Berufungsgericht eine erneute Sachentscheidung über die Berufung ablehnt. Die Entscheidung über die Klage auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens ist daher auch bei Abweisung als unzulässig revisionsfähig nur unter den für eine Revision gegen Urteile der Oberlandesgerichte generell erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 546 ZPO, die jedoch hier nicht vorliegen.
Demnach ist die Revision gemäß § 554 a ZPO als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
Dr. Eckstein
Hagen
Räfle
Lambert