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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.1964, Az.: IV ZR 219/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1964
Aktenzeichen
IV ZR 219/63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 14409
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 14.06.1963

Fundstellen

  • MDR 1964, 665 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 2303-2304 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Prozessführer

der Frau Margot Z., H.-Sch., U. R.,

Prozessgegner

den Kaufmann Otto Sc.-F., B. (W.), Ra. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Gegen ein Urteil, durch das ein Oberlandesgericht in einer nicht vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeit eine Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen hat, ist die Revision nur zulässig, wenn sie von dem Oberlandesgericht in dem Urteil zugelassen worden ist.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim

in der Sitzung vom 22. Mai 1964

beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Juni 1963 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Gründe:

1

Die Ehe der Parteien ist im Berufungsrechtszug rechtskräftig unter Abweisung der Klage auf die Widerklage des Beklagten und Restitutionsbeklagten wegen Ehebruchs der Klägerin geschieden worden. Die Klägerin hat Restitutionsklage erhoben. Diese hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, ohne die Revision zuzulassen.

2

Die von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Revision ist nach §546 Abs. 1 ZPO unzulässig. Die Fälle, daß eine Restitutionsklage von einem Oberlandesgericht als unzulässig verworfen wird, werden nicht von der Bestimmung des §547 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO erfaßt. Diese Bestimmung kann auch nicht nach §585 ZPO entsprechend angewandt werden. Die Wiederaufnahmeklage ist ein außerordentliches Rechtsmittel. Sie kann nicht, je nach dem, welches Gericht über sie zu entscheiden hat, als neue Klage oder neue Berufung behandelt werden. Das Verfahren, in dem darüber zu befinden ist, ob die Wiederaufnahmeklage zulässig und begründet ist, ist ein Verfahren eigener Art. Es geht in das frühere Verfahren, in dem über die Klage oder die Berufung neu entschieden wird, erst über, wenn das Gericht der Überzeugung ist, daß die Wiederaufnahmeklage zulässig und begründet sei. Es ist daher nicht möglich, in den Fällen, in denen das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig ist, über die Wiederaufnahmeklage zu entscheiden, ein Urteil, durch das die Klage als unzulässig verworfen wird, hinsichtlich der Rechtsmittel einem Urteil gleichzustellen, durch das in dem Rechtsstreit, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, eine Berufung als unzulässig verworfen worden wäre.

3

Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO verworfen werden.

Ascher Johannsen