Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1985, Az.: 1 StR 496/85
Beweisantrag eines Verteidigers nach Beginn der Urteilsverkündung; Verwehrung des letzten Wortes des Angeklagten bei Verlesung des Urteils trotz Schwächeanfalls des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.1985
- Aktenzeichen
- 1 StR 496/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11794
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bamberg - 25.01.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1986, 182
- StV 1986, 286
Verfahrensgegenstand
Meineid u.a.
Prozessführer
1. Taxifahrer Herbert K. aus G., geboren am ... 1933 in M.,
2. Autolackierer Alfred C. aus S., dort geboren am ... 1936,
3. Angestellter Heinrich St. aus Str., geboren am ... 1946 in W.,
4. Kaufmann Benito Su. aus Ge., geboren am ... 1938 in J.,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. November 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kühn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger für den Angeklagten K. in der Verhandlung,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger für den Angeklagten C.,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger für den Angeklagten St. in der Verhandlung,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger für den Angeklagten Su.
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 25. Januar 1985 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Angeklagten K., C. und Su. wegen Meineids, den Angeklagten St. wegen Anstiftung und Beihilfe zum Meineid zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde und verschiedene Verfahrensrügen gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.
II.
Revision des Angeklagten C.
1.
Nichtgewährung des letzten Wortes (§ 258 StPO)
Während der Verkündung des Urteils erlitt der Angeklagte C. einen Schwächeanfall (10.50 Uhr). Der herbeigerufene Notarzt diagnostizierte einen psychischen Erregungszustand mit Kreislaufbeschwerden, weshalb die Sitzung unterbrochen und um 12.05 Uhr - als der Notarzt den Angeklagten wieder für verhandlungsfähig hielt - fortgesetzt wurde. Bevor der Vorsitzende das Urteil weiter verkündete, stellte der Verteidiger den Antrag,
"erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten und ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß Herr C. bei seiner Vereidigung am 2. September 1982 vor dem Amtsgericht Bamberg schuldunfähig war" (auch damals hatte der Angeklagte, kurz vor der Vereidigung, einen Schwächeanfall erlitten).
Daraufhin verfügte der Vorsitzende,
"der Beweis an trag des Verteidigers ... gibt keinen Anlaß, nochmals in die mündliche Verhandlung einzutreten",
und fuhr in der Verkündung des Urteils fort.
Im schriftlichen Urteil finden sich zu dieser Verfügung nähere Erwägungen. Das Gericht behandelt dort (UA S. 75 ff) im Rahmen der Beweiswürdigung zunächst die Frage, ob der Angeklagte während seiner Vernehmung und Vereidigung am 2. September 1982 voll vernehmungs- und schuldfähig war, und bejaht sie, wobei es sich wesentlich auf das Gutachten des als Sachverständiger zugezogenen Landgerichtsarztes stützt. Das Gericht fährt dann fort:
"Auch die Vorgänge während der Urteilsbegründung geben keinen Anlaß, aufgrund des neuerlichen Beweisantrags des Verteidigers vom 25. Januar 1985, gestellt in einer Unterbrechung der Urteilsverkündung, nochmals in die mündliche Verhandlung einzutreten" (UA S. 78).
Das wird im Folgenden näher begründet. Unter anderem wird dargelegt, daß die Strafkammer allgemein davon ausgehe, der Angeklagte neige bei nervlicher Anspannung dazu, zu kollabieren. Nicht anders sei - gemäß den Bekundungen des Notarztes - der Vorfall während der Urteilsverkündung zu bewerten; deshalb hätte ein Wiedereintritt in die Verhandlung keine weitere Sachaufklärung im Hinblick auf den Gesundheitszustand am 2. September 1982 gebracht.
Die Revision meint, mit diesen Erwägungen habe das Landgericht die Ausführungen des Notarztes "in das Beweisgefüge des Urteils ... einbezogen". Das hätte es aber nur tun dürfen, wenn es nach dem Zusammenbruch des Angeklagten und der Stellungnahme des Notarztes dem Angeklagten gemäß § 258 StPO erneut das letzte Wort gewährt hätte. Wenn nicht § 258 StPO, dann sei § 261 StPO verletzt.
Die Rüge geht fehl. Stellt der Verteidiger nach Beginn der Urteilsverkündung einen Beweisantrag, so ist es Sache des Vorsitzenden, darüber zu befinden, ob auf den Antrag hin wieder in die Verhandlung eingetreten werden soll. Die bloße Entgegennahme des Antrages ist noch kein Eintritt in die Verhandlung. Maßstab für die Entscheidung des Vorsitzenden ist die Aufklärungspflicht (BGH, Urteil vom 10. Juli 1974 - 3 StR 6/73 - bei Dallinger MDR 1975, 24; BGH VRS 36, 368; RGSt 57, 142; Herdegen in KK StPO § 246 Rdn. 1).
Einer besonderen Begründung bedarf die Entscheidung nicht. Hält der Vorsitzende eine Begründung für angebracht, so kann er sie mit der Bekanntgabe seiner Entscheidung verbinden, kann sie aber auch an geeigneter Stelle in die Begründung des Urteils einfließen lassen. Dem Gericht ist nicht verwehrt, sich in den schriftlichen Urteilsgründen mit der vom Verteidiger angeregten weiteren Aufklärung zu befassen.
Nichts anderes hat das Landgericht hier getan. Im Anschluß an die ausführliche Erörterung der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten C. zur Zeit seiner Vernehmung hat es unter Hinweis auf die Auskunft des Notarztes dargelegt, daß der Vorfall während der Urteilsverkündung nicht anders einzuordnen sei als die früheren Vorfälle und deshalb eine auf dieses Vorkommnis gegründete neue Begutachtung keine zusätzliche Aufklärung verspreche. Von einer (sachlichen) Einbeziehung der Angaben des Notarztes "in das Beweisgefüge des Urteils" kann nicht gesprochen werden. Die Strafkammer stützt sich allein auf "die überzeugenden Bekundungen des Landgerichtsarztes Dr. Ku." (UA S. 79). Deshalb hat das Landgericht weder gegen § 258 StPO noch gegen § 261 StPO verstoßen.
2.
Verstoß gegen Beweisantragsrecht und Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 und 3 StPO).
Nachdem der Landgerichtsarzt sein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten C. am Tattag (2. September 1982) erstattet hatte, verlas am nächsten Verhandlungstag der Verteidiger die ärztliche Bescheinigung des Internisten Dr. Sch. über eine am 16. Januar 1985 erfolgte Untersuchung, bei der dieser einen Schellong-Test (Erhebung von Blutdruck- und Pulswerten) durchgeführt und sich dort wie folgt geäußert hatte:
"Aufgrund der gefundenen Werte besteht kein Zweifel, daß eine Ruhetachykardie sowie eine deutliche Belastungstachykardie vorliegt. Darüberhinaus sind die Blutdruckwerte für das Alter des Patienten abnorm hoch. Aufgrund dieser Befunde ist es sehr leicht möglich, daß Herr C. bei einer psychischen Streßsituation wegen Kreislauffehlregulation kollabiert."
Hieran anknüpfend stellte der Verteidiger den Hilfsbeweisantrag:
"Einvernahme des Internisten Dr. Sch. als sachverständigen Zeugen über die soeben verlesenen Untersuchungsergebnisse sowie zu der Frage, ob bei Herrn C. ausgeschlossen werden kann, daß er nach der Kollapserscheinung voll schuldfähig war".
Die Strafkammer lehnte den Beweisantrag im Urteil ab. Selbst wenn man von den in der Bescheinigung geschilderten Befunden ausgehe, sei "das Beweismittel als solches völlig ungeeignet". Die jetzigen Werte seien kein gesicherter Anhalt für den damaligen Gesundheitszustand. Nach dem Gutachten des Landgerichtsarztes komme es auf die Umstände und Fakten zur Zeit der Aussage an. Soweit Dr. Sch. als Sachverständiger gehört werden solle, seien die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht dargetan.
Die Revision meint, Dr. Sch. sei als Beweismittel nicht "völlig ungeeignet" gewesen, vielmehr seien, zumal bei den von Dr. Sch. festgestellten völlig ungewöhnlichen Werten, Schlußfolgerungen von einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Sie hätten das Landgericht zu erneuter Begutachtung nötigen müssen, sei es durch den Landgerichtsarzt, sei es durch einen anderen Sachverständigen.
Auch diese Rüge dringt nicht durch. Zwar hat die Strafkammer den Beweisantrag nicht ganz zutreffend erfaßt. Soweit es um die Vernehmung Dr. Sch. als (sachverständiger) Zeuge zu seinen Untersuchungsergebnissen ging, war er kein ungeeignetes Beweismittel. Doch beruht das Urteil nicht auf dieser falschen Einordnung; tatsächlich hat das Landgericht die in dem Attest niedergelegten Untersuchungsergebnisse als wahr behandelt und ist von ihnen ausgegangen.
Demgegenüber handelte es sich, soweit aus diesen Untersuchungsergebnissen Folgerungen auf den Gesundheitszustand am 2. September 1982 gezogen werden sollten, ausschließlich um Sachverständigenwissen. Auch insoweit ging es freilich - entgegen der mißverständlichen Wendung auf UA S. 77 - nicht um die Ungeeignetheit eines Sachverständigen, sich zum damaligen Befinden des Angeklagten zu äußern, sondern darum, ob die neu erhobenen Untersuchungsergebnisse dazu drängten, einen weiteren Gutachter (oder den früheren Gutachter erneut) zu hören; dies wiederum hing davon ab, ob die neuen Befunde erwarten ließen, im Zusammenhang mit dem für jenen Zeitpunkt erhobenen Zustand zu neuen Erkenntnissen zu führen. Das hat die Strafkammer unter Berufung auf die Ausführungen des Landgerichtsarztes ohne Rechtsfehler verneint. Ihre Begründung, in der sie auf § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO Bezug nimmt (UA S. 78), zeigt, daß sie das Beweismittel insoweit nicht als ungeeignet behandelt hat.
3.
Sachbeschwerde
Sie deckt Rechtsfehler weder im Schuld- noch im Strafausspruch auf. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Die Falschaussage des Angeklagten C. bestand darin, daß er bekundete, Siegfried N. habe seinen Pkw am 22. Oktober 1981 in seine (C.) Werkstatt gebracht und abends wieder abgeholt, und sich bei dieser Aussage auf eine von seiner Firma ausgestellte, in N. Händen befindliche Rechnung vom 22. Oktober 1981 bezog. Jedoch war diese Rechnung dadurch zustande gekommen, daß N. den Angeklagten in der zweiten Märzhälfte 1982 aufgesucht, von ihm eine Rechnung für den 22. Oktober 1981 verlangt und erhalten und ihn dazu überredet hatte, in dem oben dargestellten Sinn auszusagen und sich dabei auf diese Rechnung zu beziehen.
Entgegen der Meinung der Revision stellte die Übergabe der fingierten Rechnung keine versuchte Strafvereitelung gemäß §§ 258, 22 StGB dar und begründete daher kein Verbot nach § 60 Nr. 2 StPO, den damaligen Zeugen C. zu vereidigen. Die Rechnung sollte (und konnte) nach den Vorstellungen beider Beteiligten kein eigenständiges Beweismittel, sondern nur Bezugspunkt der falschen Aussage sein und deren Schlüssigkeit unterstützen. Deshalb setzte C. mit der Anfertigung und Aushändigung der Rechnung noch nicht unmittelbar zur Strafvereitelung an, sondern bereitete nur seine zur Strafvereitelung geeignete Falschaussage vor. Hieran ändert der Umstand nichts, daß der Verteidiger N. die Rechnung tatsächlich schon im Zusammenhang mit der Einlassung des (damaligen) Angeklagten N. vorlegte.
Eine Strafmilderung aus dem Gründe fehlerhafter Anwendung des § 60 Nr. 2 StPO kam deshalb nicht in Betracht.
Auch die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Strafaussetzung zur Bewährung versagt, sind - im Gegensatz zur Auffassung des Generalbundesanwalts - rechtlich nicht zu beanstanden; daß der Angeklagte C. wegen der Antiquitätengeschäfte nach § 55 StPO hätte belehrt werden müssen, ist berücksichtigt (UA S. 107).
III.
Revision des Angeklagten St.
1.
Nichtgewährung des letzten Wortes (§ 258 StPO)
In gleicher Weise wie der Angeklagte C. rügt der Angeklagte St. Nichterteilung des letzten Wortes nach der Anhörung des Notarztes im Anschluß an den Schwächeanfall des Angeklagten C. Die Rüge bleibt aus den unter II. 1 dargelegten Gründen ohne Erfolg. Deshalb bedarf es keiner Erörterung, ob auch der Angeklagte St. aus diesen den Angeklagten C. betreffenden Vorgängen ein Recht auf Erteilung des letzten Wortes hätte herleiten können.
2.
Sachbeschwerde
a)
Als die Angeklagten K., C, Su. und Ko. im September 1982 vom Schöffengericht Bamberg vereidigt wurden, war dem Gericht bekannt, daß die Kriminalpolizei in Straubing am 26. März 1982 die telefonische Mitteilung erhalten hatte, Siegfried N. habe in Zusammenarbeit mit seinem Verteidiger drei Personen gefunden, die vor Gericht wahrheitswidrig bestätigen würden, daß sie am 22. Oktober 1981 (dem Tag des Siegfried N. vorgeworfenen Diebstahls) mit N. zusammen waren, so daß dieser für den Diebstahl nicht in Betracht komme. Ferner war dem Gericht bekannt, daß der Verteidiger am 20. Juni 1982 und am 3. August 1982 die Angeklagten K., C. und Su. sowie die nicht mit angeklagte Regina H. als Zeugen für das Verhalten Siegfried N. am 22. Oktober 1981 benannt hatte. Anrufer am 26. März 1982 war der Angeklagte St. gewesen, doch erfuhr das Gericht dies nicht. Ihm gegenüber wurde der Informant von der Polizei als Gewährsperson bezeichnet und nicht benannt. Erst im jetzigen Verfahren wurde bekannt, daß St. jener Anrufer war. Das Landgericht wertet den Anruf strafmildernd.
Die Revision meint, das Landgericht hätte sich im Hinblick auf diesen Sachverhalt eingehender mit der Frage befassen müssen, ob der Angeklagte St. vorsätzlich gehandelt habe; jedenfalls sei strafbefreiender Rücktritt (§ 24 StGB) zu prüfen gewesen.
Die Rügen greifen nicht durch.
Daß sowohl Anstiftung als auch Beihilfe zum Meineid zu der Zeit, als sie geschahen, vorsätzlich erfolgten, ist rechtsfehlerfrei festgestellt. Bestand aber zu diesem Zeitpunkt Vorsatz, so konnte der spätere Anruf bei der Polizei hieran nichts mehr ändern. Auch strafbefreiender Rücktritt ist nicht gegeben, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, daß § 24 Abs. 2 StGB (unmittelbar) nicht eingreift, weil die Haupttat, als der Angeklagte die Polizei informierte, noch im Stadium der Vorbereitung war (vgl. BGHSt 28, 346, 347 [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78]; Vogler in LK 10. Aufl. § 24 Rdn. 159). Der Anruf bei der Polizei hätte strafbefreiend nur dann wirken können, wenn dadurch die Meineide unterblieben wären; das war nicht der Fall (vgl. Eser bei Schönke/Schröder 21. Aufl. § 26 Rdn. 76). Das bloße Bemühen um Verhinderung reichte nicht aus (vgl. Vogler a.a.O. Rdn. 162).
Die Beihilfe des Angeklagten St. bestand darin, daß er, als N. ihn nach einem zur Falschaussage bereiten Zeugen fragte, ihn auf Su. hinwies, diesen antelefonierte und eine Zusammenkunft zwischen beiden verabredete. Weil N. und Su. einander schon zuvor seit längerem kannten, erwägt die Strafkammer, daß es an sich der Einschaltung St. nicht bedurft hätte; hierauf bezieht sich die Revision. Doch ist dieser Umstand nicht geeignet, die fortwirkende Ursächlichkeit der Vermittlungstätigkeit Steffens in Frage zu stellen (vgl. Vogler a.a.O. Rdn. 160). So, wie die Dinge abliefen, vermittelte St. Su. als Zeugen und setzte die Ursache für dessen spätere Falschaussage; diese Ursächlichkeit wurde durch den Anruf nicht beseitigt. Daß N. im weiteren Verlauf möglicherweise von selbst auf Su. gestoßen wäre, ändert nichts.
b)
Nach Auffassung der Revision - der der Generalbundesanwalt beipflichtet - wären die Verhindungsbemühungen St. schon bei Prüfung des minder schweren Falles, nicht erst - wie tatsächlich geschehen - bei der eigentlichen Zumessung anzuführen gewesen. Indes besteht kein Anlaß zu der Annahme, das Landgericht habe diesen Umstand bei Prüfung des minder schweren Falles übersehen. In Anbetracht der Schwere des Tatbeitrags lag es fern, daß der sehr allgemein gehaltene Anruf Anlaß zu einer Strafrahmenverschiebung nach § 154 Abs. 2 StGB sein könnte.
c)
Schließlich ist die Revision der Ansicht, der vom Angeklagten St. zum Meineid angestiftete frühere Mitangeklagte Ko. hätte wegen Verdachts der versuchten Strafvereitelung nicht vereidigt werden dürfen (§ 60 Nr. 2 StPO); das müsse sich in der Straffrage auch zugunsten des Angeklagten St. auswirken.
Der Senat kann unentschieden lassen, ob Ko. der versuchten Strafvereitelung verdächtig war, denn es besteht kein Anlaß - auch nicht aus den von der Revision genannten Gründen -, von der Rechtsprechung abzuweichen, wonach eine auf diese Weise begründete Strafmilderung dem Anstifter nicht zugute kommt, weil er sich nicht in der typischen Zwangslage des Zeugen befindet (BGHSt 27, 74 [BGH 18.03.1976 - 4 StR 77/76]).
IV.
Revision des Angeklagten Su.
1.
Nichtgewährung des letzten Wortes (§ 258 StPO)
Hierzu gilt das unter III 1 Ausgeführte.
2.
Die allgemein erhobene Sachbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler auf, auch nicht zur Straffrage.
V.
Revision des Angeklagten K.
Mit der Sachbeschwerde beanstandet die Revision insbesondere, daß das Landgericht von vorsätzlichem Handeln des Angeklagten ausgeht; jedoch zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. Die Meinung des Generalbundesanwalts, bei der Strafzumessung hätte berücksichtigt werden müssen, daß K. vom Amtsgericht zweimal (am 1. September und am 14. September 1982) vernommen, bei der zweiten Vernehmung aber nicht gemäß § 55 StPO belehrt wurde, obwohl die erste Aussage falsch war, teilt der Senat nicht. Offenbar sah das Gericht keinen Anlaß, diese Bestimmung anzuwenden. Zu der zweiten Vernehmung war es nur gekommen, weil K. ein wichtiges Datum mit einem bestimmten Fußballspiel verknüpft, das Gericht nachträglich aber festgestellt hatte, daß dieselben Mannschaften innerhalb kurzer Zeit zweimal gegeneinander gespielt hatten, und dies K. zur Gedächtnisstütze vorhalten wollte. Gerade dieser Umstand hätte es K. erleichtert, von seiner ursprünglichen Aussage abzurücken. Daß er es nicht tat, kennzeichnet seine Schuld als schwer.
Kuhn
Ulsamer
Foth
Schimansky