Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1991, Az.: 4 StR 89/91
Unterbringung; Jugendlicher; Psychiatrisches Krankenhaus; Anordnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1991
- Aktenzeichen
- 4 StR 89/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 37, 373
- MDR 1991, 1188-1189 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 514-515 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 1570 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1991, 384-385 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1992, 100 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- StV 1991, 424-425
Redaktioneller Leitsatz
Die Unterbringung eines Jugendlichen in einem psychiatrischen Krankenhaus kann nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Jugendlichen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Ausdrücklich beanstandet sie nur, daß gegen den Angeklagten nicht zusätzlich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet worden ist.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Verfahrensrüge ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und damit unzulässig.
Die Sachrüge erweist sich als unbegründet. Sie deckt Rechtsfehler zum Schuldspruch nicht auf. Aber auch der Rechtsfolgenausspruch, insbesondere die Nichtanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, hat Bestand.
1. Die Jugendkammer hat die erforderliche Prognose, daß von dem Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 StGB), nicht eindeutig zu treffen vermocht. Der entsprechenden Auffassung des Sachverständigen ist sie nämlich nur mit Einschränkungen gefolgt. Sie rechnet mit der Möglichkeit, daß der bereits längere Zeit an dem Jugendlichen vollzogene Freiheitsentzug in Gestalt der Untersuchungshaft und der kommende Strafvollzug bewirken könnten, daß bei dem Jugendlichen die Hemmschwelle gegenüber der Begehung von Aggressionsdelikten heraufgesetzt werde. Dabei zieht sie auch die Tatsache heran, daß der Angeklagte bisher noch nicht wegen Roheitsdelikten bestraft oder gemaßregelt worden ist.
Voraussetzung für die Unterbringung nach § 63 StGB ist, daß eine "Wahrscheinlichkeit höheren Grades" und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11). Zwar ist maßgebender Zeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose die Aburteilung (vgl. BGH NJW 1978, 599; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6). Das bedeutet indessen nicht, daß die zukünftige Entwicklung völlig außer Betracht zu lassen wäre (BGHSt 25, 59, 63). Rechtswidrige Taten können frühestens dann zu "erwarten" sein, wenn eine Entlassung des Betroffenen in die Freiheit stattfindet. Nach Auffassung der Jugendkammer ist das von dem noch nicht ganz 17jährigen Angeklagten erstmals in seinem Leben empfundene Strafübel geeignet, sein Hemmungsvermögen gegen die ihn beherrschenden Aggressionsgefühle zu stärken; jedenfalls könne eine solche Wirkung nicht von vornherein verneint werden. Damit legt die Jugendkammer ihrer Entscheidung eine zur Zeit der Aburteilung bereits bestehende Tatsache, nämlich den Strafvollzug, zugrunde und verneint damit wohl die für die Anordnung der Unterbringung erforderliche "höhere Wahrscheinlichkeit" hinsichtlich neuer erheblicher Straftaten.
2. Davon abgesehen weist die Jugendkammer zu Recht darauf hin, daß die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die sie als eine "stigmatisierende Maßnahme" bezeichnet, bei einem Jugendlichen stets nur nach besonders sorgfältiger Prüfung aller Umstände des Einzelfalles angeordnet werden darf.
Zwar sieht § 7 JGG allgemein vor, daß in einem Strafverfahren gegen einen Jugendlichen eine derartige Unterbringung angeordnet werden kann. Auch ist die Vorschrift so zu verstehen, daß die Unterbringung - wie gegenüber Erwachsenen - angeordnet werden muß, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind (BGHR StGB § 63 Ablehnung 1), die Anordnung also nicht etwa in das Ermessen des Gerichts gestellt ist (Ostendorf JGG § 7 Rdn. 3; abw. LG Oldenburg bei Böhm NStZ 1985, 447 betr. § 69 StGB; zweifelnd Eisenberg JGG 4. Aufl. § 7 Rdn. 6). Die Formulierung des Gesetzes will insoweit nur klarstellen, daß ausschließlich die in der Bestimmung genannten Maßregeln angeordnet werden dürfen (Ostendorf aaO). Die Anordnung der Unterbringung eines knapp 17jährigen Jugendlichen in einem. psychiatrischen Krankenhaus kann aber immer nur in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1955 - 3 StR 460/54).
Im Strafverfahren gegen einen Jugendlichen, das vom Erziehungsgedanken beherrscht wird und an den Zielen von Schutz, Förderung und Integration des Jugendlichen ausgerichtet ist (Eisenberg aaO Rdn. 11), ist nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum besonders eingehend und sorgfältig zu prüfen, ob die Maßregel erforderlich ist oder eine weniger einschneidende Maßnahme ausreicht (BGH NJW 1951, 450; BGH bei Herlan GA 1959, 339; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1953 - 4 StR 545/53; OLG Schleswig SchlHA 1957, 161; Hanack in LK StGB 10. Aufl. § 61 Rdn. 61; Dallinger/Lackner JGG 2. Aufl. § 7 Rdn. 5; Brunner JGG 8. Aufl. § 7 Rdn. 2; Eisenberg NJW 1986, 2408, 2409; Ostendorf § 7 JGG Rdn. 5; vgl. auch BVerfG NJW 1986, 767, 768). Das Gericht muß danach neben der Würdigung der den Anlaß des Verfahrens gebenden strafbedrohten Handlung die Gesamtpersönlichkeit des Täters, insbesondere die Art seiner Erkrankung, sein ganzes Vorleben, seine allgemeinen Lebensbedingungen und alle sonst in Frage kommenden maßgeblichen Umstände berücksichtigen (BGH NJW 1951, 450). Eine - gesetzlich nicht befristete (§ 67 d Abs. 1 und 2 StGB) - Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus dient ausschließlich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem seelischen Leiden, das die öffentliche Sicherheit gefährdet, zu heilen oder, falls das nicht möglich ist, sie in einem psychiatrischen Krankenhaus in ihrem Zustand zu pflegen, weil andere Maßnahmen die von ihnen für die Rechtsordnung ausgehende Gefahr nicht zu bannen vermögen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1953 - 4 StR 545/53).
Die Jugendkammer hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung erlebt und ist nach Anhörung eines Sachverständigen zu der Auffassung gelangt, daß die Unterbringung nicht unumgänglich ist. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist die Persönlichkeit des Jugendlichen gekennzeichnet durch eine Diskrepanz zwischen der körperlich weit vorentwickelten massiven Statur und der demgegenüber zurückgebliebenen oder allenfalls altersgerechten, gestörten geistig-sittlichen Entwicklung. Die Jugendkammer hat vor allem das Vorleben des Jugendlichen berücksichtigt, insbesondere, daß er sich bisher in zwei Fällen, und zwar wegen Hausfriedensbruchs und wegen einer mit der Verbreitung nationalsozialistischer Parolen zusammenhängenden Straftat vor dem Jugendrichter zu verantworten gehabt hat. Im ersten Falle ist ihm eine Weisung erteilt, im zweiten ein Zuchtmittel auferlegt worden. Wegen der Anwendung körperlicher Gewalt gegen Personen ist er erstmalig mit der hier abgeurteilten, allerdings außergewöhnlich brutalen Tat in Erscheinung getreten, wobei er jedoch vom Genuß alkoholischer Getränke beeinflußt war. Das im Verhalten des Angeklagten liegende Erziehungsdefizit kann aber - wie die Jugendkammer meint - nach dem vorrangigen Erziehungsziel des Jugendstrafrechts möglicherweise bereits durch normgerechten Vollzug der Jugendstrafe (§ 91; vgl. auch § 88 JGG) ausgeglichen werden. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts einzuwenden.
3. Schließlich ist es kein Rechtsfehler, daß das angefochtene Urteil sich nicht mit der Sonderregelung in § 5 Abs. 3 JGG auseinandergesetzt hat. Da die Jugendkammer die Voraussetzungen für die Unterbringung nach § 63 StGB nicht bejaht hat, stellte sich für sie nicht die Frage, ob eine derartige Unterbringung eine Ahndung durch den Richter entbehrlich machen könnte.
Nach allem muß dem Rechtsmittel ein Erfolg versagt bleiben.