Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1953, Az.: 4 StR 545/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 545/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 15.06.1953
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. Oktober 1953,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 15. Juni 1953 im Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die Unterbringung samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Angeklagte drang im Alter von 16 Jahren mit vorgehaltener Luftpistole in das Behelfsheim und dann, auch noch ein zugespitztes Messer ziehend, in die Küche der Geschäftsfrau R. gewaltsam ein, um sich in den Besitz der Tageseinnahme zu setzen, deren Aufbewahrungsort er nicht kannte. Die Geldkassette stand zufällig auf dem Küchentisch. Als Frau R. ihr Geld retten wollte, stach der Angeklagte sie mit dem Messer einmal in den Oberarm. Darauf bot die Überfallene in ihrer Angst dem Angeklagten einen 20 DM-Schein an und warf ihm das übrige Geld vor die Füsse. Nunmehr stach der Angeklagte wild auf Frau R. ein, um sie als Zeugin seiner Tat auszuschalten. Auch würgte er die laut um Hilfe rufende Frau mit voller Kraft. Als er Nachbarn herbeieilen hörte, ließ er von seinem schwerverletzten Opfer ab, ergriff noch drei Geldscheine und versuchte zu fliehen. Er wurde jedoch gestellt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes (§§ 211, 43 StGB) in Tateinheit mit räuberischer Erpressung (§§ 253, 255 StGB) zu sechs Jahren Jugendgefängnis verurteilt, seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet und die bei der Straftat gebrauchten Gegenstände eingezogen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet die Sachaufklärung, ohne jedoch die weiteren Beweismittel zu bezeichnen, deren Benutzung sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen (§ 344 Abs. 2 StPO). Diese Beschwerde ist also unbeachtlich. Die Sachrüge ist jedoch teilweise begründet.
Die Abgrenzung des Raubes von der räuberischen Erpressung ist in der Gegenüberstellung des Gesetzes von "Wegnehmen" im § 249 StGB und dem "Nötigen" im § 253 StGB zu finden. Wo eine Vermögensverfügung des Opfers festzustellen ist, liegt ein Verbrechen der Erpressung vor, wobei allerdings bei einer Nötigung zur "Duldung" der unterschied auf ein Mindestmaß herabsinkt. Das Landgericht hat die vermögensraindernde Handlung der Frau R. darin erblickt, daß sie nach dem ersten Messerstich, den sie in der Küche erhielt, einen 20 DM-Schein ergriff, ihn dem mit Messer und Pistole sie bedrohenden Angeklagten anbot und diesem das übrige Geld vor die Füße warf, weil sie keinen anderen Ausweg wußte, um ihr Leben zu retten. In der Preisgabe des Besitzes an dem Gelde sieht die Jugendstrafkammer den Vermögensnachteil der Genötigten, den der Beschwerdeführer als Mittel der eigenen Bereicherung bezweckte (RGSt 67, 201). Gegen die Annahme eines Verbrechens nach §§ 253, 255 StGB bestehen daher keine durchgreifenden Bedenken. Die weitere Gewalteinwirkung auf sein Opfer durch Messerstiche und Würgen dienten entsprechend seinem von vornherein gefaßten Entschluße dazu (§ 73 StGB), eine lästige Zeugin seines Verbrechens für immer mundtot zu machen. Diese Feststellung rechtfertigt schon die Anwendung des § 211 StGB; da das Leben der schwer verletzten Frau R. erhalten werden konnte, liegt nur versuchter Mord vor (§ 43 StGB).
Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers weder unter dem Gesichtspunkt mangelnder geistiger oder sittlicher Reife im Sinne des § 3 JGG noch dem einer geistigen Erkrankung im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB verneint werden kann. Jedoch hat die Jugendstrafkammer trotz ihrer Bedenken gegen das Cutachten der Sachverständigen die "Möglichkeit" nicht ausschliessen zu können vermeint, daß beim Angeklagten wegen der ungesteuerten Triebhaftigkeit der Wille, nach seiner besseren Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat erheblich vermindert war; sie hat deshalb die Strafmilderung des § 51 Abs. 2 StGB angewandt, obwohl sie Bedenken gegen das dahin zielende Gutachten der Sachverständigen hegt. Diese Art der Rechtsanwendung ist insoweit zu beanstanden, als die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht schon auf Grund einer nur möglichen, sondern lediglich auf Grund einer nachgewiesenen geistigen Erkrankung angeordnet werden darf (RGSt 73, 44); es geht nicht an, einen Menschen nur auf den Verdacht einer Erkrankung hin der persönlichen Freiheit, zu berauben. Die Anordnung aus § 42 b StGB begegnet daher nach den bisherigen Feststellungen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht wird vielmehr die Frage klären müssen, ob die ungesteuerte Triebhaftigkeit des Jugendlichen nicht bloß entwicklungsmässig bedingt ist, vielmehr als eine Fehlanlage oder Fehlentwicklung die gesamte Persönlichkeit in ihrem geistigen und seelischen Aufbau in einem solchen Maße in Mitleidenschaft zieht, daß ihr ein Krankheitswert im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB (vgl. JZ 1952, 296) zuerkannt werden muß. Gewinnt der Tatrichter die Überzeugung von einer schweren seelischen Abartigkeit, die mit dem Eintritt der geschlechtlichen Reife nicht abklingen wird, so ist die Notwendigkeit der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wegen der Jugend des Täters mit besonderer Sorgfalt zu prüfen; sie dient ausschliesslich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem seelischen Leiden, das die öffentliche Sicherheit gefährdet, zu heilen oder, falls das nicht möglich ist, sie dort in ihrem Zustand zu pflegen, weil andere Maßnahmen die von ihr für die Rechtsordnung ausgehende Gefahr nicht zu bannen vermögen. Der Senat verweist im einzelnen auf die Gesichtspunkte, die der Bundesgerichtshof in seinemUrteil vom 2. März 1951 - 1 StR 44/50 - hervorgehoben und der tatrichterlichen Prüfung anheimgegeben hat (NJW 1951, 450 Nr. 23).
Wenn der Angeklagte auch durch die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB bei der Strafzumessung nicht beschwert ist und auf keine höhere Jugendstrafe (§ 116 Abs. 1 JGG) erkannt werden darf, so erschien dem Senat doch die Aufhebung des Strafausspruchs sachdienlich. Der Aufhebung des Schuldspruchs und der angeordneten Einziehung (§ 40 StGB) bedarf es hingegen nicht.
Engels
Hülle
Dr. Augustin
Martin