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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1992, Az.: 1 StR 575/92

Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung ; Ablehnungsantrag gegen Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit; Unverzügliche Geltendmachung eines Ablehnungsgesuches

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1992
Aktenzeichen
1 StR 575/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 26.11.1991

Fundstelle

  • NStZ 1993, 141-142 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Versuchte Nötigung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Das Erfordernis, ein Ablehnungsgesuch unverzüglich geltend zu machen, gilt auch im Falle einer Verhandlungsunterbrechung.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. Oktober 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath,
Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Prof. Dr. ... als Verteidiger des Angeklagten H.,
Justizangestellte ... in der Verhandlung,
Justizangestellte ... bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. November 1991 werden verworfen.

Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und den Angeklagten H. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten K. sind unbegründet.

2

I.

Die Staatsanwaltschaft rügt (nur) die Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO in Verbindung mit § 24 Abs. 2 StPO: Ein Ablehnungsantrag der Staatsanwaltschaft gegen die drei Berufsrichter der Strafkammer sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die Rüge greift nicht durch, weil das Ablehnungsgesuch verspätet, also unzulässig angebracht worden war (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

3

1.

Am 29. Oktober 1991 hatte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in einer Hauptverhandlungspause von einer Besprechung der Berufsrichter mit dem Verteidiger des Angeklagten K. erfahren. Nach Wiedereintritt in die Verhandlung beantragte die Staatsanwältin erneute Unterbrechung "zum Zweck der Rücksprache" (wohl mit Vorgesetzten). Nach weiterer halbstündiger Unterbrechung gab sie zu Protokoll, was ihr der Verteidiger über sein Gespräch mit den Richtern erzählt habe. Sie beantragte, eine Stellungnahme des Verteidigers hierzu einzuholen und die Sitzung "bis zur nächsten Woche zu unterbrechen".

4

Anschließend wurden kurz andere Fragen erörtert, zu denen der Vorsitzende eine Erklärung zu Protokoll gab. Die Hauptverhandlung wurde dann bis zum 7. November 1991 unterbrochen. Mit einer am 5. November 1991 verfaßten und am nächsten Tag bei Gericht eingegangenen Schrift lehnte die Staatsanwaltschaft die drei Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab und benannte dabei die Umstände, die bereits am 29. Oktober 1991 zu Protokoll gegeben worden waren. Zum (späten) Zeitpunkt der Ablehnung wurde vorgetragen, daß die Staatsanwaltschaft trotz wiederholter Bitten das Hauptverhandlungsprotokoll vom 29. Oktober 1991 nicht erhalten habe. Das Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluß vom 7. November 1991 als unbegründet zurückgewiesen.

5

2.

Die Prüfung der zulässig erhobenen Verfahrensrüge nach Beschwerdegesichtspunkten (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 338 Rdn. 27 m.w.N.) ergibt, daß das Ablehnungsgesuch bereits nicht unverzüglich geltend gemacht wurde, wie es § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 StPO verlangt.

6

Ob ein Ablehnungsgesuch rechtzeitig ("ohne schuldhaftes Zögern", BGHSt 21, 334, 339) angebracht wurde, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Im Interesse einer zügigen Durchführung des Verfahrens muß aber ein strenger Maßstab angelegt werden (BGH aaO; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 208 m.w.N.). Dabei ist eine gewisse Zeit zum Überlegen und zum Abfassen des Gesuchs einzuräumen (BGH NStZ 1982, 291, 292; BGHR StPO § 25 Abs. 2 unverzüglich 1).

7

Bei Anwendung dieser Grundsätze mag es dahinstehen, ob das Gesuch hier nicht bereits nach der zweiten Unterbrechung anzubringen war. Denn der Sachverhalt war bekannt, und es hätte genügt, den mitgeteilten Umständen den Ablehnungsantrag anzufügen. Jedenfalls aber war es verspätet, das Gesuch erst nach einer Woche abzufassen und acht Tage nach Kenntnis der Umstände bei Gericht einzureichen. Dem steht nicht entgegen, daß die Hauptverhandlung unterbrochen war. Das Gericht soll in die Lage versetzt werden, sofort die erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu entscheiden. Deshalb hat der Antragsteller das Gesuch gegebenenfalls außerhalb der Hauptverhandlung anzubringen (BGH VRS 34, 200, 201). Vom Erfordernis der Unverzüglichkeit ist der Antragsteller auch bei Verhandlungsunterbrechung nicht freigestellt. Ab dem in § 25 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Zeitpunkt gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 2 StPO die Anforderung allgemein, d.h. sowohl während des Ganges der Hauptverhandlung als auch in der Zeit von Unterbrechungen.

8

Das Vorbringen der Revisionsführerin, es habe die Fertigung des Hauptverhandlungsprotokolls abgewartet werden sollen oder müssen, greift nicht durch. Das Protokoll über den Gang der Hauptverhandlung bildet, auch wenn diese sich über mehrere Tage erstreckt, eine Einheit. Fertiggestellt ist es erst nach Unterzeichnung der ganzen Niederschrift durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und den Vorsitzenden (BGHSt 29, 394, 395) [BGH 29.10.1980 - StB 43/80]. Ein Anspruch auf Fertigung eines Teilprotokolls besteht nicht (BGH bei Dallinger MDR 1975, 725). Auch ist nicht ersichtlich, wozu das Protokoll hier hätte dienen sollen. Der von der Staatsanwaltschaft zur Ablehnung herangezogene Sachverhalt war bereits am 29. Oktober 1991 bekannt und mitgeteilt worden. Die in der Hauptverhandlung abgegebene Stellungnahme des Vorsitzenden betraf eine andere Frage.

9

Der Zeitraum, der für eine "unverzügliche" Ablehnung zur Verfügung steht, kann auch nicht zu dem Zweck ausgedehnt werden, zunächst Stellungnahmen (hier des Verteidigers) einzuholen, wenn der Ablehnende bereits Kenntnis vom Ablehnungsgrund hat. Zur Glaubhaftmachung hätte es genügt, auf die (künftigen) Stellungnahmen der Beteiligten Bezug zu nehmen (§ 26 Abs. 2 StPO).

10

II.

Die Revision des Angeklagten K. ist unbegründet.

11

1.

Der Angeklagte macht als Verfahrenshindernis geltend, er sei nicht verhandlungsfähig gewesen. Die Rüge greift nicht durch. Ein Angeklagter ist verhandlungsfähig, wenn er nach seiner körperlichen und geistigen Beschaffenheit seine Rechte in der Hauptverhandlung wahrzunehmen vermag. Ob das der Fall war, hat im jetzigen Verfahrensstadium der Senat im Freibeweisverfahren zu entscheiden (vgl. BGHR vor § 1 Verfahrenshindernis, Verhandlungsfähigkeit 1). Die Prüfung ergibt, daß an den ersten beiden Hauptverhandlungstagen ein Landgerichtsarzt als Sachverständiger anwesend war, der die Schuldfähigkeit des Angeklagten beurteilen sollte, und daß dieser Arzt sowie eine weitere später in der Hauptverhandlung gehörte Ärztin den Angeklagten untersucht und dessen Krankenunterlagen eingesehen hatten. Ein Antrag mit der Behauptung von Verhandlungsunfähigkeit wurde nicht gestellt. Für die Beteiligten bestand offensichtlich keinerlei Veranlassung, an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln, zumal dieser aktiv an der Hauptverhandlung teilnahm und selber mehrfach Anträge stellte.

12

2.

Das Landgericht hat zu Recht Tatidentität zwischen der angeklagten und der abgeurteilten Tat angenommen (§ 264 StPO). Es handelt sich um den gleichen geschichtlichen Vorgang, bei dem der Angeklagte (mit einem Mittäter) bei identischem Opfer und Tatort unter Anwendung von Gewalt einen Vermögensgegenstand herausverlangt hat. Nach der Anklage kamen die Täter maskiert, bedrohten das Opfer mit einer Pistole und verlangten die Herausgabe des Safeschlüssels der Privatwohnung, um dort Gegenstände zu entnehmen. Den Urteilsfeststellungen liegt zugrunde, daß der Angeklagte dem Opfer bekannt war und er einen Gegenstand herausverlangte, auf den er seiner Meinung nach einen Anspruch hatte, wobei er zu dessen Durchsetzung dem Opfer Ohrfeigen gab, die zu nicht unerheblichen Verletzungen führten. Die Einheitlichkeit des geschichtlichen Vorganges wird nicht dadurch aufgehoben, daß die aufgrund der Einlassung des Angeklagten dem Urteil zugrunde gelegte Tatzeit, die Art der Gewaltanwendung und die Motive des Täters von der Darstellung in der Anklage abweichen. Bei gleichbleibender Angriffsrichtung hat sich das Tatbild nicht wesentlich verändert (vgl. hierzu BGHSt 32, 215, 218 [BGH 21.12.1983 - 2 StR 578/83]; Hürxthal in KK 2. Aufl. § 264 Rdn. 16).

13

3.

Die Rüge, § 265 StPO sei verletzt, greift nicht durch. Auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung anstelle des angeklagten versuchten schweren Raubes sowie auf den möglicherweise veränderten Tatzeitpunkt ("vor dem 9. Februar 1991" anstelle des in der Anklage genannten "9. Februar 1991") war der Angeklagte in der Hauptverhandlung förmlich hingewiesen worden.

14

Soweit vorgetragen wird, auch der in der Anklage genannte Tatort "G." entspreche nicht dem der Urteilsfeststellungen, trifft das nicht zu. Die Feststellungen zum Tathergang beruhen auf der Einlassung des Angeklagten K.. Daß das Landgericht, wie die Revision vorträgt, den Angeklagten bezüglich des Tatorts falsch verstanden habe, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Die angeregte Aufklärung "im Wege des Freibeweises" ist im Revisionsverfahren nicht zulässig. Was in den Urteilsgründen über das Ergebnis der Aussage eines Zeugen oder des Angeklagten wie überhaupt über das Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt ist, bindet das Revisionsgericht; darüber ist kein Gegenbeweis zulässig (BGHSt 21, 149, 151; Hürxthal a.a.O. § 261 Rdn. 51).

15

4.

Die Revision rügt vergebens, die Hinweise nach § 265 StPO seien erst am sechsten Verhandlungstag "gegen Ende der Beweisaufnahme" und damit verspätet erfolgt. Zutreffend weist sie zwar darauf hin, daß die Hinweise möglichst frühzeitig erfolgen sollen, damit sich die Verteidigung auf die veränderte Sachlage einstellen kann (BGHSt 23, 304). Hier scheitert die Revision bereits daran, daß in der Hauptverhandlung kein Aussetzungsantrag nach § 265 Abs. 3 StPO gestellt wurde (BGH, Beschluß vom 2. Juni 1982 - 2 StR 182/82; vgl. auch Hürxthal a.a.O. § 265 Rdn. 18). Zudem ist die Verfahrensweise des Landgerichts nicht zu beanstanden. Die rechtlichen und tatsächlichen Hinweise sowie das Urteil entsprachen der Einlassung des Angeklagten. Danach war nicht erforderlich, den Angeklagten bereits nach seiner Einlassung darauf hinzuweisen, möglicherweise werde man seiner Version folgen. Auch ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, wie er sich dann gegebenenfalls anders hätte verteidigen wollen.

16

5.

Soweit der zu Protokoll des Urkundsbeamten gegebene Revisionsantrag des Angeklagten weitere Verfahrensrügen enthalten sollte (Verweigerung wörtlicher Protokollierung, Befangenheitsanträge und ihre Rücknahme), sind diese nicht in einer nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Weise ausgeführt worden.

17

6.

Die allgemein erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachtei des Angeklagten aufgedeckt.

Gribbohm, Richter
Maul, Richter
Foth, Richter
Granderath, Richter
Brüning, Richter