Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.06.1997, Az.: BVerwG 3 C 20/97
Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen; Hauptentschädigungen; Zinszuschlag; Vereinbarkeit der Rückforderung des Zinszuschlages mit höherrangigem Recht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.06.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 20/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12455
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen vom 7.11.1996 - VG 2 K 391/95
Rechtsgrundlagen
- § 349 Abs. 1 S. 1 LAG
- § 342 Abs. 3 LAG
- § 243 Abs. 3 LAG
- § 349 Abs. 4 S. 1, S. 3 LAG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993)
- § 349 Abs. 5 S. 1 LAG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993)
- Art. 3 GG
- Art. 14 GG
- Art. 20 GG
Amtlicher Leitsatz
Die gesetzlich vorgeschriebene Rückforderung des als Lastenausgleichsleistung gewährten Zinszuschlages (§ 349 LAG) im Falle des Schadenswegfalls durch Rückgabe des Vermögensobjektes verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (Art. 3, 14, 20 GG).
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 7. November 1996 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Berechtigung, Lastenausgleichsleistungen zurückzuverlangen.
Die Kläger sind je zur Hälfte Erben einer Miteigentümerin des Grundstücks "M. S. H." und Eigentümerin des Grundstücks "G. G." in Leipzig. Die Erblasserin hatte wegen Verlustes dieser Immobilien Lastenausgleichsleistungen in Höhe von insgesamt 74 586,40 DM erhalten.
Mit zwei Bescheiden vom 17. September 1993 forderte der Beklagte von den Klägern jeweils zur Hälfte Entschädigungsleistungen bis zum Gesamtumfang von 61 451,40 DM zurück.
Der Rückforderungsbetrag setzt sich aus folgenden einzelnen Posten zusammen:
a) Stentzlers Hof: zurückgeforderter Endgrundbetrag: 32 400 DM; Zinszuschlag: 23 349 DM;
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mögensgegenstandes ausgeglichen werde. Daran ist zwar richtig, daß der Zinszuschlag, der gemäß § 250 Abs. 3 LAG zu dem zuerkannten Endgrundbetrag hinzutrat und der sich grundsätzlich auf 4 v.H. pro Jahr vom 1. Januar 1953 bis zur Auszahlung der Hauptentschädigung belief, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht primär den Ausgleich des eigentlichen Substanzschadens bezweckte, der als Vertreibungsschaden, Ostschaden oder Zonenschaden anerkannt worden war; der Zuschlag ist vielmehr vom Gesetzgeber als billiger Ausgleich dafür geschaffen worden, daß die Geschädigten die zu beanspruchenden Leistungen nicht alsbald nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes, sondern regelmäßig erst wesentlich später und darüber hinaus auch bei gleichartigen Schäden zu oft sehr unterschiedlichen Zeitpunkten erhielten (vgl. Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG III C 53.67 - BVerwGE 29, 183 (184)[BVerwG 14.03.1968 - III C 53/67]; Urteil vom 11. Dezember 1975 - BVerwG III C 70.74 - Buchholz 427.2 § 21 a FG Nr. 7). Der Zinszuschlag stellte einen gewissen Ausgleich für die Wartezeit derjenigen Geschädigten dar, deren Hauptentschädigung aus verwaltungsmäßigen oder finanziellen Gründen nicht alsbald erfüllt werden konnte.
Diese spezifische Zielsetzung des Zinszuschlages hat jedoch im System des Lastenausgleichsgesetzes nicht zu seiner Verselbständigung geführt. Er stellt als Teil der Hauptentschädigung (vgl. § 251 Abs. 1 Satz 1 LAG) einen Annex zum Anspruch auf den Endgrundbetrag dar, dessen Existenz er zwingend voraussetzt. Diese Akzessorietät findet ihren Ausdruck darin, daß das Entstehen des Zinsanspruchs nach § 250 Abs. 3 LAG den Bestand eines zuerkannten Anspruchs auf den Endgrundbetrag voraussetzt. Der Zinszuschlag wird demgemäß auch nur für den Zeitraum gewährt, bis der Anspruch auf den Endgrundbetrag durch Erfüllung gemäß § 251 Abs. 1 LAG erlischt. Nach Erfüllung des Anspruchs kann ein weiterer Zinszuschlag nicht mehr entstehen. Diese Konsequenz, die aus dem Wortlaut des § 250 Abs. 3 LAG, seiner systematischen Stellung im Gesetz sowie seinem Sinn und Zweck folgt (vgl. Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG III C 53.67 - a.a.O.), zeigt, daß der Gesetzgeber die Zahlung des Zinszuschlages nur für berechtigt hält, wenn und soweit ein lastenausgleichsrechtlich feststellbarer Schaden und daher ein Anspruch auf Hauptentschädigung besteht; daran fehlt es, soweit ein Schadensausgleich stattgefunden hat. Entfällt nach Erfüllung der Hauptentschädigung infolge des Ausgleichs des festgestellten Schadens die Voraussetzung für den Empfang des Endgrundbetrages, so gilt darum nicht nur dieser, sondern auch der akzessorische Zinszuschlag als rechtsgrundlos empfangen.
Im Hinblick auf die Akzessorietät des Zinszuschlages ist es nicht systemwidrig, wenn der Gesetzgeber in § 349 Abs. 4 Satz 1 LAG den Lastenausgleichsempfänger nach erfolgtem Schadensausgleich nicht nur zur Rückzahlung des Endgrundbetrages verpflichtet, sondern ihm auch die Rückzahlung des Zinszuschlages auferlegt.
2.1.2 Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Zinszuschlages bei Rückgabe des entzogenen Vermögensgegenstandes steht auch nicht im Widerspruch zu dem die Rückzahlungsregeln des Lastenausgleichsrechts ansonsten beherrschenden Grundsatz der Objektidentität. Sie besagt, daß die Anrechnung einer von dritter Seite gewährten Entschädigung auf den lastenausgleichsrechtlich festgestellten Schaden nur erfolgen kann, wenn die Entschädigung für den Verlust desselben Schadensobjektes gewährt worden ist, das Gegenstand der Feststellung war (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1973 - BVerwG III C 28.73 - Mitt. BAA 1976 S. 202). Die Akzessorietät des Zinszuschlages verknüpft diesen, wie dargelegt, mit dem Anspruch auf den Endgrundbetrag der Hauptentschädigung. Der Anspruch auf diesen Endgrundbetrag und auf den Ausgleich für die späte Erfüllung dieses Anspruchs bilden im Rahmen der Hauptentschädigung eine Einheit. Die Hauptentschädigung hat somit insgesamt den Ausgleich der durch den Verlust des Vermögensobjektes entstandenen Schäden zum Gegenstand. Eine gesetzliche Regelung, die die Rückgabe des Vermögensgegenstandes als Ausgleich dieser Gesamtschäden ansieht, hält sich daher innerhalb des Systems des Lastenausgleichsrechts. Die Kappungsgrenze des § 349 Abs. 4 Satz 4 LAG verhindert dabei, daß der Betroffene mehr an Lastenausgleichsleistungen zurückzahlen muß, als er durch den Schadensausgleich wertmäßig erhalten hat.
2.1.3 Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Zinszuschlages stellt keine ungerechtfertigte Benachteiligung der Empfänger dieser Leistung gegenüber denjenigen Lastenausgleichsempfängern dar, die wegen früher Erfüllung ihres Entschädigungsanspruchs keinen Zinszuschlag erhalten haben und folglich diesen jetzt auch nicht zurückzahlen müssen. Zwar ist der Zinszuschlag seinerzeit gewährt worden, um eine gewisse Gleichstellung der Lastenausgleichsempfänger unabhängig vom Zeitpunkt der Erfüllung ihrer Ansprüche zu erreichen. Den frühen Empfängern der Hauptentschädigung verbleiben die Nutzungen, die sie dadurch haben ziehen können, während die späten Empfänger den zum Ausgleich ihrer Benachteiligung gewährten Zinszuschlag abführen müssen. Die darin liegende materielle Benachteiligung beruht jedoch auf sachgerechten Erwägungen des Gesetzgebers.
Zum einen stellt der Zinszuschlag eine staatliche Leistung dar, d.h. eine Leistung, die der Staat dem Lastenausgleichsempfänger gewährt hat. Eine solche Leistung stellt qualitativ etwas anderes dar als Nutzungen, die ein Leistungsempfänger selbst gezogen hat. Zwar erstreckt § 818 Abs. 1 BGB die Verpflichtung zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung auf die gezogenen Nutzungen. Während diese Erstreckung jedoch Ergebnis einer gesetzgeberischen Entscheidung ist, liegt die Notwendigkeit der Rückgabe der empfangenen Leistung im Rahmen der gebotenen Rückabwicklung offen zutage.
Es kommt hinzu, daß ein Zugriff auf die von frühen Empfängern des Lastenausgleichs gezogenen tatsächlichen Nutzungen aus zwei Gründen von vornherein ausschied. Zum einen gab es keinen zeitlichen Rahmen, der die herauszugebenden Nutzungen in Parallele zum Zinszuschlag hätte eingrenzen können. Während der Zinszuschlag auf das Datum der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs abstellt, fehlt bei den frühen Empfängern von Lastenausgleich ein vergleichbarer Fixpunkt, der die Bemessung des von ihnen herauszugebenden Vorteils ermöglichen würde. Zum anderen wäre es unmöglich, heute auf die teilweise vor mehreren Jahrzehnten gezogenen tatsächlichen Nutzungen zurückgreifen zu wollen. Die Ermittlung dieser Nutzungen wäre wegen des Zeitablaufs praktisch ausgeschlossen.
Da der Rückforderung des Zinszuschlages entsprechende Gründe nicht entgegenstehen, gab es für den Gesetzgeber keinen Grund, auf dessen Rückforderung zu verzichten. Die Tatsache, daß bei bestimmten Leistungsempfängern nicht alle von diesen genossenen Vorteile abgeschöpft werden können, zwingt nicht zum Rückforderungsverzicht in Fällen, in denen solche Hindernisse nicht bestehen.
2.2 Die Regelung in § 349 Abs. 4 Sätze 1 und 3 LAG verstößt auch nicht gegen Art. 14 GG. Zwar mag die lastenausgleichsrechtliche Entschädigung jedenfalls nach ihrer Bewilligung und Auszahlung eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition darstellen. Auch für sie gilt aber, daß nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt werden. Die der Rechtsvorgängerin der Kläger gewährte Rechtsstellung enthielt von vornherein die Einschränkung, daß die Entschädigung bei Rückgabe des entzogenen Wirtschaftsgutes zurückgefordert werden könne. Diese Regelung war ihrerseits eigentumsrechtlich schon deshalb unbedenklich, weil sie letztlich das Vermögen des Betroffenen nicht beeinträchtigt. Die Rückforderung greift hiernach nicht in den durch die Eigentumsgarantie geschützten Bereich ein.
Die Argumentation, Art. 14 GG sei schon deshalb verletzt, weil der Gesetzgeber die Zweckbindung der Mittel des Lastenausgleichssystems verletze, wenn die zurückverlangten Gelder nicht zum Ausgleich von Kriegsfolgelasten verwendet würden, ist nicht stichhaltig. Sie beruht auf der irrigen Annahme, die Abführung der vereinnahmten Rückflüsse nach § 349 LAG sei nicht gesetzlich geregelt. Bis Ende 1993 ergab sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 5 LAG der Ausgleichsfonds als Empfänger. Seit 1. Januar 1994 sind diese Mittel gemäß Art. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 10 Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) an den dort gebildeten Entschädigungsfonds abzuführen. Die Zweckbindung der Mittel Verwendung für die Kriegsfolgenabwicklung ist damit nicht in Frage gestellt. Die Frage, ob die Verwendung der rückgeführten Mittel Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Rückforderung gegenüber den Klägern haben kann, stellt sich damit gar nicht.
Ferner können die Kläger sich nicht darauf berufen, ihr Vertrauen auf das endgültige Behaltendürfen der Lastenausgleichsleistung, insbesondere des Zinszuschlages, sei verletzt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Rechtsstaatsprinzip den Schutz des Vertrauens, das der einzelne in gesicherte Rechtspositionen setzen darf, die ihm der Staat vorbehaltlos verliehen hat (vgl. BVerfGE 13, 215 (224) [BVerfG 14.11.1961 - 2 BvR 345/60][BVerfG 14.11.1961 - 2 BvR 345/60]; 14, 288 (297) [BVerfG 07.08.1962 - 1 BvL 16/60]; 18, 429 (439) [BVerfG 31.03.1965 - 2 BvL 17/63]; 23, 12 (32) [BVerfG 13.12.1967 - 1 BvR 679/64]; 27, 231 (238) [BVerfG 14.11.1969 - 1 BvL 4/69]; 30, 367 (386) [BVerfG 23.03.1971 - 1 BvL 9/69]; 32, 111 (123) [BVerfG 19.10.1971 - 1 BvR 387/65]; 45, 142 (168); 51, 356 (362) [BVerfG 26.06.1979 - 1 BvL 10/78]). Das Vertrauen darauf, die Hauptentschädigung auch bei späterer Rückgabe des weggenommenen Wirtschaftsgutes behalten zu dürfen, war aber zu keiner Zeit geschützt. Dies ergibt sich daraus, daß die Zuerkennung und Erfüllung der Hauptentschädigung nach § 342 Abs. 2 LAG stets unter dem Vorbehalt ihrer Rückforderung im Falle nachträglichen Schadensausgleichs stand. Dies hat der Gesetzgeber auch den Geschädigten gegenüber zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, indem er ihnen ausdrücklich die Rechtspflicht auferlegt hat, die entsprechenden Wiederaufnahmegründe anzuzeigen (§ 342 Abs. 2 Satz 2 LAG).
2.3 Die Regelung in § 349 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LAG verletzt schließlich auch nicht das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG).
Aus dem Sozialstaatsprinzip erwächst der staatlichen Gemeinschaft die Pflicht, Lasten mitzutragen, die ihre Ursache in schicksalhaften Umständen haben, von denen einzelne Teile der Bevölkerung betroffen wurden (vgl. BVerfGE 41, 126 (152 f.)). Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber mit der Schaffung des Lastenausgleichsgesetzes nachgekommen. Im Falle der Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen geht es jedoch nicht um eine Entlastung schicksalhaft betroffener Bevölkerungsteile durch die Gemeinschaft. Infolge der Wiedervereinigung Deutschlands haben die Lastenausgleichsempfänger vielmehr überwiegend mit der Rückgabe der Vermögensgegenstände einen Schadensausgleich erlangt, der ihr Vermögen vermehrt hat. Angesichts dieses Vermögenszuwachses gebietet es das Sozialstaatsprinzip nicht, den aus Mitteln der Gemeinschaft geleisteten Zinszuschlag bei den Lastenausgleichsempfängern zu belassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski
Kimmel