Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1952, Az.: 5 StR 119/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1952
- Aktenzeichen
- 5 StR 119/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11081
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bückeburg - 23.11.1951
Verfahrensgegenstand
Rückfalldiebstahl
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 24. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichter Dr. Waschow
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 23. November 1951 im Strafausspruch und im Ausspruch der Sicherungsverwahrung nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht in Bückeburg zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls in 3 Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und Verletzung sachlichen Rechtes gerügt.
Dem Rechtsmittel war der Erfolg z.T. nicht zu versagen.
1.)
Die Wegnahme des Fahrrades ist hier nicht nach der V.O. über den unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern v. 20.10.1932 zu beurteilen. Der Angeklagte ließ erkennen, daß ihm die Rechte des Eigentümers völlig gleichgültig waren und er bewußt in den Kauf nahm, daß auch ein Dritter sich an dem Fahrzeuge vergreifen würde; im übrigen hat er sich des Rades nur im Hinblick auf dessen Beschädigung entledigt, wie die Urteilsfeststellungen ausweisen.
2.)
Hinsichtlich der Nahrungsmittel und der 3 Kisten Zigarren kommt § 248 a StGB nicht zum Zuge.
Der Angeklagte handelte nicht "aus Not", weil er seine Lebensbedürfnisse auch in redlicher Weise befriedigen konnte, indem er sich der Heil- und Pflegeanstalt Wunstorf, aus welcher er entwichen war, zur weiteren Unterbringung stellte, um nach etwaiger späterer Entlassung redliche Arbeit zu suchen oder sich um öffentliche Unterstützung zu bemühen. Dieser Weg war, so unangenehm er sein mochte, auch zumutbar, wie der Senat bereits in5 StR 312/52 v. 3.4.52 ausgeführt hat.
Die Nahrungsmittelentwendung unterfällt - entgegen der Auffassung des Rechtsmittels - nicht dem § 370 Ziff. 5 StGB. Abgesehen von den bestehenden Zweifeln bezüglich der "Geringfügigkeit der Menge" bezw. der "Unbedeutendheit des Wertes" hat der Angeklagte von den entwendeten Lebensmitteln zwar alsbald gegessen, diese aber nicht "alsbald verbraucht"; letzteres war schon im Hinblick auf die Menge unmöglich.
Die Vorschrift des § 242 StGB wird somit nicht durch Spezialbestimmungen ausgeschieden. Die Feststellung der Rückfallvoraussetzungen ist einwandfrei.
II.
Hingegen gibt die Anwendung der §§ 20 a, 42 e StGB zu Bedenken Anlaß.
1.)
Die förmlichen Grundlagen des § 20 a Abs. I sind zwar ausreichend dargelegt. Das Urteil hätte aber weiterhin die früheren Taten, auf die es die Strafschärfung nach § 20 a StGB stützt, unter Angabe des Beweggrundes, der Ausführung, der Stärke des verbrecherischen Willens, des Umfanges des angerichteten Schadens und bei Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters näher beschreiben und würdigen müssen. Nur eine solche Prüfung, die aus den Urteilsgründen zu ersehen sein muß, läßt erkennen, ob der Angeklagte aus einem durch Veranlagung oder Übung erworbenen eingewurzelten Hang erhebliche Rechtsbrüche begangen hat, auch für die Zukunft weitere erhebliche strafbare Handlungen befürchten lädt und mithin ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist (vgl. u.a. BGH 2 StR 585/51 v. 4.12.51).
Hieran fehlt es - soweit die Straftaten nach 1945 in Betracht kommen - völlig. Aus den Akten der Vorstrafen sind lediglich z.T. die Gutachten der Sachverständigen zur Frage des § 51 StGB und die Rechtsgründe der jeweiligen Bestrafungen sowie der Umstand, daß der Angeklagte stets nur kurze Zeit in Freiheit lebte, erwähnt worden.
Derartige Feststellungen bieten aber - wie dargelegt - dem Revisionsgericht nur unzureichende Möglichkeiten der Nachprüfung.
Das angefochtene Urteil war daher in der Straffrage aufzuheben.
2.)
Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht, Insoweit der Schutz der öffentlichen Sicherheit in Betracht kommt, zu beachten haben, daß grundsätzlich vermindert zurechnungsfähige, gefährliche Gewohnheitsverbrecher in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen sind. Dem stehen weder Zweckmässigkeitsgesichtspunkte noch Erwägungen darüber, ob der Betreffende heilfähig oder pflegebedürftig ist, entgegen. Es erscheint zweifelhaft, daß besondere Heil- oder Pflegeanstalten - der Sachverständige empfahl Göttingen - den Schutz der öffentlichen Sicherheit nicht gewährleisten sollten.
III.
Die Strafzumessung gibt noch zu weiteren Beanstandungen Anlaß.
Hinsichtlich der Straftat und der Strafhöhe führt das Landgericht u.a. folgendes aus:
"... Ist aber eine Sicherungsverwahrung notwendig, dann muß der Angeklagte auch nach § 20 a StGB mit Zuchthaus bestraft werden, da diese Strafbestimmung mildernde Umstände nicht kennt.
Bei der Strafzumessung ließ sich die Strafkammer von dem Gesichtspunkt leiten, daß hier die Höhe der Strafe weitgehend in den Hintergrund zu treten hat, weil es maßgebend auf den Schutz der Allgemeinheit ankommt. Deshalb ist für jeden der 3 Diebstahlsfälle die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 1 Jahr Zuchthaus als ausreichend angesehen ... worden."
Diesen Ausführungen muß die Möglichkeit entnommen werden, daß das Landgericht an sich bereit war, eine noch geringfügigere Strafe zu verhängen, sich hieran aber durch das Gesetz gehindert fühlte.
Eine solche Erwägung wäre fehlerhaft, so daß auch aus diesem Grunde der Strafausspruch keinen Bestand haben konnte.
Zwar sieht grundsätzlich § 20 a Abs. I StGB zwingend die Verhängung einer Zuchthausstrafe vor. Jedoch hatte der Tatrichter hier den Strafschärfungsgedanken des § 20 a StGB unter Gegenüberstellung der Vorschriften der §§ 51 Abs. II, 44 StGB abzuwägen. Hielt er dann eine Gefängnisstrafe für ausreichend, so bestanden rechtliche Bedenken nicht, eine solche trotz Anwendung des § 20 a StGB in einem derart gelagerten Falle zu verhängen. (So auch. BGH 5 StR 287/52 v. 13.3.52).
Das angefochtene Urteil war somit in dem angegebenen Umfange nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, die Revision im übrigen zu verwerfen.
Sarstedt
Dr. Waschow
Dr. Koffka
Schmidt