Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.04.1952, Az.: 5 StR 312/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.04.1952
- Aktenzeichen
- 5 StR 312/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 22.11.1951
Verfahrensgegenstand
schwerer und einfacher Diebstahl i.R.
In der Strafsache
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. April 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter
Schmidt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. November 1951 aufgehoben,
- a)
soweit die Angeklagten L., M. und Harry B. wegen schweren Diebstahls verurteilt worden sind; diese Angeklagten sind in diesem Falle des einfachen Diebstahls schuldig, und zwar L. unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls,
- b)
soweit gegen L. eine Gesamtstrafe gebildet worden ist,
- c)
hinsichtlich der Angeklagten M. und Harry B. im Strafausspruch.
Im übrigen wird die Revision verworfen. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, über den Strafausspruch sowie über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte L. ist wegen zweier einfacher Diebstähle im Rückfall in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch und wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auf diese Strafe hat das Landgericht die Untersuchungshaft angerechnet.
Die Revision des Angeklagten ist in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen des einen der beiden einfachen Diebstähle (Kartoffeldiebstahl) sowie wegen des schweren Diebstahls (Kupferdiebstahl) beschränkt worden. Soweit der Angeklagte wegen eines weiteren einfachen Diebstahls (an Kohlen) im Rückfall in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gwahrsamsbruch zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, hat das Urteil also Rechtskraft erlangt. Die Revision, mit der Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt wird, hat teilweise Erfolg.
I.
Unbegründet ist das Rechtsmittel, soweit es sich auf den Kartoffeldiebstahl bezieht.
Der Angeklagte war am 10. März 1951 aus der Strafhaft entwichen. Er rechnete damit, daß die Polizei ihn suchte, hielt sich deshalb verborgen und bestritt seinen Lebensunterhalt aus dem Erlös strafbarer Handlungen. Unter anderem stahl er einmal aus einem offenen Güterwagen auf dem Verschiebebahnhof Braunschweig ungefähr einen Zentner Kartoffeln, die er alsbald verkaufte.
Zu Unrecht meint die Revision, es handle sich hier nicht um einen Diebstahl, sondern um eine Notentwendung (§ 248 a StGB).
Erstens handelte der Angeklagte nicht "aus Not". Es würde allerdings der Anwendung des § 248 a StGB nicht entgegenstehen, daß die Notlage - wie es hier zweifellos der Fall sein würde - selbstverschuldet ist. Indessen handelt nicht "aus Not", wer seine Bebensbedürfnisse auch in redlicher Weise befriedigen kann (RGSt 69, 313). Das konnte der Angeklagte. Er konnte sich jederzeit der Polizei stellen, seine Reststrafe verbüßen und sich sodann um redliche Arbeit oder um öffentliche Unterstützung bemühen. Dieser Weg war, so unangenehm er sein mochte, dem Angeklagten auch zuzumuten. Wer aus der Strafe entweicht, zu der er von Rechts wegen verurteilt ist, kann nicht unter dem Schütze des § 248 a StGB seinen weiteren Lebensunterhalt auf Kosten fremden Eigentums bestreiten. Er handelt nicht aus Not, sondern nur aus Furcht vor der rechtmäßig gegen ihn verhängten Strafe.
Zweitens unterliegt es aber auch keinem rechtlichen Bedenken, daß die Strafkammer einen Zentner Kartoffeln nicht als geringwertigen Gegenstand ansieht. Was ein geringwertiger Gegenstand im Sinne des § 248 a StGB ist; hat der Tatrichter im wesentlichen nach seinem Ermessen zu beurteilen. Daß dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden wäre, läßt das Urteil nicht erkennen. Der Revision ist einzuräumen, daß dabei die Größe der Not und der Umfang des Bedürfnisses eine Rolle spielt. Die Strafkammer konnte aber daraus, daß der Angeklagte die Kartoffeln nicht verbrauchte, sondern verkaufte, durchaus schließen, daß eine besonders dringende Not, etwa gegenwärtiger Hunger, nicht vorlag.
Auch im übrigen läßt die Verurteilung in diesem Falle keinen Rechtsfehler erkennen. Die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls sind zutreffend festgestellt. Auch der Tatbestand des § 133 Abs 2 StGB ist gegeben. Gegen die Annahme der gewinnsüchtigen Absicht bestehen mit Rücksicht auf die übrigen Taten des Angeklagten keine Bedenken.
II.
Mit Recht wendet sich jedoch die Revision dagegen, daß der Angeklagte wegen Bandendiebstahls verurteilt worden ist.
Die Angeklagten L., M., und Harry B. waren eines Abends auf den Gedanken gekommen, von abgestellten Lokomotiven Kupferrohre abzumontieren. Sie kundschafteten gemeinsam eine günstige Gelegenheit aus und entdeckten auf einem toten Gleis einige Lokomotiven, die sich zu diesem Zweck eigneten. Sie führten ihren Plan sodann an vier Abenden aus.
Die Strafkammer sieht in diesem Hergang - anders als bei den Kohlendiebstählen - einen Bandendiebstahl, weil hier ein festbestimmter Personenkreis - eben die drei Angeklagten - unter planmäßiger Vorbereitung und Arbeitsteilung den Entschluß gefaßt habe, "fortgesetzt Kupferdiebstähle auszuführen".
Dabei ist der Sinn des § 243 Ziff 6 StGB verkannt, der voraussetzt, daß die Mitwirkenden sich "zur fortgesetzten Begehung" von Raub oder Diebstahl verbunden haben. Zu der hier geforderten "fortgesetzten" Begehung genügt es nicht daß die Mitwirkenden sich nur zu einer einzigen, wenn auch "fortgesetzten" Handlung verbunden haben. Vielmehr erfordert § 243 Ziff 6 StGB, daß die Beteiligten mehrere, rechtlich selbständige Diebstähle ausführen wollten, nicht nur die Einzelakte eines fortgesetzten Diebstahls.
Gerade das letztere war nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils aber hier der Fall. Die Strafkammer sieht den Diebstahl der Kupferrohre, der an vier Abenden ausgeführt worden ist, als eine fortgesetzte Handlung an. Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Denn der Plan bezog sich auf eine bestimmte Anzahl von Lokomotiven, die auf jenem toten Gleis abgestellt waren. Nach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten den in diesem Umfange von vornherein beabsichtigten Diebstahl nur deshalb an vier Abenden ausgeführt, weil ein einziger Abend zur Ausführung des gesamten Planes nicht ausreichte.
Daß die Angeklagten hiernach nur einen einzigen ("fortgesetzten") Diebstahl ausgeführt haben, würde der Annahme eines Bandendiebstahls freilich nicht entgegenstehen, wenn sie sich nicht nur zur Begehung dieses einen Diebstahls, sondern auch noch weiterer Diebstähle verbunden hätten. Das war nach den Urteilsfeststellungen jedoch nicht der Fall. Allerdings sagt das Urteil an einer Stelle, die Angeklagten hätten beschlossen, "fortgesetzt Kupferdiebstähle auszuführen". Damit sind jedoch offensichtlich nur diejenigen Kupferdiebstähle gemeint, die dann tatsächlich ausgeführt worden sind. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, daß die Angeklagten außer dieser Fortsetzungstat auch noch andere Kupferdiebstähle oder sonstige Diebstähle bandenmäßig hätten ausführen wollen. Solche Feststellungen waren offenbar auch nicht möglich.
Der Senat ist deshalb in der Lage, den Schuldspruch selbst zu berichtigen.
III.
Der erörterte Rechtsfehler erstreckt sich auch auf die beiden anderen Mitwirkenden, nämlich die Angeklagten M. und Harry B., deren Beteiligung das Landgericht ebenfalls als Bandendiebstahl bestraft hat. Gemäß § 357 StPO mußte das Urteil deshalb auch insoweit geändert werden, als diese beiden Angeklagten in diesem Falle verurteilt worden sind. Bei ihnen ist, im Unterschiede zu L., keine Gesamtstrafe, sondern gemäß § 14 Abs. 1 RJGG eine Einheitsstrafe verhängt worden. Da die Höhe der Einheitsstrafe von der irrigen Annahme des Bandendiebstahls beeinflußt sein kann, war hier das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
Sarstedt
Dr. Waschow
Dr. Koffka
Schmidt