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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.08.1994, Az.: 1 StR 271/94

Änderung des Schuldspruchs bei Verurteilung u. a. wegen Körperverletzung mit Todesfolge, Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Vergiftung; Frage des Vorliegens von Rechtsfehlern im Zusammenhang mit dem Sachverständigengutachten; Rechtmäßigkeit des Unterbleibens der Anordnung einer Unterbringung zur Beobachtung gem. § 81 StPO; Aufklärungsrüge, dass der Sachverständige den Angeklagten vor der Gutachtenerstattung nicht oder nicht ausreichend untersucht hat; Überprüfung des Urteils im Schuldspruch auf Rechtsfehler; Überprüfung des Strafausspruchs auf Rechtsfehler; Rechtmäßigkeit der Anordnung von Sicherungsverwahrung; Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten gefährlich ist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.08.1994
Aktenzeichen
1 StR 271/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 18701
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 30.11.1993

Fundstellen

  • NStZ 1995, 219
  • NStZ 1995, 220
  • NStZ 1995, 224

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Prozessführer

Walter H. aus St., geboren am ... 1927 in Fl. Kreis R.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten gefährlich ist, kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Urteilsfindung an. Anders kann es nur sein, wenn schon nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die Gewissheit besteht, dass der Angeklagte nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe nicht mehr gefährlich sein wird.

  2. 2.

    Dieser Gesichtspunkt kann im Hinblick auf das Alter eines Angeklagten Bedeutung gewinnen, wenn von ihm ausschließlich sexuell motivierte Straftaten zu erwarten sind.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. August 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. November 1993 dahin geändert, daß im Fall II 2 b 1 der Urteilsgründe (Tat z.N. Marion V.) der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung entfällt und die zugehörige Einzelstrafe auf 2 Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung, wegen Vergiftung in vier Fällen, wegen Vergewaltigung in fünf weiteren Fällen jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung, wegen sexueller Nötigung in vier weiteren Fällen, diese jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und wegen gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

2

Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs in einem Fall, bleibt aber im übrigen erfolglos.

3

I.

Die Verfahrensrügen hinsichtlich der Videobänder greifen nicht durch.

4

1.

Nicht zulässig erhoben ist die Rüge, die Polizei habe von den Videobändern die Teile weggeschnitten, die die Behauptung des Angeklagten belegt hätten, daß die Geschädigten mit seinen Handlungen einverstanden waren.

5

Der behauptete Verstoß ist allein mit dem Vorbringen, dieses Verhalten der Polizei sei "unstreitig", nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gerügt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1975 - 4 StR 472/75 für das Vorbringen, die den behaupteten Verfahrensverstoß ergebenden Tatsachen seien "aktenkundig"; Pikart in KK 3. Aufl. § 344 Rdn. 39 m.w.Nachw.).

6

2.

Ebensowenig genügt das weitere Vorbringen, es seien zwei Bänder mit entlastendem Inhalt vorhanden. Dies verdeutlicht nicht, wieso dem Gericht das Vorhandensein dieser Bänder hätte bekannt sein müssen. Entsprechendes Vorbringen wäre aber für eine Rüge, das Gericht habe versäumt, entlastendes Beweismaterial heranzuziehen, erforderlich gewesen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 345).

7

II.

Ein Rechtsfehler im Zusammenhang mit dem Sachverständigengutachten liegt nicht vor.

8

1.

Das Unterbleiben der Anordnung einer Unterbringung zur Beobachtung gemäß § 81 StPO ist nicht zu beanstanden. Der psychiatrische Sachverständige hat den Angeklagten in der JVA Stuttgart-Stammheim untersucht. Bei einem bereits Inhaftierten bedarf es einer Unterbringungsanordnung nicht, wenn er in einer hierfür geeigneten Justizvollzugsanstalt beobachtet werden kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 81 Rdn. 2). Gründe, die hier ausnahmsweise gleichwohl das Gericht zu einer Unterbringungsanordnung hätten drängen müssen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Sachverständige selbst eine derartige Maßnahme nicht angeregt (vgl. zu dieser Fallgestaltung OGHSt 1, 190, 193; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. Rdn. 32 m.w.Nachw.). Ob ein Sachverständiger eine Beobachtung in einem Psychiatrischen Krankenhaus für erforderlich oder eine Beobachtung in einer Justizvollzugsanstalt für genügend hält, bleibt grundsätzlich ihm überlassen (BGH b. Kusch NStZ 1992, 27 m.w.Nachw.).

9

2.

Zutreffend trägt die Revision allerdings vor, daß der Sachverständige zu Beginn seiner Beauftragung mehrfach darauf hingewiesen hatte, es sei aus seiner Sicht zweckmäßiger, den Angeklagten in die JVA Rottenburg, Außenstelle Tübingen, zu verschuben, da ihm - dem Sachverständigen - dort eine umfassendere Beobachtung des Angeklagten möglich sei als in der JVA Stuttgart-Stammheim. Grundsätzlich kann es eine Aufklärungsrüge begründen, wenn der Sachverständige den Angeklagten vor der Gutachtenerstattung nicht oder nicht ausreichend untersucht hat (BGH NJW 1968, 2298; Meier in AK-StPO § 246 a Rdn. 4). In aller Regel wird auch eine Untersuchung nicht als ausreichend anzusehen sein, wenn der Sachverständige selbst erklärt, daß er aufgrund äußerer, zumal durch das Gericht beeinflußbarer Bedingungen die Untersuchung nach Art und Umfang nicht in der Weise vornehmen konnte, wie er es für erforderlich hält.

10

Die aufgrund dieser Aufklärungsrüge dem Senat zugänglichen Verfahrensakten (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1972, 572; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 856 m.w.Nachw. in Fußn. 8) ergeben jedoch, daß dieser Gesichtspunkt hier nicht durchgreift. In seinem gegen Ende der Hauptverhandlung vorgelegten schriftlichen Gutachten legt der Sachverständige zwar dar, daß eine Verschubung nach Tübingen sinnvoller gewesen sei, weil "Untersuchungen in der JVA Stammheim zunächst aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten der JVA ... nicht möglich (waren)"; gleichzeitig teilt er jedoch mit, daß die Hauptinformationen "bezüglich der Biographie und die Stellungnahme zu den einzelnen Delikten daher erst im September/Oktober erhoben werden (konnten)". Daraus ergibt sich zwar eine Verzögerung bei der dem Gutachten vorausgehenden Untersuchung, nicht aber, daß der Sachverständige nach seiner Auffassung bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung nur unzureichend Gelegenheit zur Untersuchung des Angeklagten gehabt hätte.

11

3.

Das Landgericht hat das Gutachten in den Urteilsgründen im einzelnen dargelegt. Das Gutachten ist widerspruchsfrei und läßt nicht erkennen, daß es auf rechtlich zu beanstandenden Ausgangspunkten aufbaute. Das Landgericht hat es als schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend bewertet. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Bewertung eines Sachverständigengutachtens ist Teil der dem Tatrichter gemäß § 261 StPO obliegenden Beweiswürdigung (BGHSt 7, 238 f; vgl. insgesamt auch Hürxthal in KK 3. Aufl. § 261 Rdn. 31, 32 m.w.Nachw.). Das Ergebnis seiner Würdigung bindet das Revisionsgericht. Mit dem Vorbringen, aufgrund des Akteninhalts (oder deshalb, weil er bestimmte Fragen an den Angeklagten zu stellen unterlassen hat), hätte der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, kann die Revision nicht gehört werden (vgl. Hürxthal a.a.O. Rdn. 51 m.w.Nachw.).

12

Ein Rechtsfehler könnte allerdings vorliegen, wenn dem Sachverständigen für sein Gutachten (möglicherweise) wesentliche Gesichtspunkte nicht bekannt gewesen wären. Daß dem Sachverständigen der Akteninhalt nicht zur Verfügung gestanden hätte, ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen nicht. Welche der ihm zugänglichen Erkenntnisse der Sachverständige für die Erstattung seines Gutachtens für wesentlich erachtet, bleibt seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen (BGH NJW 1970, 1242, 1243; Pelchen in KK 3. Aufl. § 78 Rdn. 1 jew.m.w.Nachw.).

13

4.

Auf der Grundlage der nach alledem rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, beim Angeklagten liege eine Psychose (oder eine sonstige i.S.d. §§ 20, 21 StGB relevante psychische Erkrankung) nicht vor, brauchte sich die Strafkammer auch nicht mit dem von der Revision unter Berufung auf eine "Fachinformation" der Firma Sch. hervorgehobenen Umstand zu befassen, daß die vom Angeklagten im Tatzeitraum genommenen Tabletten im Einzelfall die Auswirkungen einer bereits bestehenden Psychose verstärken können.

14

III.

Hinsichtlich des Schuldspruchs hat die Revision nur zu einem geringen Teil Erfolg.

15

1.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Geschädigte Marion V. (Fall 1 der Urteilsgründe) zunächst mit Hilfe von heimlich in ein Getränk gemischten starken Schlaftabletten benommen gemacht und hat dann mit der zu effektivem Widerstand nicht mehr fähigen Geschädigten gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr ausgeführt. Daß der Angeklagte auch bei dieser Geschädigten (so wie bei den Geschädigten Hof., Ha., Ho. und F.) neben dem Geschlechtsverkehr vielfältige Manipulationen "an Geschlechtsteil und Brust sowie Oral- und Analverkehr" gewaltsam vorgenommen hätte und darüber hinaus auch dieser Geschädigten "im Genitalbereich mit verschiedensten Werkzeugen ... erhebliche Verletzungen zugefügt hätte", ergeben die Feststellungen dagegen nicht.

16

Der Schuldspruch wegen einer tateinheitlich zu der Vergewaltigung begangenen sexuellen Nötigung muß daher entfallen.

17

Der Schuldspruch wegen einer in Tateinheit zu der Vergewaltigung stehenden gefährlichen Körperverletzung kann dagegen im Ergebnis bestehen bleiben. Zwar hat der Angeklagte die Geschädigte nicht mit Werkzeugen im Genitalbereich verletzt. Jedoch erfüllt die heimliche Verabreichung betäubender Mittel, durch die der Geschädigte benommen wird, den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in der Form des hinterlistigen Überfalls (BGH NStZ 1992, 490; Senatsurteil vom 22. September 1992 - 1 StR 456/92).

18

Die Auffassung der Strafkammer, die in dem Verabreichen der betäubenden Mittel liegende Körperverletzung - daß eine gefährliche Körperverletzung vorliegt, hat die Strafkammer übersehen -, trete hinter der Vergewaltigung zurück, ist unzutreffend. Körperverletzung steht in Tateinheit mit Vergewaltigung, sofern das Opfer - wie hier - über die im Vollzug des Geschlechtsverkehrs liegende unangemessene Behandlung hinaus körperlich mißhandelt wird (BGH NJW 1963, 1683; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 177 Rdn. 16 m.w.Nachw.).

19

Der Senat hat die sich aus alledem ergebende Änderung des Schuldspruchs selbst vorgenommen. § 265 StPO steht nicht im Wege. Der Angeklagte hat bestritten, den Geschädigten heimlich Schlafmittel beigebracht zu haben. Er hätte sich daher nicht wirksamer als geschehen verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, daß das Beibringen der Schlafmittel nicht nur den Tatbestand der (einfachen) Körperverletzung, sondern den der gefährlichen Körperverletzung erfüllt und daß dieses Delikt nicht hinter der Vergewaltigung zurücktritt, sondern in Tateinheit hierzu steht.

20

2.

Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge z.N. Gabriele S. gehen fehl. Der Angeklagte hätte nach den Feststellungen erkennen können, daß die von ihm vorgenommenen Verletzungshandlungen zum Tode führen, er hat also insoweit fahrlässig gehandelt. Die Ausführungen der Revision, die Strafkammer habe insoweit zu Unrecht Vorsatz angenommen, der Angeklagte habe die Todesfolge nicht vorhergesehen, haben daher keine Grundlage.

21

3.

Die Strafkammer hat zwar verkannt, daß der Angeklagte in einer Reihe von Fällen auch den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in der Alternative des hinterlistigen Überfalls erfüllt hat und daß dieser Tatbestand nicht zurücktritt (vgl. oben III 1); dies beschwert den Angeklagten aber nicht.

22

4.

Im übrigen hat die aufgrund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

23

IV.

Auch der Strafausspruch hat im wesentlichen Bestand.

24

1.

Die Änderung des Schuldspruchs im Fall 1 der Urteilsgründe (z.N. Marion V.) führt allerdings zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelstrafe von drei Jahren.

25

Der Senat hat in diesem Fall entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 354 Abs. 1 StPO die in § 177 Abs. 1 StGB vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt.

26

Daß (theoretisch) auch die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 2 StGB möglich wäre, steht einer Entscheidung durch den Senat nicht entgegen, da die Annahme eines minder schweren Falles hier auf der Grundlage der von der Strafkammer vorgenommenen Würdigung von Tat und Täter ausgeschlossen ist.

27

2.

Die übrigen Einzelstrafen sind von der Höhe der Strafe im Fall z.N. Marion V. nicht berührt und auch sonst rechtsfehlerfrei festgesetzt. Sie können daher bestehen bleiben.

28

3.

Die Summe der vom Landgericht verhängten Einzelstrafen beträgt 71 Jahre. Aufgrund der Änderung des Strafausspruchs im Fall z.N. Marion V. beträgt diese Summe jetzt 70 Jahre. Es ist ausgeschlossen, daß die Strafkammer auf dieser Grundlage eine niedrigere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte.

29

V.

Die Anordnung von Sicherungsverwahrung ist nicht zu beanstanden.

30

1.

Die Angriffe der Revision gehen fehl.

31

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten gefährlich ist, kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Urteilsfindung an. Anders kann es nur sein, wenn schon nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die Gewißheit besteht, daß der Angeklagte nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe nicht mehr gefährlich sein wird (BGH NStZ 1985, 261 m.w.Nachw.). Inwieweit dieser Gesichtspunkt im Hinblick auf das Alter des Angeklagten Bedeutung gewinnen könnte, wenn von ihm ausschließlich sexuell motivierte Straftaten zu erwarten wären, kann offen bleiben, weil dies nicht der Fall ist. Der Angeklagte hat zahlreichen Opfern, bei denen er keine Chance hatte, sexuelle Handlungen vorzunehmen, aus Wut darüber, "in sadistischer und grausamer Weise mit Schwefelsäure ... schwere und mitunter gar dauerhaft entstellende Verletzungen" zugefügt. Eine Gewißheit, daß als Folge des Strafvollzugs künftig vom Angeklagten nicht mehr zu erwarten ist, daß er andere aus Wut schwer mißhandelt, konnte die Strafkammer ersichtlich nicht erlangen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Prüfung der Frage, ob vom Angeklagten weitere gefährliche Straftaten zu erwarten sind, muß daher dem Verfahren gemäß § 67 c Abs. 1 StGB überlassen bleiben (vgl. BGH a.a.O.).

32

2.

Eine Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt auch mit hinlänglicher Klarheit, daß die Strafkammer ihre Gefährlichkeitsprognose nicht - was rechtsfehlerhaft wäre - darauf stützt, daß der Angeklagte seine Taten weitgehend bestreitet (vgl. BGH StV 1993, 469). Vielmehr ist zum Ausdruck gebracht, daß auch das Prozeßverhalten des Angeklagten keinen Anlaß dafür gibt, die Gefährlichkeitsprognose in Zweifel zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1986 - 3 StR 563/85).

33

3.

Auch sonst ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtsfehlerfrei.

Gribbohm
Foth
Granderath
Beyer
Wahl