Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1975, Az.: 4 StR 472/75
Dritter als Täter einer Steuerhinterziehung; Verhängung einer Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1975
- Aktenzeichen
- 4 StR 472/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10926
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 05.03.1974
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BStBl. 1976, 445
- MDR 1976, 503 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 525-526 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Bewußt falsche Angaben eines (formalen) Drittschuldners im Steuerbeitreibungsverfahren als Steuerhinterziehung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Dezember 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Mayr, Hürxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. März 1974 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt zu 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe und zu 80.000 DM Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
I.
Verfahrensrügen:
1.
§ 57 StPO ist nicht verletzt. Der sachverständige Zeuge M. ist ausweislich der Sitzungsniederschrift entgegen dem Revisionsvorbringen vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ordnungsmäßig belehrt worden (Protokollband Bl. 54). Im übrigen würde eine unterbliebene Belehrung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Revision auch nicht rechtfertigen können (BGH VRS 36, 23 mit Nachweisen).
2.
Der behauptete Verstoß gegen § 275 StPO ist mit dem bloßen Hinweis, daß hierfür "die Tatsachen aktenkundig" seien, nicht ordnungsgemäß gerügt (§ 344 Abs. 2 StPO; vgl. BGHSt 3, 213, 214). Überdies kann die Revision nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf eine erhebliche Überschreitung der Wochenfrist des § 275 StPO a.F. grundsätzlich nicht gestützt werden (BGHSt 21, 4). Eine andere Beurteilung kann nur ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die erheblich verspätete Absetzung zu bestimmten Mängeln des Urteils geführt hat. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Auf die Neufassung, die § 275 StPO durch Art. 1 Nr. 80 des 1. StVRG erhalten hat, kommt es nicht an. Für die vor dem 1. Februar 1975 ergangenen Urteile gilt ausschließlich der alte Rechtszustand (Art. 9 Abs. 4, Art. 15 Abs. 1 des 1. StVRG).
II.
Sachbeschwerde:
A.
Schuldspruch:
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht ergeben. Was die Revision vorbringt, ist zum großen Teil entweder als Angriff gegen die tatrichterlichen Feststellungen unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Das gilt nicht nur, was keiner weiteren Erörterung bedarf, im Hinblick auf die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt nach § 156 StGB, sondern auch für die (tateinheitliche) Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nach § 392 Abs. 1 AbgO.
Insoweit besteht nur im folgenden Anlaß zur Erörterung:
1.
Täter einer Steuerhinterziehung (§ 392 Abs. 1 n.F., § 396 a.F. AbgO) kann nicht nur der Steuerschuldner selbst, sondern auch jeder Dritte sein, sofern er nur die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz an die Täterschaft stellt. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung (BGHSt 23, 319, 322 mit weiteren Nachweisen). Aus diesem Grunde können also Einwendungen gegen die Verurteilung des Angeklagten, der nach den Urteilsfeststellungen (formal) als Drittschuldner die Vollstreckung der Steuerschulden gegen die Firma Bodo A. hintertrieben hat, nicht erhoben werden. Die Täterschaft des Angeklagten, der zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten R. der wirtschaftliche Eigentümer der Firma Bodo A. war und der mit seinen insbesondere in Bl. 47 ff der Urteilsgründe im einzelnen festgestellten Manipulationen die ihm und R. gehörenden Firmen Ru. KG und a. Mineralölhandelsgesellschaft mbH nicht etwa nur schützen, sondern ungerechtfertigt bevorteilen wollte, kann ebensowenig ernsthaft in Zweifel gezogen werden, wie eine sein Gesamtverhalten prägende Steuerunehrlichkeit (zum letzteren vgl. BGH in NJW 1952, 945 Nr. 24 und 1953, 1841; BGH in BB 1960, 928; BGHSt 23, 319, 323).
2.
Diese Steuerunehrlichkeit ist solange möglich, wie der geschuldete Steuerbetrag nicht vollständig entrichtet ist und demzufolge nicht etwa auf das Steuerfeststellungsverfahren beschränkt, sondern kann auch noch im Beitreibungsverfahren begangen werden. Auf diesen Standpunkt haben sich nicht nur das Reichsgericht (vgl. u.a. JW 1938, 2899 Nr. 15) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (vgl. u.a. Urteil vom 22. Januar 1953 - 3 StR 154/52 -; BB 1957, 317; Urteile vom 9. November 1956 - 2 StR 414/56 - und vom 29. Mai 1957 - 2 StR 183/57 - in GA 1958, 49) gestellt. Diese Rechtsauffassung wird auch, jedenfalls ganz überwiegend, von der Rechtslehre vertreten (vgl. u.a. Franzen-Gast, Steuerstrafrecht, 1969, § 392 AbgO Rn. 120, 121; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur RAbgO 6. Aufl. Bd. IV Bem. 8 e und 10 e zu § 392 AbgO, Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze Bd. I Bem. 5 zu § 392 AbgO; Hartung, Steuerstrafrecht 3. Aufl. 1969 Bem. 1 zu § 392 n.F., IV 1 zu § 396 a.F. AbgO). Das gilt im Ergebnis auch für Kühn/Kutter (11. Aufl. 1974), die in solchen Fällen lediglich statt Verkürzung von Steuereinnahmen das Tatbestandsmerkmal der Erschleichung sonstiger nicht gerechtfertigter Steuervorteile annehmen wollen (vgl. Bem. 2 a bb und 3). Wie hier sind auch alle anderen von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung in diesem Zusammenhang angeführten Zitate unrichtig.
3.
Auch sonst sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die der Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung durch Manipulationen als Drittschuldner entgegenstehen könnten (für einen Fall wie hier vgl. besonders die bereits zitierte Entscheidung 2 StR 183/57 vom 22. Mai 1957 in GA 1958, 49, sowie KG in RSt Bl. 1934, 695). Weder das Bundesverfassungsgericht (NJW 1974, 1860) noch der Bundesgerichtshof (BGHSt 20, 177, 180; Urteil vom 15. April 1975 - 1 StR 74/75 -) haben im Hinblick auf § 392 Abs. 1 AbgO als Blankettgesetz Bedenken erhoben. Die Ausführungen der Revision hierzu sind ebenso abwegig wie ihre Hinweise auf straflose Selbstbegünstigung oder straflose Nachtat.
Endlich kann die Revision für sich auch nichts aus der Entscheidung RGSt 62, 329, 331 herleiten. Diese Entscheidung betrifft den anderen Sachverhalt, daß es ein Drittschuldner überhaupt unterlassen hatte, der Aufforderung des Finanzamts nach § 339 AbgO (a.F.) nachzukommen, also keinerlei Erklärung abgegeben und auch sonst nichts getan hatte, was die Vollstreckung hätte beeinträchtigen können. Bei einem solchen Sachverhalt hat das Reichsgericht allerdings die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht gelten lassen, weil der Angeklagte nicht verpflichtet gewesen sei, den "Grund der Nichtanerkennung (des Anspruchs) und der Zahlungsverweigerung, geschweige denn... die Person des wirklichen Drittschuldners" anzugeben und die Nichterfüllung dessen, zu was § 339 Nr. 1 AbgO ihn nur verpflichte, nämlich zu der bloßen Erklärung, daß er die angebliche Schuld nicht anerkenne und nicht bezahlen werde, für eine (weitere) Verkürzung der Steuereinnahmen nicht ursächlich gewesen sei. Ob dem zuzustimmen ist, bedarf nicht der Untersuchung. Vorliegend hat der Angeklagte nicht nur zur Irreführung des Finanzamtes tatsächlich verschiedene falsche Erklärungen abgegeben, er hat darüber hinaus weitere Manipulationen, vor allem durch Einschaltung der Tankstellenpächter, begangen, um die eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen ins Leere laufen zu lassen. Seine Verurteilung deshalb kann umsoweniger "rechtsstaatlichen" Bedenken unterliegen, als er selbst nach den Urteilsfeststellungen nur formal ein Drittschuldner, in Wirklichkeit aber der wirtschaftlich wahre Steuerschuldner war.
4.
Die Entziehung des Blindenprivilegs für Bodo A., die sich im Nachhinein als ungerechtfertigt erwiesen hat, hat zwar die Manipulationen des Angeklagten ausgelöst; das ist ihm auch bei der Strafzumessung zu Gute gehalten worden. Die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes hat sie jedoch weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite irgendwie beeinflußt. Nach den Urteilsfeststellungen war sich der Angeklagte vielmehr darüber klar, daß die Steuerforderungen des Finanzamts auch der Höhe nach gleichwohl berechtigt waren, daß er diese Forderungen, wenn er nur gewollt hätte, auch hätte erfüllen können und daß aufrechenbare Schadensersatzansprüche für ihn nicht bestanden (vgl. vor allem UA Bl. 62, 80).
5.
Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet. Die im übrigen gebotene sachlichrechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs hat ebenfalls, jedenfalls im Ergebnis, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt:
Die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 a.F., § 52 Abs. 2 Satz 2 n.F. StGB zu berücksichtigende Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat für das tateinheitlich begangene Vergehen des § 156 (a.F.) StGB ist zwar inzwischen weggefallen. Dieser Umstand kann aber die auf insgesamt 2 Jahre und 6 Monate bemessene Strafe nicht beeinflusst haben.
Die Verhängung von Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe ist nach der Neufassung des § 392 AbgO durch Art. 161 Nr. 2 EGStGB nicht mehr zwingend geboten. Diese Änderung, nach der grundsätzlich nur noch auf "Freiheitsstrafe oder Geldstrafe" erkannt werden kann, ist auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 StGB n.F.; § 354 a StPO). Jedoch kann auch nach neuem Recht eine Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe verhängt werden, wenn die Voraussetzungen des § 41 StGB n.F. vorliegen; diese Vorschrift gilt auch für Steuerhinterziehungen, die, wie hier, vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind (Art. 299 Abs. 1, 3 EGStGB i.V.m. § 392 Abs. 1 AbgO a.F.). Die Voraussetzungen des § 41 StGB n.F. sind dem Urteil zweifelsfrei zu entnehmen. Der Angeklagte hat sich zum Nachteil des Staates um mehrere Millionen DM bereichert, so daß die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 80.000 DM, auf die die Strafkammer ersichtlich nicht allein wegen des damals zwingenden Gebotes erkannt hat, unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse des Angeklagten angebracht erscheint. Da eine wesentlich andere Entscheidung über die Höhe der Geldstrafe in einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten ist, kann das Revisionsgericht das Rechtsmittel auch insoweit als unbegründet verwerfen (Art. 312 Abs. 4 EGStGB).
Börtzler
Mayr
Hürxthal
Knoblich