Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.06.1970, Az.: BVerwG VIII C 21.70
Wegfall der Wirkungen eines Musterungsbescheids nach Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Wehrdienst; Klageabweisung im Revisionsverfahren bei Wegfall des rechtlichen Interesses an der Anfechtung eines Musterungsbescheides
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 21.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 15589
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 24.11.1966 - AZ: VS III 198/64
Rechtsgrundlagen
- § 8a Abs. 1 WpflG
- § 11 Abs. 2 WpflG
- § 29 Abs. 2 WpflG
- § 113 Abs. 1 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. November 1966 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde am 11. Juni 1964 mit dem Tauglichkeitsgrad III gemustert und der Ersatzreserve I zugewiesen. Ein Befreiungsantrag, und ein Zurück Stellungsantrag wurden abgelehnt. Seine Mutter legte Widerspruch ein. Zum Befreiungsantrag trug sie vor, der Vater des Klägers, mit dem sie verlobt gewesen sei, sei seit 1945 vermißt und mit Sicherheit an Kriegsfolgen verstorben. Zum Zurückstellungsantrag machte sie geltend, der Kläger sei in dem von ihr gemeinsam mit zwei Schwestern geführten Textilgeschäft unentbehrlich. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen unter Verneinung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Befreiungs- und den Zurückstellungsantrag. Mit seiner Klage verfolgte der Kläger das Zurückstellungsbegehren; er erhob ferner gesundheitliche Einwendungen gegen die Tauglichkeitsfestsetzung. Er focht den Musterungsbescheid und den Widerspruchsbescheid an. Auf Grund eines im Januar 1966 ergangenen Einberufungsbescheides trat er den Dienst bei der Bundeswehr an. Das Verwaltungsgericht forderte eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Lahr, ferner Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes Lahr und der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkranke Freiburg an; es hörte den Kläger an. Es hob sodann die angefochtenen Bescheide auf, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Es sei richterlich voll nachprüfbar, ob der festgesetzte Tauglichkeitsgrad der Sach- und Rechtslage entspreche; ob hier der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung oder der Zeitpunkt der Einberufung maßgebend sei, bedürfe keiner Entscheidung. Aus den herangezogenen Gutachten ergebe sich, daß der Kläger an einer chronisch-rezidivierenden Kieferhöhlenentzündung und an einer hochgradigen Verbiegung der Nasenscheidewand leide; beide Mängel führten zu einer starken Behinderung der Nasenatmung und zu einem allgemein-körperlich labilen Gesundheitszustand. Diese Mängel ständen dem festgesetzten Tauglichkeitsgrad entgegen. Die Überzeugung des Gerichts, daß der Kläger schon nach den von der Beklagten erlassenen Richtlinien ZDv 46/1 nicht den festgesetzten Tauglichkeitsgrad habe, werde bestätigt durch die Erwägung, daß bei den festgestellten gesundheitlichen Mängeln der Wehrdienst für ihn zu einer besonderen Gefahrenlage führe. Ein Bericht des Truppenteils über die bisherige Verwendung des Klägers stehe dem nicht entgegen. Wafür den Zeitpunkt der Einberufung festgestellt worden sei, gelte auch schon für den Zeitpunkt des Abschlusses des Musterungsverfahrens; das ergebe sich aus den vom Kläger eingereichten fachärztlichen Zeugnissen. Es könne unter diesen Umständen offenbleiben, ob die Klage auch nach den anderen vorgebrachten Gründen Erfolg hätte haben können.
Die Revision wurde im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zugelassen, wobei der folgende Umstand für unerheblich im Beschwerdeverfahren erklärt wurde: Der Kläger war durch Bescheid, vom 21. April 1967 mit Wirkung vom 15. Mai 1967 endgültig aus dem Dienst der Bundeswehr entlassen worden; er hatte die Hauptsache für erledigt erklärt; dem hatte die Beklagte widersprochen. Dazu wird im Beschwerdebeschluß dargelegt, daß erst im Revisionsverfahren über die Erledigungsfrage entschieden werden könne.
Die Beklagte beantragt mit ihrer Revision
die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage;
sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, hat schriftlich die Zurückweisung der Revision beantragt und vorsorglich - für den Fall einer Erledigungserklärung der. Beklagten - die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hält die Hauptsache nicht für erledigt.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Die Beklagte erstrebt in erster Linie eine Entscheidung des Inhalts, daß gesundheitliche Einwendungen gegen den Musterungsbescheid nicht mehr zu prüfen gewesen seien, weil sie im Widerspruchsverfahren nicht mehr geltend gemacht worden seien und hinsichtlich der Tauglichkeitsfestsetzung Teilunanfechtbarkeit, des Musterungsbescheides eingetreten gewesen sei. Eine Entscheidung zu dieser Frage kann jedoch nicht ergehen, weil der Kläger nach dem jetzigen Stande des Verfahrens aus anderen Gründen erfolglos bleiben muß.
Unabhängig davon, ob das angefochtene Urteil, als es erging, der Sach- und Rechtslage entsprach, fehlt es jetzt an einem rechtlichen Interesse des Klägers, den Rechtsstreit weiter zu verfolgen. Das rechtliche Interesse an der Verfolgung des Klagebegehrens ist jederzeit von Amts wegen zu prüfen; das gilt auch dann, wenn der Kläger in der Vorinstanz obsiegt hat und im Revisionsverfahren das zu seinen Gunsten ergangene Urteil verteidigt.
In dem Beschwerdeverfahren ist der Kläger darauf hingewiesen worden, daßüber seine einseitige Erklärung, der Rechtsstreit sei wegen seiner Entlassung aus der Bundeswehr in der Hauptsache erledigt, erst im Revisionsverfahren zu entscheiden sei. Dazu hätte die im Beschwerdeverfahren abgegebene Erledigungserklärung aber im Revisionsverfahren wiederholt werden müssen. Der Kläger ist ferner durch eine prozeßleitende Verfügung darauf hingewiesen worden, daß sich der Rechtsstreit möglicherweise schon dadurch in der Hauptsache erledigt haben könne, daß der Einberufungsbescheid, auf Grund dessen er den Wehrdienst angetreten hat, unanfechtbar geworden war. Er hat nicht die Folgerung aus diesen Hinweisen gezogen, die Hauptsache im Revisionsverfahren einseitig für erledigt zu erklären; die nur "vorsorglich" abgegebene Erledigungserklärung ist wirkungslos, weil die Beklagte ihrerseits die Abgabe einer gleichlautenden Erklärung abgelehnt hat.
Ein rechtliches Interesse des Klägers an der Aufhebung des Musterungsbescheides fehlt spätestens seit seiner Entlassung aus der Bundeswehr gemäß § 29 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773). Die im Musterungsbescheid getroffene Tauglichkeitsfestsetzung kann sich rechtlich und tatsächlich nicht mehr auswirken. Auch die Feststellung, daß der Kläger für den vollen Grundwehrdienst zur Verfügung steht, und seine Zuweisung zur Ersatzreserve I haben sich durch die Entlassung erledigt. Die Feststellung, daß er der Wehrüberwachung unterliege, hatte im Hinblick auf § 24 Abs. 1 Satz 1 WpflG von vornherein keine rechtsbegründende Bedeutung und kann sich auch dann nicht nachteilig für ihn auswirken, wenn davon ausgegangen wird, daß er nur "beschränkt tauglich" (nach der Neufassung des § 8 a Abs. 1 WpflG "eingeschränkt tauglich") war.
Der im Widerspruchsbescheid abgelehnte und vom Verwaltungsgericht nicht erörterte Befreiungsantrag des Klägers (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 WpflG) war auf das Vorbringen gestützt, sein Vater sei an den Folgen einer Schädigung im Sinne von § 1 Bundesversorgungsgesetz verstorben und sei mit seiner Mutter verlobt gewesen. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Musterungsverfahrens rechtfertigte dieses Vorbringen den Befreiungsantrag nicht; auf das Urteil BVerwGE 29, 144[BVerwG 29.02.1968 - BVerwG VIII C 49.67] ist zu verweisen. Über die durch das. Fünfte Änderungsgesetz zumWehrpflichtgesetz vom 3. September 1968 (BGBl. I S. 992) vorgenommene Änderung des § 11 Abs. 2 WpflG (Nr. 2 Satz 2 dieser geänderten Vorschrift stellt den nichtehelichen Sohn eines an Kriegsfolgen verstorbenen Elternteils einem ehelichen Sohn gleich, wenn die Ehe infolge des. Kriegstodes eines Elternteils nicht geschlossen werden konnte) ist im anhängigen Verfahren nicht zu entscheiden.
Andere Gründe, die jetzt noch eine Sachentscheidung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Ein Zurückstellungsbegehren kann ebenso wie das Vorbringen, aus gesundheitlichen Gründen sei die Ableistung von Wehrdienst nicht zu fordern, erneut zur Entscheidung gestellt werden, wenn der Kläger künftig für weitere Wehrdienstleistungen in Anspruch genommen wird; einem solchen Vorbringen stände der im Jahre 1964 ergangene Musterungsbescheid nicht entgegen.
Danach bedarf es keiner Entscheidung zu der Frage, ob eine Sachentscheidung hinsichtlich der geltend gemachten Einwendungen gegen den Musterungsbescheid auch deshalb unzulässig war, weil der Einberufungsbescheid, auf Grund dessen der Kläger den Grundwehrdienst angetreten hat, unanfechtbar geworden war.
Der Klagabweisung hätte der Kläger nur dadurch entgehen können, daß er einseitig den Rechtsstreit für erledigt erklärt und wegen Erledigung der Hauptsache die Zurückweisung der Revision begehrt oder daß er einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestellt hätte; solche Anträge sind nicht gestellt worden. Demnach war der Revision ohne Entscheidung in der Sache selbst stattzugeben; die Klage war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Korbmacher