Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.07.1963, Az.: 5 StR 128/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.07.1963
- Aktenzeichen
- 5 StR 128/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12948
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgericht Lübeck - 31.10.1962
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher Mord
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 16. Juli 1963,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 31. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision bemängelt mit Erfolg, daß das Schwurgericht beide Angeklagte nur wegen gemeinschaftlichen Totschlags verurteilt hat.
1.
Was sie zur Rechtfertigung ihrer Sachrüge im einzelnen vorträgt, ist allerdings unbegründet.
a)
Eine heimtückische Tötung L. verneint das Schwurgericht in rechtlich einwandfreier Weise. Nach seinen bisherigen Feststellungen war das Opfer nicht arg- und wehrlos.
b)
Den zweiten Schuß gaben die Angeklagten ab, um ganz sicherzugehen, daß ihr Opfer nicht mehr lebte. Er sollte also das von Anfang an verfolgte Ziel sicherstellen, und nicht etwa eine andere Straftat verdecken.
Aus diesen Gründen hat der Generalbundesanwalt die Revision nicht vertreten.
2.
Der Sachverhalt, von dem das Schwurgericht auf Grund der Einlassungen der Angeklagten ausgeht, hätte es jedoch veranlassen müssen, zu prüfen, ob sie sich neben dem vollendeten Totschlage zugleich des gemeinschaftlichen versuchten Mordes schuldig gemacht haben.
Sie hatten L. die Gelegenheit zu einem Raubüberfall in Mölln vorgespiegelt, um ihn während der gemeinsamen Autofahrt dorthin von hinten durch Genickschuß zu töten. Sie wußten zwar, daß er zu dem Unternehmen eine Pistole mitbringen wollte (UA S. 51); den bisherigen Feststellungen läßt sich auch entnehmen, daß er schon bei Beginn der Fahrt nicht arglos gegen die Angeklagten war (UA S. 49, 53 unten, 81/82). Diese erkannten aber, wie das Schwurgericht weiter anzunehmen scheint, seinen Argwohn und seine Abwehrbereitschaft erst, als er nach ihrer Einlassung auf der Fahrt plötzlich zwei Pistolen hervorholte und äußerte, hier sei für die Angeklagten eine günstige Gelegenheit, ihn "umzulegen". Sie erschraken darüber und hatten die Empfindung, als wäre er ein "Hellseher" (UA S. 54). Zu dieser Zeit waren sie infolge der lebhaften Unterhaltung schon an dem Waldstück vorübergefahren, an dem W. den vor ihm neben dem Fahrer S. sitzenden L. von hinten erschießen sollte. Spätestens, seit sie diesen vorgesehenen Tatort erreicht hatten, war ihr Anschlag bis zum gemeinschaftlichen Versuch gediehen. Wenn sie bis dahin glaubten, ihr Opfer sei arglos und daher trotz einer mitgeführten Pistole auch wehrlos gegen die von ihnen geplante Art der Tötung, so lag ein gemeinschaftlicher Mordversuch vor. Dieser fiel nicht dadurch weg, daß sie die Tat kurz darauf als Totschlag vollendeten (vgl. BGHSt 10, 230, 232) [BGH 23.01.1957 - 2 StR 565/56].
Diese rechtliche Beurteilung befreit das Schwurgericht nicht von der Pflicht, in tatsächlicher Hinsicht erneut zu untersuchen, ob die Angeklagten eines vollendeten gemeinschaftlichen Mordes schuldig sind.
Schmidt
Siemer
Dr. Börker
Kersting