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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1994, Az.: IV ZR 129/93

Diebstahl; Eingeschränktes Leistungsversprechen; Mindestvortrag zum Diebstahl; Fensterflügel; Türblätter; Feste Gebäudebestandteile

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1994
Aktenzeichen
IV ZR 129/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15697
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BauR 1994, 659-662 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1994, 494 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • MDR 1995, 367-368 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1994, 1300-1302 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1994, 1185-1187 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1994, 271-273 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1994, 201 (amtl. Leitsatz)
  • zfs 1994, 376-378 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. § 2 Nr. 2 ABN enthält ein auf den strafrechtlichen Tatbestand des Diebstahls eingeschränktes Leistungsversprechen.

2. Beweist der VN ein Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild der Wegnahme einer versicherten Sache ergibt, so gibt dieses äußere Bild zugleich die Grundlage, von der aus mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen mit Diebstahlabsicht handelnden Täter geschlossen werden kann.

3. Fensterflügel und Türblätter können durch ihre Verbindung mit eingebauten Rahmen und Zargen zu mit dem Gebäude fest verbundenen Bestandteilen i. S. d. § 2 Nr. 2 ABN 86 werden.

Tatbestand:

1

Die Klägerin fordert Versicherungsleistungen in Höhe von 104.184 DM nebst Zinsen aus einer Bauleistungsversicherung, die sie als Baubetreuer für ein Bauvorhaben in R. bei der Beklagten genommen hatte. Dem Versicherungsvertrag liegen u.a. die Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung für Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN 1986) zugrunde; eingeschlossen in den Vertrag ist das Diebstahlsrisiko nach Maßgabe von § 2 (2) ABN.

2

Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks war die E. GmbH, die ihrerseits die später in Konkurs gefallene Firma F. als Generalunternehmer mit der Erstellung des Bauwerks, eines Hotels mit Supermarkt, beauftragt hatte.

3

Die Klägerin hat vorgetragen, am Abend des 2. Februar 1991 seien unbekannte Täter vermutlich mittels eines zuvor entwendeten Schlüssels in die von Firma F. ordnungsgemäß verschlossene Baustelle eingedrungen. Sie hätten 18 maßgefertigte Fensterflügel und 58 Innentürblätter entwendet, die bereits in fest verdübelte Rahmen bzw. Zargen eingebaut gewesen seien. Die Rechnungen des Lieferanten seien vollständig bezahlt gewesen. Neubeschaffung und Einbau der entwendeten Gegenstände habe Kosten in Höhe von 115.760 DM verursacht. Unter Abzug des vereinbarten Selbstbehalts von 10% stehe der Klägerin, der etwaige Ansprüche der Grundstückseigentümerin abgetreten worden seien, daher ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen in Höhe von 104.184 DM gegen die Beklagte zu.

4

Die Beklagte verweigert Entschädigungsleistungen. Fenster und Türen seien nicht durch einen Diebstahl im Sinne der vereinbarten Bedingungen in Verlust geraten. Sie hat behauptet, der Lieferant habe diese Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt geliefert und sie später wieder abgeholt, weil sie nicht vollständig bezahlt worden seien. Deren Rückgabe gegen Ausgleich der Lieferantenforderungen sei der E. GmbH angeboten worden. Die Beklagte hat zudem bestritten, daß Fenster und Türen vor deren Wegnahme bereits eingebaut gewesen seien.

5

Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klaganspruch weiter.

Entscheidungsgründe

6

.

7

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, da sie noch nicht entscheidungsreif ist.

8

1. Die Parteien haben mit dem Versicherungsvertrag eine besondere Vereinbarung zum Diebstahlsrisiko dahin getroffen, daß Schäden gemäß § 2 (2) ABN als eingeschlossen gelten. Die Klausel lautet:

9

"§ 2 Versicherte Gefahren

10

(1)...

11

(2) Nur wenn dies besonders vereinbart ist, wird Entschädigung geleistet für Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versicherter Bestandteile."

12

Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung auf die Erwägung, mit dieser Klausel habe der Versicherer Entschädigungsleistungen für eine Entwendung von versicherten Sachen versprochen, ohne daß es - wie für den strafrechtlichen Diebstahlsbegriff erforderlich - darauf ankomme, ob der Täter mit der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt hat. Vielmehr müsse als ausreichend angesehen werden, wenn die Sache dem Versicherungsnehmer abhanden komme, d.h. in Verlust gerate, ohne daß Aussicht auf alsbaldige Rückgewinnung bestehe. An dieser Voraussetzung fehle es.

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2. Dem Berufungsgericht kann schon in seiner Auslegung des Begriffs Diebstahl in § 2 (2) ABN nicht gefolgt werden.

14

a) Entschädigungsleistungen verspricht der Versicherer mit § 2 (2) ABN nur für "Verluste durch Diebstahl". Der Begriff des Diebstahls ist ein Rechtsbegriff des Strafrechts, der seine nähere Ausformung durch die dort geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen (§ 242 StGB) erhält. Mit der Verwendung dieses strafrechtlichen Begriffs als Leistungsvoraussetzung macht die Klausel für den verständigen Versicherungsnehmer deutlich, daß Leistungen nur erbracht werden sollen, wenn - bezogen auf die versicherte Sache - der mit Strafe bedrohte Tatbestand des Diebstahls erfüllt ist. Denn anders als z.B. in der Regelung des § 12 Abs. 1 Ziff. I b Satz 1 AKB findet sich in § 2 (2) ABN der Auffangbegriff "Entwendung" (vgl. dazu BGHZ 79, 54, 58) gerade nicht; § 2 (2) ABN enthält damit ein von vornherein auf den strafrechtlichen Tatbestand des Diebstahls eingeschränktes Leistungsversprechen. Das wird auch durch die Regelung in § 2 (3) b ABN zumindest mittelbar verdeutlicht. Nach ihr wird Entschädigung nicht geleistet für Verluste mit dem Gebäude nicht fest verbundener Sachen, die gestohlen oder aus sonstiger Ursache abhanden gekommen sind. In Anbetracht dieses Wortlauts wäre auch bei den in § 2 (2) ABN behandelten fest verbundenen Bestandteilen eine ausdrückliche Einbeziehung von Fällen des Abhandenkommens, denen ein Diebstahl nicht zugrunde liegt, zu erwarten gewesen.

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b) Zum Tatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB) gehört außer der Wegnahme als sogenanntes subjektives Unrechtselement die Absicht des Täters, sich die weggenommene Sache rechtswidrig zuzueignen. Auch dieses subjektive Tatbestandsmerkmal muß deshalb gegeben sein, wenn wie hier mit § 2 (2) ABN auf das Vorliegen des mit Strafe bedrohten Tatbestandes abgestellt wird (vgl. zu § 12 Abs. 1 Ziff. I b Satz 1 AKB: BGHZ 79, 54, 57).

16

Den Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalles muß der Versicherungsnehmer führen. Für den Fall des Diebstahls ist deshalb grundsätzlich auch der Nachweis des subjektiven Unrechtselements zu fordern (BGHZ 79, 54, 60; vgl. auch Senatsurteil vom 12. März 1976 - IV ZR 212/74 - VersR 1976, 529 unter III zum Nachweis des Diebstahlsvorsatzes im Rahmen des § 1 Abs. 2 AEB). Das führt indessen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Überforderung des Versicherungsnehmers. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß der Versicherungsnehmer nicht den vollen Beweis einer bedingungsgemäßen Entwendung führen. Ebenso wie in der Einbruchdiebstahlversicherung oder in der Fahrzeugversicherung (vgl. nur Senatsurteile vom 9. Januar 1991 - IV ZR 14/90 - VersR 1991, 297 unter II, 2; vom 14. Juli 1993 - IV ZR 179/92 - VersR 1993, 1007 unter 4 a) genügt er auch hier seiner Beweislast mit dem Nachweis eines äußeren Sachverhalts ("äußeres Bild"), der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf einen Diebstahl zuläßt. Diese Schlußfolgerung umfaßt, daß der Täter bei der Wegnahme in Zueignungsabsicht gehandelt hat.

17

Die dem Versicherungsvertrag zu entnehmende stillschweigende Abrede über eine Beweismaßabsenkung zugunsten des Versicherungsnehmers (Senatsurteil vom 14. Juli 1993, aaO.) gründet sich auf die Erwägung, daß ohne eine solche Herabsetzung des Beweismaßes die Versicherung für den Versicherungsnehmer ohne Wert wäre. Letzteres gilt aber insbesondere auch dann, wenn der Versicherungsnehmer bei einer Diebstahlversicherung, die auf das Vorliegen des mit Strafe bedrohten Tatbestandes des Diebstahls abstellt, den vollen Beweis dafür zu erbringen hätte, daß der Täter mit der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt hat. Denn gerade auch mit Blick auf den Nachweis dieser Willensrichtung sind die Beweisschwierigkeiten des Versicherungsnehmers evident. Deshalb muß sich die Beweismaßabsenkung in einem solchen Falle auch auf den Nachweis des subjektiven Unrechtselements erstrecken. Beweist der Versicherungsnehmer also ein Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild der Wegnahme einer versicherten Sache ergibt, so gibt dieses äußere Bild zugleich die Grundlage, von der aus mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen mit Diebstahlsabsicht handelnden Täter geschlossen werden kann. Hat der Versicherungsnehmer also ein äußeres Bild bewiesen, das nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf einen Diebstahl im strafrechtlichen Sinne zuläßt, steht fest, daß der Versicherungsfall eingetreten ist.

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Macht der Versicherer demgegenüber geltend, ein Diebstahl habe nicht vorgelegen, weil es dem Täter bei der Wegnahme an der Absicht rechtswidriger Zueignung gefehlt habe, ist dieses Vorbringen schon mit Blick auf den vom Versicherungsnehmer zu führenden Beweis für das äußere Bild eines versicherten Diebstahls erheblich.

19

c) Das Berufungsgericht hat infolge seiner rechtsirrigen Auslegung von § 2 (2) ABN zu den nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen entscheidungserheblichen Tatsachen keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es geht zwar davon aus, daß die Klägerin ausreichenden Sachvortrag für ein äußeres Bild erbracht habe, das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf ein Diebstahlsgeschehen zulasse. Eine Beweisaufnahme zu dem insoweit streitigen Parteivorbringen hat es jedoch unterlassen. Das betrifft schon die streitige Frage, ob die nach Behauptung der Klägerin gestohlenen Fenster und Türen überhaupt geliefert worden sind (BU 8 II). Das betrifft aber auch die streitige Behauptung der Beklagten, der Lieferant der Fenster und Türen habe diese abgeholt und sichergestellt, um einen Ausgleich seiner noch offenen Forderungen zu erreichen. Denn damit hat die Beklagte eine Tatsache behauptet, die geeignet sein kann, die Absicht des Täters, sich die Sachen rechtswidrig zuzueignen, zu widerlegen. Erst in diesem Rahmen könnte es schließlich darauf ankommen, ob offene Forderungen des Lieferanten bestanden haben oder nicht.

20

Die Annahme des Berufungsgerichts, ein bedingungsgemäßer Diebstahl liege nicht vor, stellt sich daher auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen als rechtsfehlerhaft dar.

21

3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung erweist sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend. Ihr kann nicht in ihrer Ansicht gefolgt werden, bei den nach der Behauptung der Klägerin gestohlenen Fenstern und Türen handele es sich von vornherein nicht um "mit dem Gebäude fest verbundene versicherte Bestandteile" im Sinne von § 2 (2) ABN.

22

Insoweit ist zunächst durch Auslegung - aus der Sicht eines durchschnittlichen, aufmerksamen und um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers - festzustellen, welcher Regelungsgehalt der Klausel insoweit im Gesamtzusammenhang der Bedingungen zukommt.

23

a) § 2 (2) ABN beschreibt die gegen Verluste durch Diebstahl versicherten Sachen eigenständig durch "mit dem Gebäude fest verbundene versicherte Bestandteile". Mit der Wendung "versicherte" Bestandteile weist die Klausel zwar zunächst auf die Beschreibung der "versicherten Sachen" in § 1 ABN hin und bringt damit erkennbar zum Ausdruck, daß sich der Versicherungsschutz jedenfalls nicht auf weitere als die dort als "versichert" bezeichneten Sachen beziehen soll. Nach § 1 (1) ABN sind grundsätzlich - soweit nicht einzeln bezeichnete und im folgenden geregelte Ausnahmen eingreifen - versichert "alle Bauleistungen, Baustoffe, Bauteile... einschließlich der als wesentliche Bestandteile einzubauenden Einrichtungsgegenstände". § 2 (2) ABN erstreckt jedoch den Versicherungsschutz gegen Diebstahl nicht uneingeschränkt auf diese in § 1 (1) ABN als versichert bezeichneten Sachen. Schon sein Wortlaut bringt vielmehr eine Einschränkung klar zum Ausdruck, indem Versicherungsschutz nur versprochen wird für "mit dem Gebäude fest verbundene" versicherte Bestandteile. Gegen Diebstahl versichert sind demgemäß aus dem Kreis der in § 1 (1) ABN als versichert beschriebenen Sachen von vornherein nur solche, die diese zusätzliche Eigenschaft aufweisen. Das gilt auch, wenn es sich um einen als wesentlichen Bestandteil einzubauenden Einrichtungsgegenstand im Sinne des § 1 (1) a ABN handelt. Nach § 2 (2) ABN kommt es auch insoweit darauf an, daß dieser mit dem Gebäude "fest verbunden" ist. Von entscheidender Bedeutung für die Auslegung der Klausel ist deshalb, was unter dem Erfordernis einer festen Verbindung des Bestandteils mit dem Gebäude zu verstehen ist.

24

b) Mit der Verwendung der aufeinander bezogenen Begriffe "Gebäude" und "Bestandteile" in § 2 (2) ABN scheint der Versicherer - wie bereits bei der Beschreibung der versicherten Sachen in § 1 (1) a ABN ("als wesentliche Bestandteile einzubauender Einrichtungsgegenstände") - an §§ 93ff. BGB anknüpfen zu wollen. Dennoch sind bei der Auslegung der hier in Rede stehenden Wendung die.Rechtsbegriffe des BGB nicht ohne weiteres maßgeblich. Zwar kann der Grundsatz, daß Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung verstehen muß, dann eine Ausnahme erfahren, wenn die Rechtssprache mit einem verwendeten Ausdruck einen festumrissenen Begriff verbindet. Trifft dies zu, so ist im Zweifel anzunehmen, daß auch die Bedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (Senatsurteil vom 18. März 1992 - IV ZR 87/91 - VVGE § 2 VGB Nr. 1 = VersR 1992, 606 unter 2). Hier ist jedoch schon zu berücksichtigen, daß die mit § 2 (2) ABN gewählte Begriffsverknüpfung von mit dem "Gebäude fest verbundenen Bestandteilen" in den Vorschriften der §§ 93ff. BGB nicht unmittelbar Verwendung findet. Zwar stellt § 94 Abs. 1 BGB bei den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks auf mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen ab, zu den wesentlichen Bestandteilen eines "Gebäudes" gehören dagegen nach § 94 Abs. 2 BGB auch die zur Herstellung des Gebäudes "eingefügten" Sachen. Für ein "Einfügen" kommt es aber auf eine mehr oder weniger feste Verbindung nicht an (BGH, Urteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 166/85 - BGHR BGB § 94 Abs. 2 Heizungsanlage 1). Auch im Rahmen des § 95 BGB ist eine feste Verbindung nicht maßgeblich (Holch in MünchKomm, 3. Aufl. § 95 Rdn. 2). Hinzu kommt, daß selbst im Rahmen des § 94 Abs. 1 BGB für die dort erforderte feste Verbindung mit dem Boden die Verkehrsauffassung von Bedeutung ist (Staudinger/Dilcher, 12. Aufl. § 94 Rdn. 6); ob eine feste Verbindung im Sinne des § 94 Abs. 1 BGB vorliegt, läßt sich rechtsgrundsätzlich nicht beantworten (BGH, Urteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 166/85 - BGHR BGB § 94 Abs. 1 Heizkessel 1). Demnach fehlt es an einer gesetzlichen Definition der festen Verbindung. Deshalb bleibt maßgeblich, wie der Versicherungsnehmer die von § 2 (2) ABN erforderte feste Verbindung bei verständiger Würdigung im Sinnzusammenhang der Bedingungen verstehen muß.

25

c) Unter einer festen Verbindung wird der Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der Wortbedeutung des Begriffes "fest" zunächst eine solche verstehen, deren Aufhebung besondere Trennungsschwierigkeiten verursacht. Darunter werden tatsächliche Schwierigkeiten bei der Ablösung zu verstehen sein, also Hindernisse tatsächlicher Art, die bewirken, daß die Verbindung nicht "leicht lösbar" ist. Von diesem Verständnis umfaßt werden insbesondere Fälle, in denen die Aufhebung der Verbindung nicht ohne zumindest teilweise Zerstörung oder Beschädigung der verbundenen Sachen oder der die Verbindung herstellenden Teile bewirkt werden kann.

26

Über diesen durch den Wortlaut vorgezeichneten Rahmen hinaus ist aber auch der Sinn und Zweck der Klausel insgesamt in den Blick zu nehmen. Mit ihr verspricht der Versicherer Entschädigung für Verluste durch Diebstahl. Demgemäß erwartet der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz insbesondere für den Verlust von Bestandteilen, bei denen es naheliegt, daß sich das Diebstahlsrisiko auch verwirklichen kann. Das ist aber gerade bei solchen Bestandteilen nicht der Fall, die schon durch die Art und Weise ihrer Verbindung mit dem Gebäude so gesichert sind, daß sie nur unter Beschädigung und Wertminderung weggenommen werden können. Deshalb verlangt schon der Zweck der hier genommenen Versicherung - soll sie nicht weitgehend leerlaufen - eine nicht zu enge Auslegung des Begriffs "fest". Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, daß der Versicherer mit der Verwendung des Begriffs "fest" erkennbar eine besondere Beschränkung des versicherten Risikos vornehmen wollte, die ihrerseits in den Besonderheiten der hier genommenen Bauleistungsversicherung gründet. Bei einer häufig nicht vollständig zu sichernden Baustelle kann sich die versicherte Gefahr in besonderem Maße dann verwirklichen, wenn sich Bauteile oder als wesentliche Bestandteile einzubauende Einrichtungsgegenstände frei beweglich im Baustellenbereich befinden. Dieser bei der Auslegung der Wendung "fest verbunden" zu berücksichtigenden erkennbaren beiderseitigen Interessenlage entspricht es, wenn als fest verbunden auch solche Bestandteile des Gebäudes anzusehen sind, die mit dem Gebäude bereits auf Dauer verbunden sind. Das ist zu bejahen, wenn diese in das Gebäude ihrem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend eingefügt sind und durch die Verbindung eine zusammengehörige Einheit geschaffen worden ist, die ihrerseits in das Gebäude eingebaut ist. Dazu kann auch eine mechanische Verbindung einzelner Teile dieser Einheit ausreichen, wenn diese aus funktionalen Gründen erforderlich ist.

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Fensterflügel und Türblätter können deshalb durch ihre Verbindung mit eingebauten Rahmen und Zargen zu mit dem Gebäude fest verbundenen Bestandteilen im Sinne des § 2 (2) ABN werden. Das Berufungsgericht wird daher - sollte es darauf ankommen - auch der zwischen den Parteien streitigen Frage nachzugehen haben, ob die nach der Behauptung der Klägerin gestohlenen Fensterflügel und Türblätter vor deren Wegnahme mit dem Gebäude bereits bleibend verbunden waren.