Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.07.1996, Az.: BVerwG 3 PKH 4.96
Bestimmung des Sinns eines Widerrufs der Approbation; Definition des Begriffs der "Unzuverlässigkeit"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.07.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 PKH 4.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 23670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 29.11.1995 - AZ: 13 A 482/93
Rechtsgrundlage
- § 5 Abs. 2 BÄO
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Widerruf der Approbation i.S. des § 5 Abs. 2 BÄO ist eine gebundene Entscheidung und soll als Sicherungsmaßnahme dem Schutz der Gesundheit des einzelnen Patienten sowie der Bevölkerung dadurch dienen, dass unzuverlässige ebenso wie unwürdige Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden.
- 2.
Es gibt keinen Anspruch, dass die für den Widerruf der Approbation i.S. des § 5 Abs. 2 BÄO zuständige Behörde einen Rechtsfehler begeht und trotz Vorliegens der Voraussetzungen den Widerruf unterlässt oder die Approbation erneut erteilt, nur weil in vergleichbaren Fällen möglicherweise auch anderen Behörden ein derartiger Fehler unterlaufen ist.
- 3.
Ein Arzt ist unzuverlässig, wenn im Rahmen einer Prognose darauf zu schließen ist, dass der betroffene Arzt künftig seinen beruflichen Pflichten nicht zuverlässig nachkommen wird. Er ist zur Ausübung seines Berufs unwürdig, wenn er auf Grund seines Verhaltens nicht mehr dasjenige Ansehen und Vertrauen verfügt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 1995 Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO kann Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO darf die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts beruht oder die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann. Es ist nicht zu erkennen, daß einer der Zulassungsgründe vorliegt.
Der vom Kläger in den Mittelpunkt seiner Ausführungen gestellte Vorwurf, die Weigerung, ihm die Approbation wiederzuerteilen, verstoße gegen das Willkürverbot und verletze ihn unverhältnismäßig in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit, wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, und ist im übrigen der Sache nach auch nicht berechtigt. Wenn der Kläger von einer "maßlosen Poenalisierung über Jahrzehnte" spricht, so verkennt er den Sinn des Widerrufs der Approbation nach § 5 Abs. 2 BÄO. Der Widerruf nach dieser Vorschrift ist keine Strafe oder Nebenstrafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden. Der Widerruf wie auch die (Wieder)-Erteilung der Approbation stehen nicht im Ermessen der Behörde; sie müssen vielmehr ausgesprochen beziehungsweise versagt werden, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor und befiehlt mithin das Gesetz den Widerruf der Approbation beziehungsweise verbietet es ihre Wiedererteilung, so ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob in vergleichbaren Fällen tatsächlich ebenso verfahren worden ist, denn niemand hat einen Anspruch, daß die Behörde einen Rechtsfehler begeht und trotz Vorliegens der Voraussetzungen den Widerruf unterläßt oder die Approbation wieder erteilt, nur weil in anderen Fällen möglicherweise anderen Behörden ein derartiger Fehler unterlaufen ist. Diese Erkenntnis zu erlangen, bedarf es der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht; sie ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Approbation ist zu widerrufen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO) beziehungsweise darf nicht wieder erteilt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO), wenn sich der Antragsteller eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Der Begriff der "Unzuverlässigkeit" ist durch die Prognose gekennzeichnet, daß der Betroffene in Zukunft seine beruflichen Pflichten nicht zuverlässig erfüllen wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. November 1992 - BVerwG 3 B 87.92 - Buchholz 418.00 Nr. 83; vom 9. Januar 1991 - BVerwG 3 B 75.90 - Buchholz 418.00 Nr. 80; Urteil vom 30. September 1976 - BVerwG 1 C 29.75 - Buchholz 451.41 § 15 Nr. 3); unwürdig ist ein Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Diese beiden Tatbestandsmerkmale für den Widerruf hat das Verwaltungsgericht Arnsberg seinerzeit mit Urteil vom 23. Februar 1990 - 3 K 1270/89 - rechtskräftig festgestellt. Erst wenn sich an dieser Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, stellt sich das Problem der Wiedererteilung der Approbation. Das Berufungsgericht hat dagegen im angefochtenen Urteil ausgeführt, daß der Kläger Gründe "weder dargelegt noch glaubhaft gemacht" hat, die ein Abweichen von der Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei dem Widerruf der Approbation rechtfertigten. Es ist nicht ersichtlich, daß die Feststellungen im Berufungsurteil auf einem Verfahrensfehler beruhen.
Im Hinblick darauf, daß zur Zeit ein Anspruch auf die geltend gemachte Wiedererteilung der Approbation nicht zu erkennen ist, braucht dem vom Kläger nicht angesprochenen Problem der örtlichen Zuständigkeit nicht weiter nachgegangen zu werden. Diese Rechtsfrage erweist sich letztlich nicht als entscheidungserheblich. Die Klage würde nämlich im Ergebnis ohne Erfolg bleiben, und zwar für den Fall, daß die Beklagte unzuständig sein sollte, wegen Unzuständigkeit der Beklagten, und für den Fall, daß sie zuständig sein sollte, weil zur Zeit kein Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation ersichtlich ist.
Da Prozeßkostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung dem Kläger nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die beantragte Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 121 ZPO.
Sommer
Dr. Borgs-Maciejewski