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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.11.1980, Az.: BVerwG 3 CB 14.80

Ersatz eines Schadens an Grundvermögen in der CSSR

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1980
Aktenzeichen
BVerwG 3 CB 14.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 17278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 21.01.1980 - AZ: 13 K 2220/78

Fundstellen

  • HFR 1982, 375
  • ZLA 1981, 124

Verfahrensgegenstand

Krankheitsbedingte Transportunfähigkeit als Hinderungsgrund für rechtzeitige Aufenthaltnahme im Bundesgebiet

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
den Richtern am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Januar 1980 wird zurückgewiesen.

Die Revision gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.

Dem Kläger fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens zur Last.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Die Nichtzulassung der Revision kann gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils angefochten werden. Eine besondere Begründungsfrist sieht das Gesetz für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor. Daraus folgt, daß nur die innerhalb dieser Beschwerdefrist vorgebrachten Zulassungsgründe vom Bundesverwaltungsgericht beachtet werden dürfen. Im vorliegenden Fall endete die Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde mit dem Ablauf des 7. März 1980. Der zur weiteren Begründung der Beschwerde am 10. März 1980 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 5. März 1980 kann daher insoweit nicht berücksichtigt werden, als sein Inhalt nicht nur der näheren Erläuterung bzw. Präzisierung des fristgerecht vorgetragenen Beschwerdevorbringens dient.

3

Die in der Beschwerdeschrift vom 18. Februar 1980 vorgetragenen Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es stellt keinen Verstoß gegen die dem Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht dar, daß das Verwaltungsgericht es unterlassen hat, den behandelnden Arzt des Klägers, Dr. K., als sachverständigen Zeugen zu hören oder gegebenenfalls das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einzuholen, um Klarheit über die Frage der behaupteten Reiseunfähigkeit des Klägers zu gewinnen.

4

Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wäre dem Kläger der Ablauf der 6-Monats-Frist des § 230 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 230 Abs. 2 Satz 2 LAG wie auch des § 38 Abs. 2 Setz 1 Nr. 2 Buchst. a RepG - letzteres für den Fall eines nur vorübergehenden Aufenthalts des Klägers in Österreichdann nicht entgegenzuhalten gewesen, wenn er infolge der Schwere seiner Erkrankung daran gehindert gewesen wäre, seine Reise in die Bundesrepublik Deutschland fortzusetzen. Hierfür wird im angefochtenen Urteil entscheidungserheblich darauf abgestellt, ob der Kläger während seines Aufenthalts in Österreich von September 1959 bis Oktober 1960 krankheitsbedingt transportunfähig war. Das hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Angaben des Klägers selbst sowie aufgrund der beiden Bescheinigungen seines behandelnden. Arztes verneint. Ihnen hat das Verwaltungsgericht entnommen, daß die ärztliche Behandlung des Klägers ambulant erfolgte, daß er ferner zur Durchführung einer ärztlich angeratenen Höhen- und Liegekur im Mai 1960 von Wien nach Innsbruck fuhr und schließlich im Juni 1960 imstande war, zu einem Einstellungsgespräch von Österreich aus nach Frankfurt zu fahren. Richtig ist, daß das Verwaltungsgericht die in der zweiten Bestätigung Dr. K., vom 28. Juli 1977 gegebene "Darstellung des Krankheitsbildes" des Klägers als in Widerspruch zu der ersten Bescheinigung von 1976 stehend sowie in sich widersprüchlich bezeichnet und deshalb als nicht glaubhaft erachtet hat. Erkennbar ist das Verwaltungsgericht dabei von den Angaben des behandelnden Arztes jedoch nicht hinsichtlich Art und Ausmaßes der Krankheit des Klägers - also hinsichtlich der Beurteilung der allein auf medizinischem Gebiet liegenden Fragen - abgewichen, sondern nur, soweit Dr. K. "die effektive Möglichkeit einer Weiterreise" des Klägers erstmals nach der zwischen Mai und Oktober 1960 durchgeführten Kur attestiert hat. Zu der abweichenden Beurteilung der Beisefähigkeit des Klägers war das Verwaltungsgericht befugt, ohne damit gegen Verfahrensvorschriften zu verstoßen. Denn ob das Tatsachengericht sich selbst die erforderliche Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung eines Sachverhalts zutraut, liegt grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Beschluß vom 19. März 1970 - BVerwG 4 B 155.69 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 80 [nur Leitsatz]). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - nicht um schwierige medizinische Fragen oder um nicht ausschließlich auf medizinischem Gebiet liegende Fragen handelt, die das Tatsachengericht allein ohne Hilfe medizinischer Sachverständiger nicht hätte beantworten können. Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die mit Verfahrensrügen nicht angegriffen werden, hat der Kläger während des fraglichen Zeitraumes tatsächlich mehrere Reisen unternommen, darunter auch die Reise in die Bundesrepublik. Unter diesen Umständen mußte es sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, von Amts wegen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über die Behauptung des Klägers zu erheben, er sei krankheitsbedingt außerstande gewesen, seine Reise in die Bundesrepublik fortzusetzen. Dafür, daß nur Dr. H. als sachverständiger Zeuge sich hierzu hätte äußern können, ist nichts ersichtlich.

5

Die Rüge mangelnder Sachaulklärung greift hiernach nicht durch, so daß die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen ist.

6

2.

Die Revision ist unzulässig.

7

Der Kläger hat zwar form- und fristgerecht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Revision eingelegt, er hat seine Revision jedoch entgegen der Vorschrift des § 139 Abs. 1 VwGO nicht begründet. Die Begründung kann wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist, die mit dem 8. April 1980 endete, auch nicht mehr nachgeholt werden.

8

Sofern das Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 14. Mai 1980, wonach "die Durchführung des Revisionsverfahrens von dem Ausgang des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde abhängig" sei, "für ein Revisionsverfahren ... somit derzeit keine Veranlassung" bestehe, dahin zu verstehen sein sollte, daß die Revision nur hilfsweise für den Fall des Mißerfolgs der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden sei, würde sich die Revision ebenfalls als unzulässig erweisen. Die Revision wäre in diesem Falle bedingt eingelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschluß vom 9. Juni 1978 - BVerwG 3 CB 9.78 - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) macht ein derartiger Vorbehalt ein Rechtsmittel unzulässig.

9

Die Revision muß somit verworfen werden.

10

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Schmidt