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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1965, Az.: III ZR 156/64

Unterlassen von Kraftfahrzeugscheineinziehung und Kennzeichenentstempelung bei abgelaufener Kfz-Haftpflichtversicherung als Amtspflichtverletzung; Verursachung eines Unfalls mit einem unversicherten, nicht aus dem Verkehr gezogenen Wagen als typische, adäquate Folge der Pflichtverletzung; Subsidiarität der Amtshaftung bei unsicherem Schadensausgleich über die anderweite Ersatzmöglichkeit; Voraussetzungen für den Erlass eines Feststellungsurteils; Ausschluss von späterer Einrede der Verjährung als rechtliches Interesse

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1965
Aktenzeichen
III ZR 156/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12207
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 19.06.1964

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juni 1964 wird zurückgewiesen, jedoch wird die Urteilsformel in Absatz 2 dahin gefaßt:

"Es wird festgestellt, daß der Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung verpflichtet ist, über das Teilanerkenntnis des Landgerichts Bückeburg vom 4. Juli 1963 hinaus der Klägerin im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 9. Februar 1963 aus dem Unfall vom 28. September 1951 entstanden ist und noch entsteht, soweit der Schaden nicht durch öffentlich rechtliche Versicherungsträger ersetzt wird."

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin erlitt am 28. September 1951 im Alter von 5 Jahren einen Verkehrsunfall in Groß-Munzel. Ein Handelsvertreter Go. überfuhr sie mit seinem Personenkraftwagen (BMW), als sie beim Spielen auf die Dorfstraße geriet. Durch rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Oktober 1957 wurde der Kraftfahrer Go. verurteilt, ihr 120,52 DM Schadensersatz zu zahlen, und festgestellt, daß Go. verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes (Straßenverkehrsgesetzes) allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall entstanden ist und noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.

2

Demnächst stellte sich heraus, daß für den Kraftfahrer Go. seit längerer Zeit keine Haftpflichtversicherung mehr bestand. Die Versicherungsgesellschaft hatte das der Kraftfahrzeugzulassungsstelle des beklagten Landkreises mitgeteilt, doch hatte der zuständige Beamte versehentlich versäumt, den Kraftfahrzeugschein einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln.

3

Die Klägerin hat vorgetragen: Sie leide noch heute unter den Folgen des Unfalls; es seien wieder Beschwerden aufgetreten. Der Kraftfahrer Go. sei inzwischen in Vermögensverfall geraten. Er habe zwar die Urteilssumme von 120,52 DM bezahlt, besitze aber jetzt kein pfändbares Vermögen mehr und habe am 25. Februar 1960 den Offenbarungseid geleistet. Seine wirtschaftliche Lage sei so, daß er in absehbarer Zeit ihr keinen Schadensersatz leisten könne. Sie nehme deshalb den Beklagten wegen der Amtspflichtverletzung in Anspruch, da bei pflichtmäßigem Vorgehen der Unfall nicht geschehen wäre.

4

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit der Klageerhebung (9. Februar 1963) aus dem Unfall vom 28. September 1951 entstanden ist sowie noch entstehen wird und nicht durch öffentlich-rechtliche Versicherungsträger ersetzt wird.

5

Gemäß einem Anerkenntnis des Beklagten hat das Landgericht am 4. Juli 1963 Teilanerkenntnisurteil erlassen,

6

daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit der Klageerhebung daraus erwächst, daß sie wegen ihrer Ansprüche aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes Celle vom 3. Oktober 1957 nicht befriedigt wird.

7

Im übrigen hat der Beklagte Abweisung der Klage beantragt und ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten. Die Klägerin hat ihren vollen Feststellungsantrag weiterhin aufrechterhalten.

8

Das Landgericht hat die weitergehende Klage abgewiesen. Es meint, die beantragte Feststellung der weiteren, vollen Schadensersatzpflicht wegen Amtspflichtverletzung wäre nur zulässig, wenn die Höhe dessen feststehe, was der Geschädigte nicht auf andere Weise erlangen könne; es sei unmöglich, das schon jetzt vorherzusehen, zumal da der Kraftfahrer Go. in Zukunft vielleicht noch pfändbares Vermögen erwerben könne.

9

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage in vollem Umfange stattgegeben und festgestellt,

10

daß der Beklagte über das Teilanerkenntnisurteil vom 4. Juli 1963 hinaus verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 9. Februar 1963 aus dem Unfall vom 28. September 1951 entstanden ist und noch entsteht, soweit der Schaden nicht durch öffentlichrechtliche Versicherungsträger ersetzt wird.

11

Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Zurückweisung der Berufung der Klägerin begehrt, es also beim Teilanerkenntnisurteil und Abweisung der weitergehenden Klage belassen will.

12

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

14

Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Klägerin von Go. gegenwärtig nichts einbringen könne; deshalb müsse der Beklagte wegen der Amtspflichtverletzung vorbehaltlos verurteilt werden. Trotz vorbehaltlosen Feststellungsurteils sei der Beklagte in der Lage, im nachfolgenden Leistungsprozeß eine inzwischen etwa eingetretene andere Ersatzmöglichkeit geltend zu machen. Damit ändere sich zwar die Beweislast, doch sei das die Folge des zulässigen Feststellungsurteils.

15

II.

Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind im Ergebnis unbegründet, weil die prozessualen und materiellen Voraussetzungen für den Erlaß des Feststellungsurteils vorliegen.

16

1.)

Ein Feststellungsurteil ist nach § 256 ZPO zulässig, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

17

Diese Voraussetzungen liegen vor.

18

Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis, weil der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung gegen den Beklagten zusteht. Denn unstreitig hat ein Beamter des Beklagten in Ausübung seiner Amtstätigkeit eine der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht fahrlässig verletzt. Die Klägerin hat im Zusammenhang damit einen Unfall erlitten, an dessen Folgen sie noch heute leidet. Zwischen den Parteien besteht kein Streit, daß der Beklagte für diese Amtspflichtverletzung nach Maßgabe des § 839 BGB, Art. 34 GG einzustehen hat. Er hat auch diesen Anspruch zum Teil anerkannt. Die Klägerin behauptet, es seien jetzt neue Beschwerden aufgetreten, doch sei der mitverantwortliche Kraftfahrer Go. zahlungsunfähig geworden, so daß der Beklagte einstehen müsse. Der Beklagte leugnet seine volle Ersatzverpflichtung und hält alle weiteren Ansprüche der Klägerin für verjährt.

19

Bei dieser Sach- und Prozeßlage ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an alsbaldiger Feststellung der grundsätzlichen Haftung des Beklagten schon deshalb zu bejahen, um den Umfang seiner Haftung festzulegen und die spätere Einrede der Verjährung auszuschließen.

20

2.)

Die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 839 BGB, Art. 34 GG liegen ebenfalls vor.

21

a)

Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat ein Beamter des beklagten Kreises es versehentlich unterlassen, den Kraftfahrzeugschein des Unfallwagens einzuziehen und das polizeiliche Kennzeichen zu entstempeln, obwohl die Haftpflichtversicherung dem Kreis mitgeteilt hatte, daß für den Wagen eine Haftpflichtversicherung nicht mehr bestand. Damit hat der Beamte fahrlässig gegen § 29 d der Straßenverkehrszulassungsordnung verstoßen, wonach die Einziehung des Kraftfahrzeugscheines und die Entstempelung des Kennzeichens unverzüglich nach Eingang einer Anzeige über die Beendigung der Haftpflichtversicherung zu erfolgen haben. Unstreitig war seit Eingang dieser Mitteilung beim Kreis bis zum Unfall der Klägerin über ein Jahr verstrichen. Damit hatte der Beamte eine Amtspflicht verletzt, die ihm auch der Klägerin gegenüber oblag (vgl. BGHZ 20, 53; BGH VersR 1953, 284; BGH Warn 1965 Nr. 72).

22

b)

Es bestehen weiter keine Bedenken gegen die Annahme, daß durch diese Amtspflichtverletzung ein Schaden der Klägerin mitverursacht war.

23

Die Revision zieht zwar diesen adäquaten Ursachenzusammenhang zum Teil in Zweifel, doch ist die Rüge unbegründet.

24

Nach der Rechtsprechung haftet die Zulassungsbehörde in solchen Fällen für die Folgen eines Unfalls mit dem unversicherten, aber nicht aus dem Verkehr gezogenen Wagen. Die Weiterbenutzung eines unversicherten Wagens und die Verursachung eines Unfalls durch einen solchen Wagen sind typische, adäquate Folgen einer derartigen Pflichtverletzung.

25

Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Auffassung der Revision zutrifft, in solchen Fällen habe der Beklagte immer nur den Schaden zu ersetzen, mit dem die Klägerin beim Schädiger wegen des Fehlens eines Versicherungsschutzes ausfalle. Ohne die Pflichtverletzung wäre der Wagen möglicherweise überhaupt nicht mehr im Verkehr gewesen; möglicherweise wäre er zwar wieder im Verkehr gewesen, dann aber mit einer ordnungsmäßigen vollen Haftpflichtversicherung. Diese verschiedenen Möglichkeiten von Folgen der Pflichtverletzung können im Einzelfall zu erheblichen Unterschieden rechtlicher Art führen, insbesondere wenn sich der Unfall unter Umständen ereignet hat, daß weder der Fahrer noch der Halter dem Verletzten haften. In diesem letzten Falle haftet die Zulassungsbehörde nur dann, wenn festgestellt werden kann, daß der Wagen bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten am Unfalltage überhaupt nicht mehr im Verkehr gewesen wäre. Das hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22. März 1965 III ZR 162/64 = BGH Warn 1965 Nr. 72 = VersR 1965, 591 ausgeführt. Das alles bedarf hier aber keiner weiteren Erörterung, denn die Klägerin geht in ihren Anträgen nur von dem für sie ungünstigen Fall aus. Sie verlangt nur so gestellt zu werden, als wenn der Wagen am Unfalltage mit einer Versicherung im Verkehr gewesen wäre, und begehrt nur Erstattung derjenigen Schäden, die sie beim Bestehen einer Haftpflichtversicherung anstelle des haftpflichtigen Fahrers von dem Versicherer erhalten hätte. In diesem Umfang muß der Kreis mindestens und stets haften, wie die Revision nicht in Abrede stellt.

26

3.)

Die subsidäre Haftung des Beklagten führt zu keiner weiteren sachlichen Einschränkung.

27

Nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Beamte bzw. sein Dienstherr bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

28

Hier haftet der Klägerin zunächst der Kaftfahrer Go. nach Maßgabe des Straßenverkehrsgesetzes. Daneben kämen vielleicht Leistungen öffentlich-rechtlicher Versicherungsträger als anderweitiger Ersatz in Betracht, jedoch sind diese in der Urteilsformel bereits berücksichtigt. Als einzige anderweitige Ersatzmöglichkeit können daher nur Leistungen des Kraftfahrers Go. in Frage kommen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besitzt Go. gegenwärtig keinerlei pfändbares Vermögen. Weiter steht fest, daß die Klägerin auch in der Vergangenheit eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Gorges nicht etwa schuldhaft versäumt hat. Dann ist der Beklagte zur Leistung des Schadensersatzes verpflichtet (BGB - RGRKomm 11. Aufl. § 839 Anm. 96). Die von der Revision erwähnte Möglichkeit, daß der Kraftfahrer Go. in Zukunft vielleicht pfändbares Vermögen erwerben könne, ist dafür ohne Bedeutung, weil regelmäßig auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen ist. Der Geschädigte darf auf derartige unsichere Möglichkeiten nicht verwiesen werden. Er kann alsbald Befriedigung verlangen und braucht sich nicht einmal auf Ersatzmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm nur nach und nach eine Befriedigung in kleineren Beträgen verschaffen (BGB - RGRKomm 11. Aufl. § 839 Anm. 94).

29

Die Klägerin könnte deshalb sofort gegen den Beklagten auf Leistung klagen, etwa wegen der erneut aufgetretenen Beschwerden auf Zahlung von Heilungskosten oder erhöhter Pflegekosten, falls die Voraussetzungen einer Leistungsklage im übrigen erfüllt wären. Es macht keinen Unterschied, ob sie statt dessen auf Feststellung klagt; dieser Feststellungsklage muß im Blick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in gleicher Weise stattgegeben werden.

30

Die Revision verweist allerdings auf die Rechtsprechung, daß eine Amtshaftungsklage nicht gerechtfertigt sei, solange nicht feststehe, in welcher Höhe der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangen könne (RGZ 139, 343/349; BGHZ 4, 10/14; BGB RGRKomm 11, Aufl. § 839 Anm. 95). Bei diesen Entscheidungen handelt es sich aber um besonders gelagerte Fälle in Verbindung mit dem Grundsatz, daß das Fehlen einer anderweiten Ersatzmöglichkeit bei der Amtshaftungsklage Anspruchsgrundlage ist. Teilweise war die Frage der anderweiten Ersatzmöglichkeit in jenen Fällen überhaupt nicht geprüft (RGZ 137, 20; 139, 343), oder es ging um die Frage des Beginns der Verjährungsfrist (BGHZ RGZ 145, 56), oder es Beständen Bedenken, ob unter Berücksichtigung der anderweiten Ersatzmöglichkeit überhaupt noch ein Schaden übrig blieb (BGHZ 4, 10). Der Bundesgerichtshof ist später von diesen Entscheidungen abgerückt (BGHZ 10, 137; Urteil vom 23. März 1959 III ZR 173/57). Jetzt geht die Rechtsprechung dahin, daß die Klage auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung nicht abgewiesen werden darf, wenn zwar der Verletzte andere Ersatzmöglichkeiten hat, jedoch die Höhe dessen, was ihm von dritter Seite zufließen wird, ebenso wie sein künftiger Schaden nicht genau zu übersehen und, wenn unsicher ist, daß der Schaden durch die anderweite Ersatzmöglichkeit nicht voll ausgeglichen wird. Danach muß auch hier die Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz nach Amtshaftungsgrundsätzen ausgesprochen werden.

31

Dem steht die Entscheidung des Senats vom 28. Juni 1962 (III ZR 37/61 = VersR 1962, 825 = BGH Warn 1962 Nr. 161) nicht entgegen. Dort war den Bedenken Rechnung zu tragen, daß der Geschädigte zwar möglicherweise anderweite Ersatzansprüche hatte, jedoch die Höhe dessen, was ihm von dritter Seite zufließen konnte, ebensowenig zu übersehen war wie sein künftiger Schäden. Auch in einer solchen Lage muß ein Feststellungsurteil möglich sein. Der Senat hat auch damals ein Feststellungsurteil gebilligt, das die grundsätzliche Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz der künftigen Schäden "aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung" feststellte. Der Fall liegt dem hiesigen Rechtsstreit ähnlich, soweit das Feststellungsurteil die Möglichkeit künftiger Schäden betrifft. Die etwaige Einschränkung der Haftung ergibt sich hier zwar bereits zur Genüge aus den Gründen des angegriffenen Urteils, in denen ausgesprochen wird, daß es sich nur um einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung handelt. Immerhin ist ein entsprechender erläuternder Zusatz in der Urteilsformel nicht unzulässig. Da der Beklagte, wie sein Rechtsmittel zeigt, auf diese Klarstellung in der Urteilsformel besonderen Wert legt, fügt der Senat der Formel diesen Zusatz bei, daß es sich um einen Anspruch aus Amtshaftung handelt. Das ist aber gegenüber dem Berufungsurteil nur eine genauere Fassung und keine sachliche Änderung.

32

4.)

Hilfsweise rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Einrede der Verjährung übersehen habe.

33

Die Rüge ist unbegründet.

34

Der Beklagte hatte allerdings im Armenrechtsverfahren die Einrede der Verjährung erhoben. Nach dem Hinweis der Klägerin auf ihre schwierige Lage und das schwerwiegende Versehen eines Beamten hatte der Beklagte im Schriftsatz vom 10. Oktober 1962 erklärt, daß er sich nicht mehr auf die Einrede der Verjährung berufe. In der Klagebeantwortung vom 18. Februar 1963 hatte der Beklagte zugefügt, daß "dieser Verzicht" sich vorsorglich nur auf diese Instanz und nur auf diejenigen Ansprüche beziehe, für die er im Schriftsatz vom 10. Oktober 1962 ausdrücklich erklärt worden sei. Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte die Einrede der Verjährung nicht neu erhoben, sondern im Gegenteil in der Berufungsbeantwortung den gesamten Vortrag der ersten Instanz wiederholt; damit hatte er auch die Erklärung erneuert, daß er sich nicht auf die Verjährung berufe. Da somit der Beklagte in der Berufungsinstanz die Einrede der Verjährung nicht erhoben hatte, durfte das Oberlandesgericht darauf auch nicht eingehen.

35

Die Revision meint zwar, der Beklagte habe auf die Einrede der Verjährung nur für den ersten beschränkten Antrag im Armenrechtsverfahren "verzichtet"; die Erklärung wirke deshalb nicht für den später geänderten, weiteren Klageantrag. Das ist unrichtig, denn der Beklagte hatte die Einrede der Verjährung im Schriftsatz vom 10. Oktober 1962 sachlich unbeschränkt fallen gelassen; er hat diese Erklärung in der Klagebeantwortung wiederholt, nachdem in der Klage bereits der Antrag gestellt war, dem das Berufungsgericht jetzt in dieser Form stattgegeben hat. Eine Änderung der zugrunde liegenden Anträge ist nicht erfolgte.

36

5.)

Die Revision muß daher zurückgewiesen werden, wenn auch die Urteilsformel durch einen Hinweis auf die Rechtsgrundlage (Amtspflichtverletzung) ergänzt wird. Diese Ergänzung enthält - wie schon erwähnt - gegenüber der bisherigen Fassung des Berufungsurteils keine sachliche Änderung, so daß der Beklagte auch sämtliche Kosten des Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen hat.

Dr. Pagendarm
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Gähtgens
Keßler