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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1953, Az.: VI ZR 85/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1953
Aktenzeichen
VI ZR 85/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Giessen - 17.03.1952

Fundstellen

  • BGHZ 10, 164 - 171
  • DB 1953, 691 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1953, 673 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 1670 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1953, 1430-1431 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Paula S. geb. S. in O. ( ...),

Prozessgegner

die J. Restitution Successor Organization Inc. N., (I.), vertreten durch Regional Office M., M.strasse ..., Legal Direktor Dr. E. M.,

Amtlicher Leitsatz

Hat ein Rückerstattungspflichtiger die ihm nach Art. 73 REG AZ obliegende Anzeige beim Zentralanmeldeamt unterlassen und hat deshalb die von der ungerechtfertigten Entziehung feststellbarer Vermögensgegenstände ohne Kenntnis gebliebene Nachfolgeorganisation die rechtzeitige Anmeldung der Rückerstattungsansprüche verabsäumt, so ist für eine hierauf gestützte Klage der Nachfolgeorganisation gegen den Rückerstattungspflichtigen auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung der ordentliche Rechtsweg gegeben.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Kaul

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Zwischenurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Gießen vom 17. März 1952 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Ehemann der Beklagten, der während des letzten Krieges gestorben und von der Beklagten beerbt worden ist, erwarb von der P.'schen Grunderwerbsgesellschaft m.b.H. in B. auf Grund Vertrages vom 22. Oktober 1935 einen in der Gemarkung L. belegenen Gutshof zum Preise von 64.000 RM. Die Gesellschaft war gegründet worden, um den Grundbesitz der Erben des jüdischen Voreigentümers P. zu verwalten und auszuwerten. Die Klägerin macht geltend, der Erwerb stelle sich nach der Vermutung des Art. 3 des Rückerstattungsgesetzes der amerikanischen Besatzungszone als eine Vermögensentziehung im Sinne des Art. 1 des Gesetzes dar; er habe nach Art. 4 des Gesetzes angefochten werden können. Das habe die Beklagte gewusst oder den Umständen nach doch annehmen müssen. Nach Art. 73 des Gesetzes sei sie daher verpflichtet gewesen, bis zum 15. August 1948 dem Zentralanmeldeamt in B. schriftliche Anzeige zu erstatten. Sie habe dies vorsätzlich, mindestens aber grob-fahrlässig unterlassen und es hierdurch verursacht, dass die Klägerin von dem Erwerb ohne Kenntnis geblieben und des Rückerstattungsanspruchs mangels eigener rechtzeitiger Anmeldung verlustig gegangen sei. Die Klägerin erblickt in der Bestimmung des Art. 73 ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, erachtet die Beklagte für schadensersatzpflichtig und hat sie auf Herausgabe und Auflassung des Gutsbesitzes sowie auf Rechnungslegung über die seit dem 21. Dezember 1935 gezogenen Nutzungen und deren Herausgabe in Anspruch genommen.

2

Die Beklagte hält den Rechtsweg für unzulässig, da nach Art. 57 des Rückerstattungsgesetzes für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche die Rückerstattungsbehörden ausschliesslich zuständig seien.

3

Das Landgericht hat über die von der Beklagten erhobenen Einreden der Unzulässigkeit des Rechtswegs und der örtlichen Unzuständigkeit die abgesonderte Verhandlung angeordnet und sie durch Zwischenurteil als unbegründet verworfen.

4

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten insoweit, als die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen worden ist. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

5

Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 153, 1 [4]; 157, 106 [115]), die auch vom BGH fortgesetzt worden ist (vgl. Urteil vom 5.2.1951 - IV ZR 109/50 - in NJW 1951, 441), hängt die Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 13 GVG davon ab, ob sich die Klageansprüche bei dem zu ihrer Begründung vorgetragenen Sachverhalt ihrem Wesen nach als bürgerliche Rechtsstreitigkeit darstellen und für sie weder Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte zuständig noch besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Dabei ist es unwesentlich, ob das tatsächliche Klagevorbringen die erhobenen Ansprüche zu rechtfertigen vermag oder doch wenigstens eine Möglichkeit hierfür ersehen lässt; auf die Frage der Schlüssigkeit der Klageansprüche kann erst bei der später einsetzenden sachlichen Prüfung dieser Ansprüche eingegangen werden. Es wäre unstatthaft, die Zulässigkeit des Rechtsweges von der sachlich-rechtlichen Schlüssigkeit der von der Klägerin aufgestellten Anspruchbehauptungen abhängig zu machen und deren Prüfung vorweg zu nehmen. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob die Ansprüche so, wie sie von der Klägerin geltend gemacht werden, eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit ergeben und den ordentlichen Gerichten nicht entzogen sind (vgl. RGZ 167, 312 [315]).

6

Nach ihrem Vorbringen würde die Klägerin, eine gemäss Art. 13 des Rückerstattungsgesetzes der amerikanischen Besatzungszone und Ausführungsverordnung Nr. 3 anerkannte Nachfolgeorganisation, eine Anordnung der Wiedergutmachungsbehörde auf Rückerstattung der vom Ehemann der Beklagten erworbenen Grundstücke erwirkt haben, wenn sie nicht aus Unkenntnis von dem Grundstückserwerb die am 31. Dezember 1948 abgelaufene Frist zur Anmeldung von Rückerstattungsansprüchen bei dem Zentralanmeldeamt versäumt hätte. Dass sie ohne Kenntnis von dem Erwerb geblieben ist, legt sie der Beklagten zur Last, die es schuldhaft unterlassen habe, gemäss Art. 73 des Gesetzes den der Rückerstattung unterliegenden Besitz bis zum 15. August 1948 bei dem Zentralanmeldeamt anzuzeigen, das die Klägerin von einer solchen Anzeige alsbald unterrichtet haben würde. Mit ihrer Klage begehrt sie Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden ist, dass sie der Wirkungen einer Rückerstattungsanordnung hinsichtlich der Grundstücke und Nutzungen nicht teilhaftig geworden ist.

7

Bei diesem Sachverhalt kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Ansprüche der Klägerin bürgerlich-rechtlicher Art sind. Die Bestimmungen des Rückerstattungsgesetzes dienen dem Zweck, private Rechte wieder herzustellen. Schon die Rückerstattungsansprüche selbst gehören daher dem Bereich bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten an (vgl. Kubuschok-Weißstein, Rückerstattungsrecht S 276). Auch für die Ansprüche, die darauf gestützt werden, dass die Beklagte die Rückerstattung zugunsten der Klägerin vereitelt habe, kann nichts anderes gelten. Das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Sie meint jedoch, der Rechtsweg sei darum ausgeschlossen, weil ausdrücklich für die Ansprüche der Klägerin gemäss Art. 57 des Rückerstattungsgesetzes die ausschliessliche Zuständigkeit der Wiedergutmachungsbehörden begründet sei.

8

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

9

Nach Art. 57 in Verbindung mit Art. 60 des Gesetzes sind, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Wiedergutmachungsbehörden für alle Ansprüche ausschliesslich zuständig, die unter das Gesetz fallen. Die Klägerin gründet ihre Ansprüche auf die Behauptung, dass die Beklagte die ihr nach Art. 73 des Gesetzes obliegende Anzeigepflicht schuldhaft verletzt habe. Art. 75 des Gesetzes bedroht mit Strafe, wer der Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt. Das Gesetz trifft aber keine Bestimmung darüber, welche zivilrechtlichen Folgen die Verletzung der Anzeigepflicht nach sich zieht. Ob Art. 73, wie die Klägerin meint, als ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen ist, dessen schuldhafte Verletzung eine Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung auslöst, ist hier nicht zu untersuchen; diese Frage kann erst bei der sachlichen Prüfung der erhobenen Ansprüche zur Erörterung gelangen. Für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist nur von Bedeutung, dass wegen der Verletzung der in Art. 73 begründeten Anzeigepflicht der Beklagten und demgemäss mangels rechtzeitiger Anmeldung des Rückerstattungsanspruchs durch die Klägerin ein unter die ausschliessliche Zuständigkeit der Wiedergutmachungsbehörden fallender verfolgbarer materiell-rechtlicher Anspruch nach dem Rückerstattungsgesetz jedenfalls nicht gegeben ist.

10

Die Revision meint freilich, es seien die auf den Entziehungsvorgang gegründeten Rückerstattungsansprüche selbst, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht in Betracht kämen. Sie will dies daraus folgern, dass nach Art. 57 des Gesetzes nur Rückerstattung vor den Wiedergutmachungsbehörden verlangt werden könne, wenn sich der Tatbestand einer Entziehung von Vermögensgegenständen im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes zugleich als eine unerlaubte Handlung darstelle. Auch könne bei Versäumung der Frist zur Anmeldung von Rückerstattungsansprüchen durch den Berechtigten der entzogene Gegenstand nicht etwa anderweit - aus Eigentum oder ungerechtfertigter Bereicherung - zurückgefordert werden, da dies nur die Verfolgung des unter das Gesetz fallenden Rückerstattungsanspruchs bedeute. Die Revision erblickt die Grundlage des Klagebegehrens in dem Entziehungstatbestand von 1935, der in seinem Zustand durch das Unterlassen der Anzeige bestenfalls verlängert worden sei. Durch die Einkleidung in einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, so meint die Revision, werde der wahre Anspruchscharakter nur verdeckt.

11

Diesen Ausführungen ist insoweit beizutreten, als bei der Ausschliesslichkeit des Rückerstattungsverfahrens nach Art. 57 des Gesetzes Ansprüche, die sich auf einen Entziehungstatbestand gründen, auch dann nur im Rückerstattungsverfahren vor den Wiedergutmachungsbehörden geltend gemacht werden können, wenn sie sich zugleich auf Vorschriften des allgemeinen Rechts stützen lassen. Mag der Entziehungsvorgang daher geeignet sein, Ansprüche auch nach bürgerlichem Recht zu rechtfertigen, oder mag wegen Nichtigkeit des Entziehungsgeschäfts ein Rückforderungsrecht auch aus Bestimmungen des allgemeinen Rechts gegeben sein können, so kommt, soweit die Ansprüche mit den Bestimmungen des Rückerstattungsgesetzes begründbar sind, für ihre Geltendmachung doch nur das Verfahren vor den Wiedergutmachungsbehörden in Betracht (vgl. Kubuschok-Weißstein a.a.O. S 264; Godin, Rückerstattungsgesetze 2. Aufl. Bem. 2 zu Art. 57 US; entsprechend für das Rückerstattungsgesetz der Britischen Besatzungszone Harmening-Hartenstein-Osthoff-Falk, Rückerstattungsgesetz 2. Aufl. Bem. 2 zu Art. 49). Bei dem Verhalten, das die Klägerin der Beklagten zum Vorwurf macht und auf das sie ihre Schadensersatzansprüche stützt, handelt es sich aber nicht um einen Tatbestand, der mit dem Entziehungsvorgang zusammenfiel oder ihm darum gleichgestellt werden könnte, weil die Beklagte infolge Nichtanzeige im Besitz der entzogenen Grundstücke geblieben ist. Der Entziehungsvorgang hat mit der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken auf den Ehemann der Beklagten seinen Abschluss gefunden. Die Ansprüche, die von der Klägerin aus der Verletzung der Anzeigepflicht abgeleitet werden, haben eine andere tatsächliche Grundlage als sie für Rückerstattungsansprüche in Frage kommt. Sie laufen in ihrer Entstehung nicht parallel mit Rückerstattungsansprüchen, vielmehr gründen sie sich darauf, dass die Beklagte der Klägerin die Verfolgung von Rückerstattungsansprüchen unmöglich gemacht hat. Darum kann auch keine Rede davon sein, dass sich unter dem auf unerlaubte Handlung gestützten Klageverlangen nur ein Rückerstattungsbegehren verberge. Dass die Klägerin berechtigt gewesen ist, Rückerstattung zu verlangen, ist Voraussetzung der Klageansprüche. Nicht auf Rückerstattung sind diese gerichtet, sondern auf Wiedergutmachung des Schadens, der der Klägerin dadurch erwachsen ist, dass die Beklagte sie schuldhaft um ihr Recht gebracht hat.

12

Allerdings hat das Rückerstattungsgesetz, das bei der grundsätzlichen Umschreibung seines Zweckes in Art. 1 betont hat, dass die Rückerstattung entzogener feststellbarer Vermögensgegenstände an die Berechtigten beschleunigt zu bewirken sei, der Geltendmachung von Rückerstattungansprüchen in Art. 56, 57 durch das Erfordernis einer Anspruchsanmeldung bei dem Zentralanmeldeamt bis spätestens 31. Dezember 1948 eine zeitliche Grenze gesetzt. Auch die Staatsanwaltschaft, der in Art. 70 ein Antragsrecht zugunsten einer Nachfolgeorganisation für unangemeldet gebliebene Ansprüche gewährt worden war, konnte diese nur bis zum 30. Juni 1949 geltend machen. Gegen die Versäumung der Anmeldefrist gab es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. Godin a.a.O. Bem. 3 zu Art. 56 US; WK Stuttgart JW RzW 1950, 24520; OLG Stuttgart RzW 1950, 15224; WK Ulm RzW 1950, 28129; OLG Stuttgart Nebensitz Karlsruhe RzW 1951, 68; WK Kassel RzW 1951, 69; anders nach der Rechtsanwendung im französichen Besatzungsgebiet entsprechend einem Auslegungshinweis des französischen Oberkommissars, Leiters der Dienststelle der Justiz in Baden-Baden vom 17.11.1949 - JustBl Rheinland-Pfalz 1949 S 107: vgl. OLG Koblenz RzW 1950, 19336; 38526; 1951, 2745; RK Koblenz RzW 1950, 38425; 1951, 36837). Das Programm der Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer des Nazismus sollte, wie in dem Vorspruch zur vierten Abänderung des Rückerstattungsgesetzes für das amerikanische Besatzungsgebiet hervorgehoben worden ist (ABl d. AllHohKomm Nr. 10 vom 17.2.1950 S 107), zu einem tunlichst frühen Zeitpunkt endgültig abgewickelt werden. Damit gleichwohl die Rückerstattung nach dem in Art. 1 des Gesetzes ausgesprochenen Ziel in grösstmöglichem Umfang stattfinden konnte, wurde den Nachfolgeorganisationen durch die Ausführungsverordnung Nr. 3 zum Rückerstattungsgesetz ein weitgehendes Informationsrecht verliehen; es ist, wie die Klägerin im Revisionsverfahren vorgetragen hat, in umfassender Weise wahrgenommen worden. Aber auch die Nachfolgeorganisationen sind im Bereich des Rückerstattungsgesetzes für die amerikanische Besatzungszone - anders als nach dem Recht der Rückerstattung für das britische Besatzungsgebiet und für Berlin - an die für alle Berechtigten gesetzte kurze Anmeldefrist gebunden worden. Für Anmeldungen, die nach dem 28. Februar 1950 beim Zentralanmeldeamt eingingen, hat der durch die vierte Abänderung des Gesetzes vom 25. Januar 1950 eingeführte Artikel 58-A des Rückerstattungsgesetzes für die amerikanische Besatzungszone angeordnet, dass sie nur aufzubewahren und auf Verlangen zurückzugeben seien. Trotz des Sachzusammenhanges, der zwischen den infolge Fristablaufs nicht mehr verfolgbaren Rückerstattungsansprüchen und den Schadensersatzansprüchen besteht, die auf die Vereitelung jener Ansprüche durch schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht nach Art. 73 des Gesetzes gestützt werden, kann aber nicht angenommen werden, dass mit der Ausschliessung der Rückerstattungsansprüche auch für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche vor den ordentlichen Gerichten kein Raum mehr sei. Dass im Gesetz über die zivilrechtlichen Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht nichts bestimmt worden ist, darf nicht dahin aufgefasst werden, dass das Gesetz den Schadensersatzansprüchen, die nach allgemeinem Recht aus der Verletzung der Anzeigepflicht abgeleitet werden, den Rechtsweg habe verschliessen wollen. Nach Art. 57 Satz 2 des Gesetzes können Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht unter die Bestimmungen des Gesetzes fallen, im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Hätte im Gegensatz hierzu Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Anzeigepflicht der Rechtsweg abgeschnitten werden sollen, so würde eine solche Rechtsbeschränkung ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung bedurft haben. Dies gilt umsomehr, als das Gesetz nach der in Art. 1 und 49 gekennzeichneten grundsätzlichen Einstellung die Rückerstattung ungerechtfertigt entzogener Vermögensgegenstände in grösstmöglichem Umfang durch rasche und vollständige Wiedergutmachung herbeizuführen bestrebt gewesen ist. Es widerspräche dieser Zielsetzung, wenn sich ein nach dem Gesetz Rückerstattungspflichtiger durch schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht den ungestörten Besitz des entzogenen Vermögensgegenstandes sichern und vor jeglicher Inanspruchnahme bewahren könnte.

13

Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges lassen sich schliesslich auch nicht daraus herleiten, dass es mit der Klage in die Beurteilung durch das ordentliche Gericht gestellt wird, ob und in welcher Weise bei rechtzeitiger Anmeldung die Wiedergutmachungsbehörden die Rückerstattung angeordnet haben wurden. Auch sonst kann das ordentliche Gericht in die Lage kommen, darüber befinden zu müssen, wie eine andere Stelle - Gericht, Verwaltungsgericht oder sonstige Behörde - in einer Sache entschieden haben würde, wenn diese zu ihrer Entscheidung gebracht worden wäre. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber wegen unrichtiger Behandlung einer Rechtsangelegenheit, Versäumung einer Rechtsmittelfrist o.dgl. auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommen wird. So würde in einem Schadensersatzprozess, den ein Rückerstattungsberechtigter gegen seinen Beauftragten wegen Versäumung rechtzeitiger Anmeldung der Rückerstattungsansprüche anhängig machte, das ordentliche Gericht sich gerade auch darüber ein Urteil bilden müssen, wie das Rückerstattungsverfahren bei rechtzeitiger Anmeldung der Ansprüche ausgegangen wäre. Auch dass im Rückerstattungsverfahren in letzter Instanz das Besatzungsgericht zuständig gewesen wäre, ist kein Grund, der die Prüfung und Entscheidung dieser Vortrage dem ordentlichen Gericht zu entziehen vermöchte. Die besondere Ausgestaltung, die das Rückerstattungsverfahren dadurch gefunden hat, dass es nach den Grundsätzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit geordnet und darauf ausgerichtet worden ist, im Amtsbetrieb mit schleuniger Zweckdienlichkeit die Rechtsbeziehungen der Beteiligten zu gestalten, ist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor den ordentlichen Gerichten gleichfalls ohne Bedeutung. Ohne dass diese besonderen Verfahrensvorschriften im ordentlichen Rechtsstreit zur Anwendung kämen, ist über die Schadensersatzansprüche auf der Grundlage des materiellen Rückerstattungsrechts zu entscheiden. Das Rückerstattungsgesetz selbst hat in Art. 71 die Möglichkeit vorgesehen, dass die Wiedergutmachungsbehörde es dem Berechtigten überlässt, einen im gerichtlichen Verfahren erhobenen Anspruch der in Art. 1 bis 48 des Gesetzes bezeichneten Art im ordentlichen Rechtsweg weiter zu verfolgen. Erst recht muss die Entscheidungsbefugnis der ordentlichen Gerichte dann gegeben sein, wenn wie im vorliegenden Falle ein Anspruch erhoben wird, der nicht in diesen Rahmen fällt, der darum nicht der Geltendmachung vor den Wiedergutmachungsbehörden vorbehalten geblieben ist und dessen Verfolgung vor den ordentlichen Gerichten daher das Gesetz den Berechtigten selbst überlassen hat.

14

Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist vom Landgericht hiernach mit Recht bejaht worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Meiß Hanebeck Dr. Bode Die Bundesrichter Dr. Kleinewefers und Dr. Kaul sind beurlaubt und an der Unterschrift verhindert Meiß