Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.04.1981, Az.: BVerwG 8 C 24.80

Sachliche Zuständigkeit der Musterungskammer zur Entscheidung über einen nach Erlass, aber vor Bekanntgabe des Musterungsbescheids gestellten Zurückstellungsantrags nach Einlegung des Widerspruchs; Voraussetzungen für die Anfechtung eines Musterungsbescheids mit Zurückstellungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.04.1981
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 24.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11445
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 31.10.1979 - AZ: II/1-E 2418/79

Fundstelle

  • DokBer A 1981, 295

Amtlicher Leitsatz

Die Musterungskammer ist sachlich zuständig, im Widerspruchsverfahren über einen Zurückstellungsantrag zu entscheiden, den der Wehrpflichtige nach Abfassung des Musterungsbescheides, aber vor dessen Bekanntgabe beim Musterungsausschuß gestellt hat.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke, Noack, Dr. David und Dr. Kleinvogel
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 31. Oktober 1979 aufgehoben, soweit es den Widerspruchsbescheid der Musterungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung IV vom 14. Mai 1979 (richtig: 11. Juni 1979) aufgehoben hat.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ficht den Widerspruchsbescheid der Musterungskammer mit Zurückstellungsgründen an.

2

Der Kläger wurde mit Musterungsbescheid vom 12. März 1979 als wehrdienstfähig mit dem Verwendungsgrad "verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" gemustert. Am 13. März 1979 bat er um seine Zurückstellung vom Wehrdienst, weil er im Sommersemester 1979 mit seinem Studium beginne. Am 28. März 1979 legte der Kläger Widerspruch gegen den Musterungsbescheid ein, den er mit Beschwerden im linken Kniegelenk begründete. Die Musterungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung IV wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11. Juni 1979 zurück mit der Erwägung, die Tauglichkeitsgründe führten zu keiner anderen Tauglichkeitsentscheidung, die angeblichen Zurückstellungsgründe rechtfertigten die Zurückstellung nicht.

3

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Widerspruchsbescheid der Musterungskammer vom 11. Juni 1979 insoweit aufzuheben als dort über den Antrag auf Zurückstellung entschieden worden sei, und die Beklagte zu verpflichten, ihn (Kläger) vom Wehrdienst zurückzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Widerspruchsbescheid "vom 14. Mai 1979" (richtig: 11. Juni 1979) insoweit aufgehoben, als er eine Entscheidung über die Zurückstellung des Klägers enthält. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt:

4

Der Widerspruchsbescheid sei aufzuheben, soweit dort über den Antrag des Klägers auf Zurückstellung entschieden worden sei. Die Musterungskammer sei für diese Entscheidung sachlich nicht zuständig. Ihre Zuständigkeit reiche nur zur Entscheidung über solche Zurückstellungsanträge, die gemäß § 20 Abs. 2 WPflG bis zur Musterung beim Kreiswehrersatzamt gestellt worden seien. Der Kläger habe seinen Zurückstellungsantrag nach der Musterungsentscheidung vom 12. März 1979, also außerhalb des Musterungsverfahrens gestellt. Dieser Antrag sei auch nicht als Widerspruch gegen den Musterungsbescheid anzusehen, weil dem Kläger der Musterungsbescheid noch nicht bekannt gewesen sei. Der Verpflichtungsantrag des Klägers habe keinen Erfolg. Dem Kläger stehe ein Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG nicht zur Seite.

5

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht nachträglich zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 31. Oktober 1979 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

6

Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und ist der Ansicht, ihre Beschwer liege darin, daß das Verwaltungsgericht der Musterungskammer die sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über den Zurückstellungsantrag des Klägers abgesprochen habe. Dadurch fehle es an einer Verwaltungsentscheidung über den Zurückstellungsantrag des Klägers. Außerdem weist sie darauf hin, daß ein innerhalb der Widerspruchsfrist gestellter Zurückstellungsantrag als Widerspruch gegen den Musterungsbescheid zu behandeln sei, wenn die Musterungskammer nicht bereits aus anderen Gründen engerufen worden sei. Dem sei es gleichzusetzen, wenn der Zurückstellungsantrag, wie hier, vor der Anrufung der Musterungskammer gestellt werde.

7

Der Kläger hat sich nicht geäußert.

8

II.

Die Revision hat Erfolg. Sie richtet sich nur insoweit gegen das angefochtene Urteil, als es der Klage stattgibt. Sie ist zulässig. Die Beklagte wird insoweit durch das angefochtene Urteil beschwert. Für die Beschwer der Beklagten genügt eine materielle Schlechterstellung durch das angefochtene Urteil. Diese liegt in der zu Rechtszweifeln führenden Wirkung der teilweisen Aufhebung des Widerspruchsbescheides.

9

Die Revision ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen sollen. Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist, soweit er auf die Revision noch zu überprüfen ist, rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht gegen Teile des Musterungsbescheides gerichtet werden darf (vgl.Urteil vom 21. Mai 1980 - BVerwG 8 C 13.79 - [Buchholz 448.0 § 16 WPflG Nr. 12]), als zulässig angesehen. Ob dies zutrifft, kann hier offenbleiben. Sie ist jedenfalls unbegründet.

11

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts war die Musterungskammer sachlich zuständig, im Widerspruchsverfahren über den zwar nach der Abfassung des Musterungsbescheids aber noch vor dessen Bekanntgabe an den Kläger beim Musterungsausschuß gestellten und dort unbeschieden gebliebenen Zurückstellungsantrag des Klägers zu entscheiden. Es kommt nicht darauf an, daß der Musterungsausschuß über den Zurückstellungsantrag des Klägers nicht mehr entscheiden konnte. Ohne rechtliche Bedeutung ist auch, ob der Zurückstellungsantrag als Widerspruch gegen den Musterungsbescheid hätte angesehen werden können. Der Kläger hat unabhängig davon Widerspruch eingelegt. Auf den Widerspruch des Klägers mußte die Musterungskammer über den Zurückstellungsantrag des Klägers entscheiden. Sie war dazu verpflichtet. Das schließt ein, daß sie dazu auch sachlich zuständig war.

12

Das Musterungsverfahren endet, falls der Wehrpflichtige Widerspruch eingelegt hat, erst mit dem Erlaß des Widerspruchsbescheids der Musterungskammer (vgl. § 33 Abs. 3 und 7 WPflG). Das ist ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. dazuUrteil vom 27. Juni 1973 - BVerwG 8 C 113.72 - [Buchholz 448.0 § 18 WPflG Nr. 7]). Der Erlaß des Widerspruchsbescheids bildet in diesen Fällen die Grenze, nach der sich bemißt, ob im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 WPflG nach der Musterung Wehrdienstausnahmen eintreten oder wegfallen oder der Eintritt oder Wegfall bekannt wird. Innerhalb des Musterungsverfahrens haben die Musterungsbehörden nach §§ 16 Abs. 2 Satz 1 und 18 Abs. 1 Satz 1 WPflG die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen umfassend zu prüfen. Alle Verfügbarkeitsmerkmale, für die ein Antrag gestellt ist, und alle weiteren Verfügbarkeitsmerkmale, die bescheidungsbedürftig sind, sind im Musterungsverfahren von den Musterungsbehörden zu prüfen und zu bescheiden. Wird der Musterungsbescheid unanfechtbar, so schließt er Wehrdiensthindernisse dieser Art, soweit sie bereits entstanden waren und im Musterungsverfahren hätten beschieden werden können, von der nachfolgenden Berücksichtigung aus(Urteil vom 23. Juni 1976 - BVerwG 8 C 44.75 - [Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 21]). Das bedeutet, daß im vorliegenden Fall die Musterungskammer auf den Antrag des Klägers dessen Zurückstellung prüfen mußte. Sie gehört zu den die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen betreffenden Fragen. Die Zurückstellung ist eine Wehrdienstausnahme, über die zu entscheiden die Musterungskammer sachlich zuständig war (vgl.Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG 8 C 87.70 - [Buchholz 448.0 § 18 WPflG Nr. 6]). Die auf § 20 Abs. 2 WPflG gestützte gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts ist unrichtig. Diese Vorschrift regelt nicht die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Zurückstellungsantrag. Diese Frage behandelt § 18 Abs. 1 WPflG. § 20 Abs. 2 WPflG regelt die Frage, wo und innerhalb welcher Frist Zurückstellungsanträge gestellt werden können.

13

Das Verwaltungsgericht hat daher zu Unrecht angenommen, die Musterungskammer sei zur Bescheidung des Zurückstellungsantrags des Klägers sachlich nicht zuständig gewesen. Ob die Musterungskammer den Zurückstellungsantrag in der Sache zutreffend beschieden hat, ist auf die Revision der Beklagten nicht zu prüfen. Das angefochtene Urteil ist daher insoweit aufzuheben. Die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO im vollen Umfang abzuweisen.

Prof. Dr. Weyreuther
Türke
Noack
Dr. David
Herr Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Weyreuther