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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.1987, Az.: BVerwG 7 B 240.87

Konzernrecht; Unternehmen; Abhängigkeit; Rücklagen; Gewinnminderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1987
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 240.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12558
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 03.04.1986 - AZ: 6 K 770/85
VGH Baden-Württemberg - 25.09.1987 - AZ: 14 S 2612/86

Fundstellen

  • BB 1988, 810-811
  • NJW-RR 1988, 672-673 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 624 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1988, 845-847

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Abhängigkeit eines Unternehmens von seinen Gesellschaftern im Rahmen der Möglichkeit, nach § 6 d EStG gewinnmindernde Rücklagen zu bilden, anzunehmen ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und Dr. Paetow
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. September 1987 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 836.250 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, die aus einer Verwaltungsgesellschaft mbH als Komplementärin und drei weiteren Firmen als Kommanditisten besteht und ebenso wie die drei Kommanditisten im Bereich der Herstellung und des Vertriebes von beschichteten Spanplatten und Schichtstoffplatten tätig ist, begehrt vom beklagten Land eine Bescheinigung zur Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage nach § 6 d EStG; sie hatte nämlich das Anlagevermögen einer in Konkurs gefallenen Firma, die ebenfalls Produkte der genannten Art herstellte, erworben und geltend gemacht, die Umsatzerlöse in ihrem, der Klägerin Unternehmen, hätten in dem Wirtschaftsjahr, das dem Erwerb vorausgegangen war, weniger als 200 Millionen DM betragen (vgl. § 6 d Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e Satz 1 EStG). Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof waren in Übereinstimmung mit dem Beklagten der Meinung, die Klägerin sei als ein Unternehmen zu betrachten, das von den an ihr beteiligten Obergesellschaften, ihren drei Kommanditisten, abhängig sei, deren nach Buchst. e Satz 2 der genannten Vorschrift zusammenzurechnende Umsatzerlöse den Betrag von 200 Millionen DM bei weitem überstiegen.

2

Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die die Beschwerde in der Frage sieht, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die Abhängigkeit eines Unternehmens von seinen Gesellschaftern anzunehmen ist, kommt der Rechtssache nicht zu. Die Beschwerde weist auf mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu § 17 AktG, der in § 6 d Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e Satz 2 EStG in Bezug genommen ist, und zu § 23 Abs. 1 Satz 2 GWB hin, der sich ebenfalls auf § 17 AktG bezieht; sie meint, in diesen Entscheidungen sei zwar für mehrere Fallgestaltungen die Frage entschieden, wann eine Abhängigkeit anzunehmen sei, so etwa dann, wenn für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft eine ausreichend sichere Grundlage bestehe; umstritten und ungeklärt sei jedoch nach wie vor, wann eine solche ausreichend sichere Grundlage anzunehmen sei. Diese Fragestellung führt jedoch nicht weiter und rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht. Der BGH hat nämlich für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage die Formel verwendet, eine solche ausreichend sichere Grundlage könnten nicht nur vertragliche oder organisatorische Bindungen, sondern auch rechtliche und tatsächliche Umstände sonstiger Art bilden (BGHZ 62, 193 <199>[BGH 04.03.1974 - II ZR 89/72] = WuW/E BGH 1307 <1310>; BGHZ 74, 359 <367>[BGH 08.05.1979 - KVR 1/78] = WuW/E BGH 1608 <1611>); damit wird zutreffend auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls verwiesen, die im allgemeinen nicht verallgemeinerungsfähig sind und einer Rechtssache deswegen keine grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung geben können. Solche Umstände haben Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof hier aus den Besonderheiten der Vertragsgestaltung zwischen der Klägerin und den an ihr beteiligten Obergesellschaften hergeleitet, ohne daß sich damit grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen stellten.

3

Dabei sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, daß es bei der Auslegung von § 6 d Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e EStG entscheidend auf Sinn und Zweck dieser Vorschrift ankomme; diesen Zweck haben sie unter Bezugnahme auf die Materialien jener Vorschrift mit Recht darin gesehen sicherzustellen, daß nur mittelständische Unternehmen die Rücklage in Anspruch nehmen können; konzentrative Vorgänge sollten hingegen nicht prämiiert werden (vgl. BT-Drucks. 9/2140 S. 63). Allerdings bezieht sich § 6 d Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e Satz 2 EStG zur Kennzeichnung solcher Vorgänge auf den Begriff des abhängigen oder herrschenden Unternehmens "im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes". Dies schließt jedoch nicht aus, daß der Begriff des abhängigen Unternehmens in dem hier interessierenden Zusammenhang gleichsam geprägt wird durch Sinn und Zweck der genannten Vorschrift des Einkommensteuergesetzes. Auch der BGH hat sich bei der Interpretation des Abhängigkeitstatbestandes "explizit vor gesetzesübergreifenden, allgemeingültigen rechtlichen Definitionen von Gesetzesbegriffen" gescheut, sondern ist "strikt normzweckorientiert" vorgegangen (Säcker in NJW 1980, 801); so hat der BGH schon in BGHZ 62, 198[BGH 04.03.1974 - II ZR 89/72] (WuW a.a.O. S. 1309) ausdrücklich offengelassen, ob der Abhängigkeitsbegriff im gesamten Aktienrecht einheitlich zu verstehen ist, was erst recht zu Zweifeln Anlaß dann geben kann, wenn der Abhängigkeitsbegriff in anderen Rechtsgebieten verwendet wird, auch wenn dies unter Verweisung auf § 17 AktG geschieht. Entsprechend dieser Orientierung am jeweiligen Normzweck hat der BGH den Sinn der Abhängigkeitsvorschriften - bei unmittelbarer Anwendung aktienrechtlicher Normen - vor allem darin gesehen, daß "die abhängige Gesellschaft, insbesondere im Interesse ihrer Minderheitsaktionäre und Gläubiger, gegen einen fremdbestimmten Unternehmerwillen zu schützen" ist (BGHZ 62, 196[BGH 04.03.1974 - II ZR 89/72] = WuW a.a.O. S. 1308); im Zusammenhang mit der wettbewerbsrechtlichen Vorschrift des § 23 GWB hingegen soll die Abhängigkeitsvorschrift und die damit verbundene Einbeziehung abhängiger und beherrschender Unternehmen nach ihrem Sinn und Zweck sicherstellen, "daß Unternehmensgruppen, die wegen gegenseitiger Verpflechtung ... trotz rechtlicher Selbständigkeit eine wettbewerbliche Einheit bilden, auch als Einheit behandelt werden" (BGHZ 74, 364[BGH 08.05.1979 - KVR 1/78] = WuW a.a.O. S. 1610). Im hier interessierenden Zusammenhang steht im Vordergrund, daß nur mittelständische Unternehmen nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 6 d Abs. 3 EStG gefördert werden sollen und aus diesem Grunde Unternehmen, die wegen bestehender Einflußmöglichkeiten trotz rechtlicher Selbständigkeit dem mittelständischen Bereich nicht mehr angehören und insoweit eine Einheit bilden, auch als Einheit behandelt werden. Unter diesen Umständen ist es durchaus sachgerecht, daß die Vorinstanzen aus den gesellschaftsvertraglichen Regelungen auf ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis der Klägerin von ihren Obergesellschaften geschlossen und die Auffassung vertreten haben, eine Abhängigkeit der Tochtergesellschaft von ihren Müttern sei nicht erst dann anzunehmen, wenn das Einstimmigkeitsprinzip für alle über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Maßnahmen gilt, sondern daß dies bereits dann der Fall sei, wenn alle wichtigen, das Schicksal der Tochtergesellschaft berührenden Angelegenheiten einstimmig - oder wie hier mit einer 3/4-Mehrheit, also wegen des im vorliegenden Fall gegebenen Stimmenverhältnisses praktisch ebenfalls einstimmig - beschlossen werden müssen; dabei konnte sich der Verwaltungsgerichtshof auf gewichtige Stimmen im Schrifttum beziehen (vgl. Säcker a.a.O. S. 805). Daß es sich bei dem hier letztlich zugrunde liegenden Geschäft, nämlich dem Erwerb des Anlagevermögens einer in Konkurs gefallenen Firma, die Produkte der gleichen Art herstellte wie die Klägerin und ihre Obergesellschaften, um eine wichtige, also um eine einstimmig zu beschließende Angelegenheit gehandelt hat, kann ernstlich nicht zweifelhaft sein. Wollte man dem Standpunkt der Klägerin folgen, so würde im Ergebnis der zwingende Charakter des § 6 d Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e EStG mit der dort vorgesehenen Begrenzung der Förderung auf mittelständische Unternehmen zur Disposition der Beteiligten geteilt werden; allein mit der Gründung der Klägerin würden die drei Obergesellschaften erreicht haben, daß ein Geschäftsvorgang einem mittelständischen Unternehmen zugerechnet werden müßte, obwohl er tatsächlich diesen Bereich weit überschreitet; für einen immerhin vergleichbaren Vorgang aus dem Wettbewerbsrecht hat der BGH dies in seinem Beschluß vom 8. Mai 1979 (BGHZ 74, 369[BGH 08.05.1979 - KVR 1/78] = WuW a.a.O. S. 1612/13), auf den sich die Klägerin zu Unrecht bezieht, bereits mit Recht abgelehnt.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 836.250 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Seebass
Dr. Paetow