Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.05.1979, Az.: KVR 1/78
„Paritätische Beteiligung“
Notwendige bekanntzumachende Angaben über Unternehmen und ihr Verhältnis zueinander durch das Bundeskartellamt; Sinn und Zweck der Bekanntmachung über Unternehmen und ihre Beziehungen zueinander durch das Bundeskartellamt; Rechtsstellung eines abhängigen Unternehmens ; Sinn und Zweck einer Zusammenschlusskontrolle ; Wirtschaftliche Interessenbindung außerhalb einer Gesellschaft zur Bejahung eines Zusammenschlusses; Voraussetzungen für eine Mehrmütterklausel; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Beherrschungstatbestandes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1979
- Aktenzeichen
- KVR 1/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 13578
- Entscheidungsname
- Paritätische Beteiligung
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 74, 359 - 370
- DB 1979, 1978-1980 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 31-32 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 801-806 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Dr. Franz Jürgen Säcker)
- NJW 1979, 2401-2404 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. ...
2. ...
Prozessgegner
...
Amtlicher Leitsatz
- a)
In der Bekanntmachung von Unternehmenszusammenschlüssen sind auch die Unternehmen zu benennen, die ein am Zusammenschluß beteiligtes Unternehmen beherrschen.
- b)
Zum Begriff des Unternehmens im Rahmen der Zusammenschlußkontrolle.
- c)
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine paritätische Beteiligung von zwei Unternehmen an einem anderen Unternehmen einen beherrschenden Einfluß begründet.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 8. Mai 1979
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Pfeiffer,
den Vorsitzenden Richter Dr. Freiherr v. Gamm und
die Richter Dr. Kellermann, Herdegen und Rebitzki
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 14. Dezember 1977 werden auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerinnen zurückgewiesen.
Gründe
A.
Die Beschwerdeführerin zu 1 erwarb
- a)
eine Mehrheitsbeteiligung an der F. KG in V., die sich mit der Herausgabe und dem Verlag von Tageszeitungen ("V. Zeitung") befaßt,
- b)
einen wesentlichen Teil des Vermögens der W. V...gesellschaft mbH in D.,
- c)
einen wesentlichen Teil des Vermögens der R.-W. V...gesellschaft mbH in E.
Die Beschwerdeführerin zu 2 erwarb
- d)
eine Beteiligung von rund 27,6 % an der E. H. & Cie. AG in W.
und erhöhte
- e)
ihre Beteiligung an der We. in H. von 26,05 % auf 92,79 %.
Das Bundeskartellamt veröffentlichte diese Vorgänge als Zusammenschlüsse im Sinne des § 23 GWB im Rahmen der Bekanntmachung Nr. 33/76 im Bundesanzeiger Nr. 85 vom 6. Mai 1976 unter den Nummern 20-24. Es ging hierbei davon aus, daß die beiden Beschwerdeführerinnen von den an ihr beteiligten Familien E. Br. und J. Fu., E., abhängig seien und die Zusammenschlüsse deshalb die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 GWB erfüllten, und brachte dies in der Veröffentlichung zum Ausdruck.
Die Beschwerdeführerinnen nehmen die Veröffentlichungen hin, wenden sich aber dagegen, daß sie in der Bekanntmachung als von den Familien E. Br. und J. Fu. abhängige Unternehmen dargestellt wurden. Sie haben deshalb - soweit es in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch interessiert - beantragt,
- 1.
das Bundeskartellamt zu verpflichten, die Nummern 20-24 der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 dahin zu berichtigen, daß sie nicht als von den Familien E. Br. und J. Fu. abhängig dargestellt werden,
hilfsweise,
die am 7. April 1976 ergangene Bekanntmachungsverfügung des Bundeskartellamts insoweit aufzuheben,
- 2.
die auf die Erstattung der Bekanntmachungskosten gerichteten Kostenbescheide des Bundeskartellamts vom 26. Juli 1976 über insgesamt 359,72 DM aufzuheben.
Das Kammergericht hat die Beschwerden zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beschwerdeführerinnen die vorstehend wiedergegebenen Anträge weiter. Das Bundeskartellamt beantragt,
die Rechtsbeschwerden zurückzuweisen.
B.
I.
Das Beschwerdegericht hat zu Recht seine Zuständigkeit bejaht und den Hauptantrag als zulässig angesehen.
II.
Den von den Beschwerdeführerinnen verfolgten Berichtigungsantrag hält das Beschwerdegericht für unbegründet, weil durch die Bekanntmachung kein rechtswidriger "Störungszustand" geschaffen worden sei. Die angegriffene Darstellung enthalte lediglich eine Rechtsansicht in Form einer vorläufigen Beurteilung, die nach Form und Inhalt die Beschwerdeführerinnen nicht belaste, selbst wenn sie unzutreffend sei. An der Rechtswidrigkeit fehle es aber auch deshalb, weil die rechtliche Beurteilung des Bundeskartellamts zutreffend sei.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angriffe der Rechtsbeschwerden durchgreifen, die sich dagegen richten, daß das Beschwerdegericht einen rechtswidrigen Störungszustand verneint hat. Der angefochtene Beschluß ist jedenfalls deshalb zu bestätigen, weil die an den beiden Beschwerdeführerinnen und den beiden Komplementär-GmbHs beteiligten Mitglieder der Gesellschafterstämme Br. und Fu. sowohl als herrschende Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 GWB als auch als beteiligte Unternehmen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 GWB anzusehen sind.
1.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden sind in der Bekanntmachung auch die Unternehmen zu benennen, die ein am Zusammenschluß beteiligtes Unternehmen beherrschen.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 4 GWB sind unter anderem alle in § 23 Abs. 5 Satz 2 GWB genannten Angaben bekanntzumachen, also insbesondere auch die Firma und sonstige Bezeichnung "über jedes beteiligte Unternehmen". Nach § 23 Abs. 3 Satz 3 GWB gelten aber auch das herrschende Unternehmen als am Zusammenschluß beteiligt, wenn ein an einem Zusammenschluß beteiligtes Unternehmen ein im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 GWB verbundenes Unternehmen ist. Unter § 23 Abs. 5 Satz 2 GWB fallen demgemäß auch die "herrschenden" Unternehmen.
Es ist zwar richtig, daß bei dieser Auslegung § 23 Abs. 5 Satz 3 GWB zum Teil überflüssig ist (vgl. hierzu Rittner, Publizitätsprobleme bei der Zusammenschlußkontrolle, in Festschr. f. Ernst v. Caemmerer S. 623, 632). Diese Vorschrift behält ihre Bedeutung jedoch, soweit in der Anzeige die "Konzernbeziehungen, Abhängigkeits- und Beteiligungsverhältnisse zwischen den verbundenen Unternehmen mitzuteilen" sind. Entscheidend aber erscheint, daß die Bekanntmachung nach § 10 GWB nicht nur den Sinn und Zweck hat, die Öffentlichkeit über Zusammenschlüsse zu informieren. Sie soll auch dem vom Zusammenschluß als Wettbewerber Betroffenen die Möglichkeit geben, den neuen Marktgegebenheiten Rechnung zu tragen und sich an dem sich gegebenenfalls anschließenden Verfahren nach §§ 24, 24 a GWB zu beteiligen oder jedenfalls dem Bundeskartellamt Daten für die nach diesen Bestimmungen zu treffende Entscheidung zur Verfügung zu stellen. Diesen Belangen wird aber nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn auch die Unternehmen bekanntgemacht werden, die nicht unmittelbar am Zusammenschluß beteiligt sind, die aber beispielsweise als herrschende Unternehmen hinter dem Zusammenschluß stehen und das Wettbewerbsverhalten des unmittelbar beteiligten abhängigen Unternehmens entscheidend beeinflussen können. Das Bundeskartellamt weist zutreffend darauf hin, daß eine Auslegung im Sinne der Rechtsbeschwerde es den verbundenen Unternehmen ermöglichen würde, durch entsprechende Auswahl des auf ihrer Seite unmittelbar beteiligten Unternehmens die Bedeutung des Zusammenschlusses der interessierten Öffentlichkeit und den interessierten Marktpartnern vorzuenthalten und so den Gesetzeszweck weitgehend zu vereiteln.
2.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die beiden Beschwerdeführerinnen abhängige Unternehmen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GVB mit der Folge sind, daß bei der Berechnung der Marktanteile, Beschäftigtenzahlen und Umsatzerlöse nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 die verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen sind, ist von folgendem - unstreitigen - Sachverhalt auszugehen:
Die beiden Verleger Erich Br. und Jakob Fu. haben sich vor mehr als 30 Jahren unternehmerisch zusammengetan. Sie sind seitdem insbesondere gemeinsam auf dem Gebiete des Verlags und der Herausgabe von Tageszeitungen tätig und haben zu diesem Zwecke Personengesellschaften gebildet, an denen sie sich gleichberechtigte Beteiligungen einräumten.
Die Beschwerdeführerin zu 1 ist am 15. Dezember 1972 als GmbH & Co. KG in der Weise gegründet worden, daß die Stämme Brost und Funke sowohl in der Kommanditgesellschaft als auch in der Komplementär-GmbH gleiche Einflußmöglichkeiten erhielten, insbesondere ihre Kapitalbeteiligung und Stimmenmacht jeweils gleich waren; außerdem wurde die gleichberechtigte Beteiligung an der Geschäftsführung festgelegt. Alleinige Gesellschafter der Komplementär-GmbH, der Westdeutschen Allgemeinen Zeitungsverlagsgesellschaft mbH, wurden zunächst Erich Br. und Jakob Fu. Kommanditisten wurden Abkömmlinge der beiden Firmengründer, nämlich einerseits Martin Br. mit einer Kommanditeinlage von 20 Millionen DM, andererseits vier Mitglieder der "Fu...-Gruppe" mit Kommanditeinlagen von jeweils 5 Millionen DM. Jede der beiden Gruppen hatte einen Vertreter "zur einheitlichen Stimmabgabe" zu bestellen.
Die Beschwerdeführerin zu 2 ist ebenfalls eine GmbH & Co. KG und in gleicher Weise ausgestaltet wie die Beschwerdeführerin zu 1. Die Gesellschaftsverträge der beiden Kommanditgesellschaften und der jeweiligen Komplementär-GmbH stimmen in allen wesentlichen Punkten überein. Lediglich die Höhe der Einlage und ihre Geschäftstätigkeit unterscheiden sich: Die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin zu 2 besteht in der Verwaltung von Beteiligungen an sieben Unternehmen, die sich im Druck- und Verlagsgewerbe, in der Metallverarbeitung, im Versandhandel und in der Frachtschiffahrt betätigen. Die Beschwerdeführerin zu 1 war bis 1974 Herausgeberin der "Westdeutschen Allgemeinen Zeitung". Seit 1975 ist sie außerdem Verwaltungs- und Dienstleistungszentrale eines von ihr geleiteten Zeitungskonzerns, in dem neben der "Westdeutschen Allgemeinen Zeitung" die Tageszeitungen "Westfälische Rundschau" und "Westfalenpost", seit 1976 auch die "Neue Ruhr-Zeitung/Neue Rhein-Zeitung" herausgegeben werden.
3.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GWB in Verbindung mit § 17 AktG sind abhängige Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann. Daneben hat das Gesetz für den Bereich der Fusionskontrolle einen eigenständigen Beherrschungstatbestand geschaffen, wonach dann, wenn mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammenwirken, daß sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluß auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen gilt (Mehrmütterklausel nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2). Ergänzend sei angeführt, daß der Bundesgerichtshof inzwischen auch den Abhängigkeitsbegriff des § 17 AktG auf die Mehrmtitterherrschaft erstreckt hat (vgl. BGHZ 62, 193).
In allen diesen Fällen ist Voraussetzung für die Annahme der Abhängigkeit einerseits und der Beherrschung andererseits, daß die Beherrschung von einem "Unternehmen" ausgeht. Für den zwischen den Parteien allein umstrittenen Unternehmensbegriff für herrschende Unternehmen fehlt eine allgemein gültige Bestimmung, aus der sich ableiten ließe, ob und inwieweit die beiden Gesellschafterstämme Br. und Fu. in ihrer Eigenschaft als (jeweils 50 %ig) Beteiligte an den Beschwerdeführerinnen und der jeweiligen Komplementär-GmbH "herrschende Unternehmen" sind oder als solche behandelt werden können. Der Gesetzgeber hat von einer Umschreibung sowohl im Aktiengesetz als auch im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen. Auch die Entstehungsgeschichte beider Gesetze - insbesondere auch die der später entstandenen Fusionsvorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - gibt keinen klaren Aufschluß darüber, wieweit der Kreis der möglichen Träger eines beherrschenden Einflusses zu ziehen ist. Unter diesen Umständen gewinnt - wie der Bundesgerichtshof in BGHZ 69, 334, 336[BGH 13.10.1977 - II ZR 123/76] ausgesprochen hat - der Zweck der jeweils infrage kommenden Bestimmungen, in der auf die Abhängigkeit und Beherrschung abgestellt ist, besondere Bedeutung. Der hier infrage stehende § 23 GWB dient auch nach der Einführung der Fusionskontrolle durch das zweite Änderungsgesetz vom 3. August 1973 zunächst dazu, dem Bundeskartellamt und der Öffentlichkeit einen Überblick über Konzentrationsbewegungen in der Wirtschaft zu verschaffen. Er bildet nunmehr aber weiter die Grundlage für die Konzentrationskontrolle nach §§ 24, 24 a GWB. Die Zusammenschlußkontrolle soll gewährleisten, daß eine bestehende Wettbewerbsstruktur erhalten und damit der Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen und der Entstehung und Verstärkung marktbeherrschender Stellungen vorgebeugt wird. Die vorgeschriebene Einbeziehung abhängiger und beherrschender Unternehmen soll dementsprechend sicherstellen, wie auch das Beschwerdegericht im Anschluß an die Entstehungsgeschichte zutreffend darlegt, daß Unternehmensgruppen, die wegen gegenseitiger Verflechtung oder - wie zu ergänzen ist - durch einseitig bestehende Einflußmöglichkeiten trotz rechtlicher Selbständigkeit eine wettbewerbliche Einheit bilden, auch als Einheit behandelt werden. Ein solcher den Wettbewerb ausschließenden oder jedenfalls beeinträchtigenden Einfluß kann aber nicht nur dann gegeben sein, wenn sich das maßgebende Gebilde institutionell und funktionell als Unternehmen im hergebrachten Sinne darstellt. Das gleiche Ergebnis kann eintreten, wenn der bestimmende Einfluß von Einzelpersonen oder Personengruppen ausgeht. Allerdings werden diese nicht schon deshalb den Unternehmensbegriff im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 GWB erfüllen, weil sie Großaktionär oder Mehrheitsgesellschafter sind. Das wird jedoch dann der Fall sein, wenn eine wirtschaftliche Interessenbindung außerhalb der Gesellschaft hinzukommt, die stark genug ist, um die ernste Besorgnis zu begründen, der Aktionär oder Gesellschafter könne einen sich wettbewerbsbeschränkend auswirkenden Einfluß geltend machen (ähnlich der II. Zivilsenat im Hinblick auf § 320 AktG; vgl. BGHZ 69, 334, 337) [BGH 13.10.1977 - II ZR 123/76]. Eine solche wirtschaftliche Interessenbindung außerhalb der Gesellschaft kann auch allein dadurch begründet sein, daß maßgebliche Beteiligungen an mehreren Unternehmen bestehen, die zu marktstrategischen Planungen und Entscheidungen führen.
Der vorliegende Fall fordert keine abschließende Entscheidung dieser Fragen. Die Gesellschafterstämme Br. und Fu. erfüllen die dargelegten Merkmale schon deshalb, weil sie je zur Hälfte Träger der beiden Beschwerdeführerinnen sind, die wiederum jeweils Muttergesellschaften einer Vielzahl weiterer Unternehmen sind. Außerdem entsenden sie jeweils einen Geschäftsführer in die Unternehmen der Beschwerdeführerinnen. Es kann danach keine Rede davon sein, daß, wie die Rechtsbeschwerde meint, die Beteiligungen nur als bloße Vermögensanlage behandelt werden. Der von den Rechtsbeschwerden hervorgehobene Umstand, daß an den Gesellschaften auch solche Personen beteiligt sind, die weder gewillt noch in der Lage sind, eigene Initiativen zu entfalten, ist unerheblich. Es genügt, daß die von ihnen nach den Gesellschaftsverträgen einzusetzenden Vertreter und ihre gemeinsamen Repräsentanten, deren Handlungen sie sich zurechnen lassen müssen, in der dargelegten Weise tätig werden.
4.
Die Abhängigkeit der beiden Beschwerdeführerinnen von den Stämmen Br. und Fu. bejaht das Beschwerdegericht auf der Grundlage der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1974 (BGHZ 62, 193). Dem kann nicht zugestimmt werden. Der dort entschiedene Fall unterscheidet sich dadurch wesentlich von dem vorliegenden, daß dort die Mehrheitsbeteiligung an dem abhängigen Unternehmen zwar bei (drei) verschiedenen Gesellschaften lag. Durch die Art der Zusammensetzung der "Obergesellschaften" (Gesellschafteridentität) aber war die Einheitlichkeit der Einflußnahme auf andere (abhängige) Unternehmen von vornherein und beständig gesichert, weil "dieselben Personen ebenso wie die von ihnen bestellten Vertretungsorgane in derselben Angelegenheit nicht verschieden entscheiden werden" (BGHZ 62, 193, 199). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden folgt daraus jedoch nicht, daß eine Abhängigkeit überhaupt zu verneinen ist.
Ihr ist allerdings zuzustimmen, daß auch bei der paritätischen Beteiligung (50: 50) das Aufeinanderangewiesensein bei der Willensbildung für sich allein den Tatbestand der Beherrschungsmöglichkeit nicht erfüllt (vgl. hierzu Müller/Giessler/Scholz, Komm. z. GWB 3. Aufl. § 23 Rn. 50). Das zeigt auch die Mehrmütterklausel in § 23 GWB, nach der erforderlich ist, daß mehrere Unternehmen "aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise" derart zusammenwirken, daß sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluß ausüben können. Der beherrschende Einfluß der Stämme Brost und Funke gegenüber den beiden Beschwerdeführerinnen unter dem Blickpunkt des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GWB ergibt sich jedoch aus folgendem:
a)
Nach dieser Bestimmung wäre der Beherrschungstatbestand beispielsweise gegeben, wenn die beiden Stämme Regeln über eine gemeinsame Unternehmenspolitik und Geschäftsführung und über die Stimmrechtsausübung oder über ein gemeinsames Leitungsorgan vertraglich festgelegt hätten, wobei es hier offenbleiben kann, ob dies im Rahmen der bestehenden Gesellschaftsverträge der Beschwerdeführerinnen hätte geschehen können oder dazu - wie die Beschwerdeführerinnen meinen - der Abschluß einer besonderen Vereinbarung, etwa in Form der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft, notwendig gewesen wäre. Dann hätte unzweifelhaft von einem gemeinsamen Beherrschungswillen ausgegangen werden können, dessen Durchsetzung beständig gesichert gewesen wäre. Wie in BGHZ 62, 193 dargelegt, kann ein beherrschender Einfluß aber auch dann von mehreren gleichgerichteten Unternehmen ausgehen, wenn keine vertragliche oder organisatorische Bindung geschaffen worden ist, sondern rechtliche oder tatsächliche Umstände sonstiger Art eine ausreichend sichere Grundlage für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft bilden. Das entspricht auch dem Tatbestandsmerkmal "in sonstiger Weise" in der Mehrmütterklausel des § 23 Abs. 1 Satz 2 GWB und rechtfertigt sich daraus, daß in der wirtschaftlichen Praxis häufig besondere Umstände (wie übereinstimmende Interessen, ausgeglichenes Kräfteverhältnis der Gesellschafter untereinander, familiäre Bindungen) in gleicher Weise wie vertragliche Bindungen ein gemeinsames Vorgehen sicherstellen.
Ob ein bestehendes Spannungsverhältnis - weil dieses eine gegenseitige Machtbeschränkung herbeiführen und das andere Unternehmen demgemäß vor der Fremdbestimmung schützen kann - bei einer paritätischen Beteiligung regelmäßig dazu führt, einen beherrschenden Einfluß im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 GWB zu verneinen, bedarf hier keiner Entscheidung. Es bedarf insbesondere keines Eingehens auf die Auffassung der Monopolkommission (Hauptgutachten 1973/75 Tz 874), daß diese Frage grundsätzlich zu bejahen sei, weil die kollidierenden Interessen auch mit Hilfe des "abhängigen" Unternehmens ausgeglichen werden könnten. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist nichts dafür zu entnehmen, daß ein solches Spannungsverhältnis besteht. Es läßt vielmehr erkennen, daß das Handeln der Firmengründer Brost und Funke von gleichgerichteten Interessen geprägt worden ist und für die Nachfolger keine anderen Interessenbindungen bestehen (vgl. im einzelnen die nachstehenden Ausführungen zu b).
b)
Nach dem zugrundezulegenden Sachverhalt ist hier ein Fall gesicherter Herrschaftsmöglichkeit gegeben.
Die paritätische Beteiligung mag von den beiden Gründern Br. und Fu. - wie die Rechtsbeschwerde ausführt - festgelegt worden sein, weil sie gemeinsam und zu gleichen Teilen für das neu errichtete Geschäft arbeiten, die Risiken tragen und die Vorteile genießen wollten. Sie mag darüber hinaus auch dazu gedient haben und unter den Nachfolgern weiter dazu dienen, ein Übergewicht eines der beteiligten Gesellschafter oder Gesellschafterstämme zu verhindern. Das schließt es jedoch nicht aus, daß sich die so beteiligten Gesellschafter und Gesellschafterstämme in den einzelnen Gesellschaften - hier den beiden Beschwerdeführerinnen - ohne organisatorisches oder vertragliches Band beständig zu einer gemeinsamen Willensausübung zusammengefunden haben. Typischerweise ist dies dann anzunehmen, wenn - wie bei den Firmengründern Br. und Fu. - gleichgerichtete Interessen eine gemeinsame Unternehmenspolitik gewährleisten. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde muß hiervon aber auch hinsichtlich der Nachfolger ausgegangen werden. Sie haben die von ihren Vorgängern begonnene Unternehmenspolitik fortgesetzt. Daß sie nicht "aktiv am Markte tätig" sind und ihre Tätigkeit in den Gesellschaften sich im wesentlichen darauf beschränkt, "vorformulierte Gesellschafterbeschlüsse oder Anlageempfehlungen zu unterzeichnen und zurückzusenden", ist unerheblich; die gemeinsamen Entscheidungen werden jedenfalls von ihrem Willen getragen. Der Gleichklang der Interessen und der Unternehmenspolitik kommt gerade auch in der Gründung der beiden Beschwerdeführerinnen zum Ausdruck. Die beiden Gesellschafterstämme haben diese jeweils als Obergesellschaften eines eigenen Konzerns geschaffen. Sie haben hierbei die Tätigkeiten auf die beiden Konzerne in der Weise aufgeteilt, daß damit, wie die Beschwerdeführerinnen selbst vortragen, ein einheitliches Unternehmenskonzept verwirklicht worden ist: Der WAZ-Konzern betätigt sich seitdem wesentlich auf dem Pressesektor; der Br. und Fu.-Konzern faßt im wesentlichen als "Conglomerate" die übrigen Aktivitäten der "Gründer und ihrer Familien" zusammen (vgl. Bl. 60 des von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Gutachtens - GA 225). Dieses Unternehmenskonzept muß - nach dem festgestellten Sachverhalt - den beiden Gesellschafterstämmen zugeschrieben werden; denn allein sie stehen über den beiden Beschwerdeführerinnen und können demgemäß Unternehmensentscheidungen treffen, die beide Gesellschaften betreffen.
c)
Das hier gewonnene Ergebnis, wonach die beiden Beschwerdeführerinnen mit den ihnen angeschlossenen weiteren Unternehmen trotz rechtlicher Selbständigkeit aufgrund ihrer Verbindung mit den Stämmen Br. und Fu. unter wettbewerblichen Gesichtspunkten im Sinne der §§ 23, 24, 24 a GWB als Einheit anzusehen sind, wird letztlich dadurch bestätigt, daß die gegenteilige Auffassung den Anwendungsbereich der Zusammenschlußkontrolle für verbundene Unternehmen in Widerspruch zum zwingenden Charakter der §§ 23 ff GWB zur Disposition der Beteiligten stellen würde: Die beiden Gesellschafterstämme hätten allein mit der Gründung der beiden Beschwerdeführerinnen und der damit verbundenen formalen Aufspaltung ihrer bestehenden und künftigen Unternehmensbeteiligungen erreicht, daß die hier infrage stehenden Zusammenschlüsse nicht mehr anzuzeigen gewesen wären. Ohne eine solche Aufspaltung, d.h. wenn an der Spitze der Unternehmensgruppe weiterhin nur eine Gesellschaft gestanden hätte, würden alle den beiden Beschwerdeführerinnen zugeordneten Unternehmen eine einheitliche Gruppe verbundener Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 GWB bilden. Dies aber würde ohne weiteres zur Mitzählung der Marktanteile, der Beschäftigtenzahlen und der Umsatzerlöse aller dieser Unternehmen geführt haben mit der Folge, daß eine Anzeigepflicht nach § 23 GWB bestanden hätte. Unter diesen Umständen hätte es jedenfalls eines besonderen Nachweises dafür bedurft, daß mit der Aufspaltung der Unternehmensbereiche insbesondere auch die unternehmerischen Interessen und die Geschäftspolitik nicht mehr gemeinsam sein sollten.
III.
Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Recht die Marktanteile, Beschäftigtenzahlen und Umsatzerlöse der beiden Beschwerdeführerinnen und der mit ihnen verbundenen Unternehmen zusammengerechnet und damit zutreffend und unangefochten angenommen, daß die hier infrage stehenden Zusammenschlüsse anzuzeigen waren. Im Rahmen der nach § 10 GWB gebotenen Bekanntmachung durfte es darauf hinweisen, daß die Beschwerdeführerinnen von den Gesellschafterstämmen E. Br. und J. Fu. abhängig sind.
Das Bundeskartellamt hat allerdings anstelle der Gesellschafterstämme und der ihnen angehörenden Gesellschafter die "Familien" genannt. Die insoweit erhobenen Angriffe der Rechtsbeschwerden können jedoch im Ergebnis ebenfalls nicht durchgreifen. Durch diese Darstellung werden die Rechte der Beschwerdeführerinnen nicht beeinträchtigt. Es erscheint ausgeschlossen, daß die interessierten Kreise die Veröffentlichung des Bundeskartellamts dahin verstehen, die Beschwerdeführerinnen seien von der Vielzahl der im einzelnen nicht näher bekannten Angehörigen der Familien Br. und Fu. "abhängig". Angesichts des gegebenen Zusammenhanges werden die von der Bekanntmachung Angesprochenen vielmehr dem Ausdruck den mit der Wirklichkeit übereinstimmenden Sinn beilegen, daß nämlich die Mitglieder der Gesellschafterstämme Br. und Fu. gemeint sind, die an den beiden Beschwerdeführerinnen beteiligt sind. In diesem Zusammenhang könnte sich nur die Frage erheben, ob das Bundeskartellamt verpflichtet war, die Mitglieder der "herrschenden" Gesellschafterstämme im einzelnen zu nennen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand der Rechtsbeschwerden. Dementsprechend erweist sich der auf Berichtigung gerichtete Hauptantrag als unbegründet.
Aus den vorstehenden Gründen können auch der auf teilweise Aufhebung der "Bekanntmachungsverfügung" gerichtete Hilfsantrag und der Angriff gegen die Kostenbescheide keinen Erfolg haben. Die Rechtsbeschwerden sind deshalb in vollem Umfange zurückzuweisen, ohne daß es einer Prüfung der Frage bedarf, ob der Hilfsantrag unbegründet oder, wie das Beschwerdegericht angenommen hat, unzulässig ist.
v. Gamm
Dr. Kellermann
Herdegen
Rebitzki