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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1979, Az.: 2 StR 675/78

Voraussetzungen einer besonders schweren Tat eines Gehilfen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.04.1979
Aktenzeichen
2 StR 675/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11748
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 02.02.1978

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

1. Elektriker Gürol D. aus F., geboren am ... 1943 in L. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Verkäuferin Parlak D. geb. Y. aus F., geboren am ... 1949 in S. (Türkei),

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 4. April 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Mösl Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Richter am Kammergericht Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten Parlak D. wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 2. Februar 1978, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Angeklagten Parlak D. sowie die Revision des Angeklagten Gürol D. werden verworfen.

Der Angeklagte Gürol D. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Gürol D. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und 141,1 kg sichergestelltes Haschisch eingezogen. Gegen die Mitangeklagte Parlak D. hat es wegen Beihilfe zu einer solchen Tat eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Beide Angeklagte beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.

2

1.

Die Revision des Angeklagten Gürol D. ist in vollem Umfang unbegründet.

3

a)

Der von ihm behauptete Verfahrensverstoß liegt nicht vor. Wie er selber vorträgt und auch im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt ist, sind ihm verschiedene Urkunden vorgehalten worden (Blätter aus dem beschlagnahmten Ringbuch und dem asservierten Notizbuch). Zu den betreffenden Eintragungen hat er sich geäußert und dabei nicht bestritten, daß die Notizen von ihm stammen. Seine Einlassung geht lediglich dahin, daß es sich um Angaben von K. handle, die er aufgeschrieben habe, ohne ihren Sinn zu erkennen. Welche Bedeutung den vom Angeklagten somit zugegebenen Eintragungen für dessen Überführung zukommt, durfte das Landgericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung beurteilen. Bedenken gegen die wörtliche Wiedergabe auf Seite 9 UA bestehen schon deshalb nicht, weil sie sich auf einen sehr kurzen Ausschnitt beschränkt (vgl. im übrigen BGHSt 14, 310, 311) [BGH 31.05.1960 - 5 StR 168/60].

4

b)

Das sonstige Vorbringen des Angeklagten erschöpft sich in unbeachtlichen Angriffen auf die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung und Strafzumessung. Auch die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.

5

2.

Das Rechtsmittel der Angeklagten Parlak D. hat, soweit es den Schuldspruch betrifft, ebenfalls keine Auswirkungen auf den Bestand des Urteils.

6

a)

Die Verfahrensbeschwerde kann bereits insofern keinen Erfolg haben, als nach § 274 StPO davon auszugehen ist, daß die Angeklagte den von ihr behaupteten Hilfsbeweisantrag nicht gestellt hat. In der Hauptverhandlungsniederschrift ist ein derartiger Antrag nicht vermerkt.

7

b)

Mit dem Einzelvortrag im Rahmen der Sachrüge wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Würdigung der Beweismittel durch den Tatrichter, ohne einen Rechtsfehler darzutun. Ein solcher hat sich zu Ungunsten der Angeklagten auch nicht bei der sonstigen Prüfung des Schuldspruchs gezeigt. Ob sie durch ihren Tatbeitrag - entgegen der Auffassung des Landgerichts - Beihilfe zur Tat ihres Ehemannes und nicht zu der des früheren Angeklagten A. geleistet hat, kann dahingestellt bleiben. Durch die andere rechtliche Würdigung im Urteil ist die Angeklagte nicht beschwert.

8

c)

Jedoch muß der gegen sie ergangene Strafausspruch aufgehoben werden. Das Landgericht hat, wie das Urteil ersehen läßt, den - allerdings nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB gemilderten - Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BetMG allein deshalb zugrunde gelegt, weil es die Tat des Angeklagten A. als eine besonders schwere im Sinne dieser Vorschrift gewertet hat. Damit ist von der Strafkammer aber verkannt worden, daß bei einem Gehilfen von dieser Strafdrohung nur dann ausgegangen werden darf, wenn seine Beihilfehandlung, allerdings unter Mitberücksichtigung der von ihm unterstützten Haupttat, als besonders schwer zu bewerten ist. Es genügt nicht, daß sich die Haupttat als ein besonders schwerer Fall erweist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1978 - 2 StR 374/78 -). Denn der Absatz 4 des § 11 BetMG enthält keinen selbständigen Qualifikationstatbestand, sondern nur Strafzumessungsregeln (vgl. BGHSt 23, 254, 256). Demgemäß müssen seine Voraussetzungen für jeden Tatbeteiligten gesondert geprüft werden.

Schumacher
Willms
Kirchhof
Mösl
Meyer