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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1978, Az.: 2 StR 374/78

Berücksichtigung von Umständen, die schon Merkmale eines gesetzlichen Tatbestandes sind in der Strafzumessung; Beihilfe zur Verwirklichung eines Regelbeispiels; Anwendbarkeit von Regelbeispielen auf den Gehilfen; Strafzumessung bezüglich des Gehilfen bei Vorliegen einer besonders schweren Haupttat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1978
Aktenzeichen
2 StR 374/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12521
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 06.12.1977

Verfahrensgegenstand

Hehlerei u.a.

Prozessführer

Monteur Mijo S. aus A., geboren am ... 1945 in V. T./Jugoslawien.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Oktober 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Richter am Kammergericht Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 6. Dezember 1977, soweit es ihn betrifft,

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Hehlerei und Beihilfe zum Diebstahl verurteilt wird,

    2. 2.

      im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei und Beihilfe "zu einem Diebstahl in einem besonders schweren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision hat teilweise Erfolg.

2

1.

Soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt ist, ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Jedoch bestehen gegen den Strafausspruch durchgreifende Bedenken.

3

Die Strafkammer legt dem Angeklagten bei der Gesamtstrafenbildung die recht bedenkenlose Einstellung zur Last, "sich auf Kosten anderer zu bereichern". Sie berücksichtigt damit bei der Strafzumessung einen Umstand, der Tatbestandsmerkmal des § 259 StGB ist. Das ist unzulässig (§ 46 Abs. 3 StGB) und muß zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe führen. Das Urteil kann auch nicht dahin ausgelegt werden, daß die Strafkammer zum Ausdruck bringen wollte, das Handeln des Angeklagten sei mit Rücksicht auf seine günstigen Vermögensverhältnisse als besonders bedenkenlos zu werten; denn diese Vermögensverhältnisse halten sich nach den Feststellungen in ganz normalen Grenzen.

4

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die gleiche Erwägung auch die Bemessung der Einzelstrafe wegen Hehlerei beeinflußt hat. Diese Einzelstrafe kann deshalb ebenfalls nicht bestehenbleiben. Mangels näherer Ausführungen unklar bleibt im übrigen, welcher besondere Grund es hier rechtfertigt, die Strafe wegen Fehlens einer Notlage des Beschwerdeführers zu schärfen.

5

2.

Im Juni 1977 stahlen die früheren Mitangeklagten R. und S. Geräte aus einem Werkzeugmaschinengeschäft, nachdem R. die verschlossene Geschäfts tür mit der Schulter eingedrückt hatte. Sie fuhren mit Kraftwagen insgesamt dreimal zu dem Geschäft, um das Diebesgut abzutransportieren. Die letzte Fahrt führten sie mit dem Personenkraftwagen des Beschwerdeführers durch, der ihnen zuvor seinen Wagenschlüssel "in dem Bewußtsein" übergeben hatte, "daß sein Fahrzeug zum Transport von Diebesgut benutzt werden solle".

6

R. und S. sind inzwischen rechtskräftig wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt worden. Den Beschwerdeführer hat die Strafkammer wegen Beihilfe zu einem Diebstahl in einem besonders schweren Fall verurteilt. Das ist nach den Feststellungen rechtlich bedenkenfrei, soweit der Schuldspruch: Beihilfe zum Diebstahl (§ 27 Abs. 1 StGB) in Frage steht. Keinen Bestand haben kann jedoch auch hier das Urteil im Strafausspruch.

7

Wegen Beihilfe "in einem besonders schweren Fall" kann der Angeklagte nicht schon deshalb verurteilt werden, weil auch die Täter wegen Diebstahls "in einem besonders schweren Fall" verurteilt worden sind.§ 243 StGB enthält keinen selbständigen Qualifikationstatbestand, sondern nur Strafzumessungsregeln (BGHSt 23, 254, 256; BGH NJW 1970, 2120). Er betrifft mithin nicht den Schuldspruch, sondern ausschließlich den Strafausspruch. Demgemäß müssen die Voraussetzungen der Vorschrift bei der Strafzumessung für jeden Angeklagten gesondert geprüft werden. Für den Gehilfen bedeutet dies, daß auf ihn § 243 StGB nur dann anwendbar ist, wenn gerade seine Beihilfehandlung unter Berücksichtigung auch der unterstützten Haupttat als besonders schwer im Sinne der Vorschrift zu bewerten ist.

8

Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer die hiernach notwendige Prüfung vorgenommen hat. Dem Urteil kann nicht einmal bedenkenfrei entnommen werden, daß der Beschwerdeführer die einzelnen Umstände kannte, unter denen der Diebstahl ausgeführt worden ist. Nach den Feststellungen wußte er, als er seinen Wagenschlüssel hingab, nur, daß Diebesbeute abtransportiert werden sollte, nicht aber auch, wie die Täter an das Diebesgut gelangt waren.

Schumacher
Willms
Müller
Meyer
Maier