Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.04.1992, Az.: BVerwG 4 B 60.92
Gegenstand der mündlichen Verhandlung ; Verweis auf beigezogene Behördenakten ; Genehmigungsfähigkeit des Einbaus von Fenstern in eine Brandmauer; Verletzung des Gebots der Rücksichtsnahme ; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; Abwägung der Schutzwürdigkeit der gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und dem, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.04.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 60.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19061
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 25.11.1991 - AZ: 14 B 90.359
Rechtsgrundlage
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. April 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der geltend gemachte Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Nach der genannten Vorschrift darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das Berufungsgericht nimmt in der angefochtenen Entscheidung u.a. auf Akten Bezug, die ihm vom Staatsarchiv Nürnberg kurz vor dem Verhandlungstermin zur Verfügung gestellt worden sind. Der Kläger rügt, diese Akten sei nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Zwar enthält das Sitzungsprotokoll vom 30. September 1991 keine näheren Angaben darüber, daß gerade diese Akten in den Prozeß eingeführt worden sind; vielmehr heißt es im Sitzungsprotokoll, daß allseits auf den Vortrag des wesentlichen Akteninhalts verzichtet werde. Im Berufungsurteil (vgl. UA S. 14) wird auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Das Berufungsgericht hat aber in seinem Nichtabhilfebeschluß vom 26. Februar 1992 ausgeführt, die Sach- und Rechtslage sei in der mündlichen Verhandlung anhand der vorliegenden Pläne, insbesondere auch anhand der vom Staatsarchiv Nürnberg übersandten Akten, eingehend erörtert worden. Es gibt keinen Anlaß, an der Richtigkeit der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses zu zweifeln. Schon deswegen muß die Verfahrensrüge scheitern.
Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht einmal an; denn die Verfahrensrüge muß schon deswegen erfolglos bleiben, weil die Beschwerde nichts Rechtserhebliches im Hinblick auf die aus den Akten des Staatsarchivs Nürnberg vom Berufungsgericht entnommenen Fakten, nämlich die Genehmigung der Nordgiebelwand als Brandmauer ohne Fenster, vorträgt. Zu Recht leitet das Berufungsgericht aus diesen Feststellungen allein die formelle Illegalität der Fenster ab. Für die Frage, ob die Fenster genehmigungsfähig gewesen wären - und nur darauf bezieht sich die Beschwerde (vgl. Beschwerdebegründung vom 19. Februar 1992 S. 3 unten bis S. 4 oben) -, stützt sich das Berufungsgericht nicht auf die Akten, sondern allein auf die damals geltenden Rechtsvorschriften (vgl. dazu UA S. 19). Mit ihren Grundsatzrügen vermag die Beschwerde ebenfalls nicht durchzudringen.
Die von ihr aufgeworfene Frage, ob sich unter dem Aspekt des Gebots der Rücksichtnahme eine rechtlich geschützte Position daraus ergeben kann, daß der Rechtsvorgänger des Klägers "zum Zeitpunkt der Errichtung den Standort des nunmehr klägerischen Anwesens anders geplant und nur auf Verlangen des Rechtsvorgängers des nunmehrigen Beigeladenen das Anwesen so ausgeführt hat, wie es sich heute darstellt", verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, denn sie läßt sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB ohne weiteres im Sinne der Entscheidung des Berufungsgerichts beantworten, ohne daß es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. § 34 Abs. 1 BauGB stellt auf die Eigenart der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ab. Hypothetische Erwägungen, wie sie die Beschwerde anstellt, sind ihm fremd. Den Vergleichsmaßstab bildet der tatsächliche Bestand. Nicht realisierte Bauwünsche haben außer Betracht zu bleiben. Auf sie braucht ein Bauherr keine Rücksicht zu nehmen.
Die Frage,
"ob die persönliche Motivation des Beigeladenen für die Ausführung seines Bauvorhabens unter Umständen als Abwägungskriterium bei der Beurteiung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtsnahme zu berücksichtigen"
ist, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Das Berufungsgericht hat den von der Beschwerde angesprochenen Aspekt nicht übergangen. Es hat, wenn auch unter dem Blickwinkel des Verbots unzulässiger Rechtsausübung, die Frage, ob dem Vorhaben des Beigeladenen der Einwand mangelnder Schutzwürdigkeit entgegensteht, ausdrücklich aufgeworfen und unter Würdigung der konkreten Verhältnisse verneint. In dem von der Beschwerde erstrebten Revisionsverfahren wären keine Erkenntnisse zu erwarten, denen über die Entscheidung des vorliegenden Falles hinaus Bedeutung zukommen könnte. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß es vom Ergebnis der am konkreten Einzel fall orientierten Abwägung der Schutzwürdigkeit der gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und dem, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, abhängt, ob das Gebot der Rücksichtnahme, das in dem Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB aufgeht, gewahrt ist oder nicht (vgl. Urteile vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - und vom 10. Oktober 1905 - BVerwG 4 C 19.82 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 und Nr. 66). Die Beschwerde zeigt nicht auf, in welcher Richtung insoweit noch ein Klärungsbedarf besteht.
Ohne Erfolg leitet die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schließlich daraus her, daß zu klären sei, "ob der Wertminderungsgesichtspunkt im Rahmen der Abwägung im Zusammenhang mit dem Gebot der Rücksichtnahme eine Bedeutung zugunsten des Klägers besitzt". Als unzutreffend erweist sich ihre Annahme, es entspreche gesicherter Rechtsprechung, "daß der Wertminderungsgesichtspunkt eine eigenständige Bedeutung hat". Die in der früheren Rechtsprechung vertretene Auffassung, daß eine Wertminderung eine Auswirkung sein könne, die der Betroffene "um ihrer selbst willen" abwehren dürfe (vgl. Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122) hat der Senat bereits im Urteil vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 96/97.76 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 34) aufgegeben. Er hat seitdem wiederholt darauf abgehoben, daß sich die gebotene Interessenabwägung am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten hat und daß unzumutbar im Sinne des Rücksichtnahmegebots solche nachteiligen Einwirkungen unterhalb der Schwelle des enteignenden Eingriffs sind, die dem Betroffenen billigerweise nicht mehr zugemutet werden sollen (vgl. die Urteile vom 13. März 1981, a.a.O., und vom 18. Oktober 1985, a.a.O.). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung kommt unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. Gerade hieran aber fehlt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beim Kläger.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Lemmel
Halama