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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.2003, Az.: 2 StR 125/03

Strafaussetzung zur Bewährung; Nachträglich zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe; Gesamtstrafenbildung; Prognose bei Strafaussetzung zur Bewährung; Zeitpunkt der Bewährungsentscheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.2003
Aktenzeichen
2 StR 125/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21899
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 27.11.2002

Fundstellen

  • DAR 2004, 243 (Kurzinformation)
  • NJW 2003, 2841-2842 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 2004, 85-86 (Kurzinformation)
  • StV 2004, 480-481 (Volltext mit amtl. LS)
  • StraFo 2003, 387-388 (Volltext mit red. LS)
  • wistra 2003, 422-423 (Volltext mit amtl. LS)
  • wistra 2003, II Heft 9 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Maßgebender Beurteilungszeitpunkt für die nach § 56 StGB zu treffende Prognose ist auch bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Rahmen von § 55 StGB der der jetzigen Entscheidung.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. Juli 2003,
an der teilgenommen haben:
...
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. November 2002 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt wurde.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 23. Juli 2002 (48 Cs / 68 Js 417/02 - 220/02) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Desweiteren hat es den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, Raubes sowie Diebstahls in fünf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

2

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision dagegen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt wurde.

3

Das in zulässiger Weise (vgl. u.a. BGH NStZ 1982, 285, 286; NJW 1983, 1624; vgl. auch BGHSt 47, 32  ff.) auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

4

Das Landgericht hat bei dieser Entscheidung einen falschen Beurteilungs- und Prognosezeitpunkt zugrunde gelegt. Es ist davon ausgegangen, dass für die gemäß § 56 StGB zu treffende Prognose bei einer nachträglich nach § 55 StGB zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe auf den Zeitpunkt der letzten Vorverurteilung abzustellen sei. Dies ist rechtsfehlerhaft.

5

Maßgebender Zeitpunkt für die nach § 56 StGB zu treffende Entscheidung ist grundsätzlich der des Urteils (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 56 Rdn. 17; vgl. auch BGH StV 1992, 417). Dieser Grundsatz gilt auch für eine im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) zu verhängende Strafe. Zwar ist Grundgedanke des § 55 StGB, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, sodass der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (vgl. u.a. BGHSt 32, 190, 193 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83] m.w.N.; BGH NStZ-RR 1999, 268;  2001, 368, 369) [BGH 17.07.2001 - 4 StR 212/01]. Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muss sich folglich hinsichtlich der Gesamtstrafenfähigkeit einer Einzelstrafe in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Frage kommt. Für ihn ist deshalb maßgeblich, ob und wie der frühere Richter weitere Taten in seine Entscheidung hätte einbeziehen müssen. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB und ihrer Neufestsetzung ist abzustellen auf den Kenntnisstand des jetzigen Tatrichters. Für die Bemessung der (neuen) nachträglichen Gesamtstrafe gelten die Grundsätze des § 54 StGB. Es können mithin Umstände herangezogen werden, die dem früheren Richter noch unbekannt waren oder die erst später entstanden sind (Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. Rdn. 27; Stree a.a.O. Rdn. 39 jeweils zu § 55). Dies gilt auch für die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung (BGHSt 30, 168, 170;  19, 362 [BGH 15.07.1964 - 3 StR 23/64];  9, 370, 385)  [BGH 06.07.1956 - 2 StR 37/55]und die im Rahmen von § 56 StGB zu treffende Prognose (vgl. Horn NStZ 1991, 117, 118). Die Prognose ist auf Grund aller Umstände zu treffen, aus denen zur Zeit des nunmehrigen Urteils auf das weitere Verhalten des Täters geschlossen werden kann (BGH StV 1992, 417 = BGHR StGB § 56 I Sozialprognose 23). Das ergibt sich auch aus dem Gesetz, denn nach § 58 Abs. 2 StGB muss bei einer neu gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine neue Bewährungszeit bestimmt, erforderlichenfalls müssen neue Bewährungsauflagen angeordnet werden.

6

Die Zugrundelegung des Zeitpunkts der letzten Hauptverhandlung für die Bewährungsentscheidung entspricht zudem Sinn und Zweck einer Prognose. Diese ist von ihrem Sinngehalt her (Vorhersage einer künftigen Entwicklung) in die Zukunft gerichtet, sie kann nicht "rückblickend" erfolgen. Sie beruht nicht auf Tatsachen, die abgeschlossen sind, wie bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung, ihr immanent ist, dass es sich um Tatsachen handelt, die sich mit fortschreitender Zeit ändern können und zwar zu Gunsten wie auch zum Nachteil des Angeklagten. Eine allein auf die Vergangenheit abgestellte Entscheidung würde darüber hinaus Sinn und Zweck einer Strafaussetzung zur Bewährung widersprechen, da diese eine "Bewährung" des Verurteilten in Zukunft voraussetzt. Wenn aber - wie hier - zwischenzeitlich bereits neue Straftaten begangen sind, wäre die Prognose bereits widerlegt. Andererseits müsste auch eine Verbesserung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, auf Grund derer nunmehr eine günstige Prognose gerechtfertigt wäre, unberücksichtigt bleiben. Soweit der Bundesgerichtshof in BGHSt 7, 180, 182 ausgeführt hat, der neu erkennende Tatrichter habe bei Einbeziehung einer mit einer Strafaussetzung zur Bewährung verbundenen Einzelstrafe in eine Gesamtstrafe auch "über diese Vergünstigung bei der zu bildenden Gesamtstrafe neu zu entscheiden, wie wenn es über alle einzubeziehenden Straftaten selbst zu befinden hätte, er müsse sich dabei auf den Standpunkt des zuerst erkennenden Gerichts stellen, das die neue Straftat mit abzuurteilen gehabt hätte, wenn sie schon bei ihm zur Anklage gekommen wäre", betrifft dies ersichtlich nur die Frage der Einbeziehung in die neue Gesamtstrafe, nicht aber die bei der neu gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe erforderlichenfalls im Rahmen von § 56 StGB zu treffende Prognoseentscheidung (anders OLG Hamm, Beschluss vom 19. Januar 2001 - 2 Ss 1177/00).

7

Die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung kann somit keinen Bestand haben. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des richtigen Beurteilungszeitpunktes die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung anders beurteilt hätte, ist über die Frage neu zu entscheiden.