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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1995, Az.: 2 StR 111/95

Freispruch; Einbeziehung; Beweiswürdigung; Sprengstoffanschlag; Mittäterschaft; Täterschaft; Teilnahme; Mittäter; Beihilfe; Gehilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1995
Aktenzeichen
2 StR 111/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

1. Werden gewisse Tatbestände gemäß § 154a StPO ausgeschieden, bedarf es vor einem möglichen Freispruch wieder ihrer Einbeziehung.

2. In wie weit werden die Beweise gewürdigt, wenn bei einem Sprengstoffanschlag die Tathandlung möglicherweise mit Mittätern oder Gehilfen ausgeführt wurde.

Gründe

1

I. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes, den er gemeinschaftlich mit seinem älteren Bruder R. begangen haben soll, freigesprochen, da eine strafbare Beteiligung des Angeklagten an der Tat seines Bruders nicht bewiesen sei. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts die dem Freispruch zugrunde liegende Beweiswürdigung angreift. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt vertreten; es hat Erfolg.

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II. 1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

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Der damals vierzehnjährige Angeklagte stieß Anfang Dezember 1993 in einer Jugendzeitschrift auf die Anzeige von M. I., einer zwölfjährigen Albanerin, wonach sie jemanden suche, der ihr einen Computer schenke. Er vermutete hinter dem Namen einen jungen männlichen Südländer, eventuell Türken, und zeigte das Inserat seinem neunzehnjährigen Bruder R.. Dazu bemerkte er, da sei so ein Verrückter oder Spinner, der wolle einen Computer geschenkt haben. R. äußerte darauf sinngemäß: "Dem schick ich einen Computer, ich kauf einen Computer, den jag ich in die Luft".

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In der Folgezeit schrieb R. mit der Hand auf ein Blatt Papier unter anderem: "Hallo M.! Habe zwar keinen Computer, dafür schenke ich Dir zu Weihnachten ein kleines Radio". Als Absender gab er "P." und eine Frankfurter Adresse an. Der Angeklagte sah das Blatt auf dem Tisch des gemeinsam mit seinem Bruder bewohnten Zimmers liegen. Auf Nachfrage erklärte ihm R., daß er "demjenigen" eben keinen Computer, sondern ein Radio schicke. Am 14. Dezember bemerkte der Angeklagte, daß R. ein kleines Radio zusammenschraubte und auf dem Tisch ein Lötkolben lag. Vor oder nach diesem Zeitpunkt besorgte er seinem Bruder auf dessen Bitte ein kleines gelbes Postpaket (Preis: 1,80 DM). Auch sah er zu, wie R. dieses Paket packte, indem er das Radio hineinlegte, es mit zerknülltem Papier umgab und das beschriebene Blatt darauf legte. R. hatte das Radio mit Plastiksprengstoff, in den kleine Stahlkugeln eingeknetet waren, so präpariert, daß es, sobald sich der Stromkreis schloß, explodieren würde. Er gab das Paket am 15. Dezember auf der Post in Frankfurt am Main auf.

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Am 18. Dezember traf es bei der Familie I. in Melle ein. M. nahm das darin verpackte Radio an sich, holte Batterien, legte diese aber nicht ordnungsgemäß in das Batteriefach ein; daraufhin gab sie das Gerät ihrem Onkel. Als dieser die Batterien richtig einlegte, explodierte der Sprengsatz und verletzte ihn schwer: Stahlsplitter drangen in seinen Schädel ein, er verlor das Augenlicht beider Augen, seine linke Hand wurde abgerissen, ebenso einige Fingerglieder der rechten Hand. M. erlitt Splitterverletzungen an Armen und Beinen, der Detonationsknall ließ ihr rechtes Trommelfell platzen. Ihr jüngerer Bruder kam mit einem Schock davon.

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2. Der Angeklagte hat jede Beteiligung am Sprengstoffanschlag seines - nach Kroatien geflohenen - Bruders wie auch seine Mitwisserschaft von dessen Tatplan geleugnet. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß er weder der Mittäterschaft noch der Beihilfe überführt sei. Es stehe nicht fest, daß er die in der Jugendzeitschrift erschienene Anzeige seinem Bruder in der Absicht gezeigt habe, diesen zu einem Anschlag gegen den Inserenten zu veranlassen. Ebensowenig sei bewiesen, daß er bei Besorgung des Postpaketes gewußt habe, zu welchem Zwecke es sein Bruder verwenden wollte. Daß der Angeklagte bei einem seiner beiden Aufenthalte in Kroatien während der Sommer- und Herbstferien 1993 ein halbes Kilogramm Plastiksprengstoff erworben und davon 200 bis 300 Gramm seinem Bruder - im Tausch gegen TNT - überlassen habe, sei keine Beihilfe zu der in diesem Zeitpunkt noch nicht geplanten Tat. Allerdings stehe fest, daß der Angeklagte zwischen dem 18. und 23. Dezember in ein Schulheft unter anderem folgendes eingetragen habe (wobei mit "G." sein Bruder R. gemeint ist):

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"Am 11.12.1993 Tauschten ich und G. ich gab in 150 g Plastiksprenstoff und er mir ein vierek TNT. Er baute am 14.12.93 eine Bombe mit den Plastig das ich in gegeben habe eine Radio bombe das eim rein tun Explodirt das Radio. Am 15.12.1993 hat er die Bombe lasgeschikt mit einen paket. durch den yps heft haben wier erfahren das ein Albane ein Komputer zu weinachten will und wir haben in das Radio geschikt er hies Neksin er Lebte im Emaligen. Am 18.12.1993 Samstag. Hörden wir in den Nachrichten das ein Mann 1 Hand in die Luft geflogen war und Eine Frau sowie 2 Kinder leider nur leicht verletzt wurden.

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Gez. D.".

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Dem Angeklagten sei jedoch seine Einlassung, er habe diese Eintragung "aus Angeberei" gemacht, "um für die Nachwelt als Held dazustehen", nicht zu widerlegen. Bei ihm handele es sich nach sachverständiger Einschätzung um eine "weiche, gehemmte und unsichere Persönlichkeit", die "sich nach außen härter, roher und gewaltbereiter" darstellen wolle, als sie tatsächlich sei; mit einer "wenig aggressiven Verhaltenstendenz" gehe eine "erhebliche Aggressivität auf Phantasieebene" einher. Sowohl der psychiatrische als auch der psychologische Sachverständige hätten auf Befragen erläutert, daß die vom Angeklagten für seinen Eintrag gegebene Erklärung Ausdruck seiner narzißtischen Persönlichkeit sein könne. Danach lasse die von ihm verfaßte Beschreibung des Tatgeschehens "keinen sicheren Schluß" auf seine Täterschaft zu.

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III. 1. Der Freispruch hat keinen Bestand. Die Beweiswürdigung, die ihm zugrunde liegt, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie ist lückenhaft, da wesentliche Umstände, die für die Tatbeteiligung des Angeklagten sprachen, nicht berücksichtigt worden sind (a); sie ist überdies rechtsfehlerhaft, weil das Gewicht eines erheblichen Belastungsindizes infolge der Annahme einer unzutreffenden Voraussetzung zu gering veranschlagt worden ist (b).

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a) Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Angeklagte in den Tatplan seines Bruders eingeweiht war. Dafür gab es jedoch eine Reihe von Indizien. Diese sind in den Urteilsgründen nur zum Teil gewürdigt worden. Keine Würdigung erfährt dort das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Bruder, insbesondere nicht ihre Verbundenheit in gemeinsamem Tun und gleichgerichteter Einstellung. Der Angeklagte hatte sich - wenngleich nur als "Mitläufer" - einer paramilitärischen Gruppe junger Männer um seinen Bruder angeschlossen, die wochenends in Kampfanzügen, mit Messern und Gaspistolen bewaffnet, zu "Gewaltmärschen" ausrückte, um "Überlebenstraining" zu treiben. Beide waren von ihren mehrfachen Besuchen in Kroatien mit Waffen und Zubehör, zum Beispiel Kalaschnikowgewehren, Munition, Handgranaten und Sprengstoff, zurückgekehrt und hatten einen Teil dieser Gegenstände im Frankfurter Stadtwald vergraben. Gemeinsam war ihnen die ausländerfeindliche und antisemitische Gesinnung, die sie bereits vor dem Zeitpunkt des Sprengstoffanschlags auch in ihrem Handeln gezeigt hatten: der Angeklagte, indem er mit anonymen Telefonanrufen Ausländer bedrohte und beschimpfte, sein Bruder, indem er - was mit den Anlaß zu seiner fristlosen Kündigung gab - bei seinen Betriebskollegen einen sogenannten "Arier-IQ-Test" durchführte. All diese Umstände, die den Angeklagten und seinen Bruder als eng miteinander verbundene Gesinnungsgenossen kennzeichnen, legten die Annahme nahe, daß der Bruder, nachdem er durch das ihm gezeigte Inserat auf den Gedanken eines Sprengstoffanschlags gekommen war, diese Idee nicht für sich behielt, sondern den Angeklagten zum Mitwisser machte (und demgemäß an der Ausführung des Tatvorhabens beteiligte). Daß die entsprechende Schlußfolgerung nicht zwingend war, nahm den bezeichneten Umständen nicht die Eigenschaft von Belastungsindizien, die einer Erörterung in den Urteilsgründen bedurft hätten. Mit ihnen hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

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Desweiteren ist in diesem Zusammenhang zu beanstanden, daß die Urteilsgründe keine eindeutige Antwort auf die sich aufdrängende Frage enthalten, ob der Angeklagte wußte, daß sein Bruder den Brief an M. I. mit einer fingierten Absenderangabe ("P.") versehen hatte. Einerseits ergibt sich dies nicht ohne weiteres schon daraus, daß der Angeklagte den beschriebenen Zettel auf dem Tisch liegen sah und den "Inhalt" vorgelesen bekam; andererseits aber wäre es schwer zu verstehen, wieso der Bruder, wenn er den Brief dem Angeklagten schon vorlas, ihm dabei verheimlicht haben sollte, daß er ihn unter einem anderem Namen geschrieben hatte. Es liegt auf der Hand, daß die Kenntnis des Angeklagten von der Wahl einer fingierten Absenderangabe ein gewichtiges Belastungsindiz darstellen wurde.

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b) Das Landgericht folgt der im Schulheft enthaltenen Erklärung des Angeklagten, er habe am 11. Dezember 1993 seinem Bruder 150 g Plastiksprengstoff im Tausch gegen ein Viereck TNT überlassen, deshalb nicht, weil es meint, diese Erklärung stehe in Widerspruch zu seiner Einlassung in der Hauptverhandlung und seinen früheren Angaben gegenüber zwei Vernehmungsbeamten, wonach "der" Tausch schon im Sommer oder Herbst in Kroatien stattgefunden habe; die Kammer könne mangels zusätzlicher Anhaltspunkte nicht feststellen, welche von beiden Darstellungen zutreffe. Diese Erwägung enthält einen als Rechtsfehler zu wertenden Denkverstoß. Das Landgericht hat verkannt, daß kein Widerspruch vorliegt, da sich die verglichenen Erklärungen nicht gegenseitig ausschließen, sondern ohne weiteres miteinander vertragen. Wenn der Angeklagte - entsprechend seiner Einlassung in der Hauptverhandlung und seinen früheren Angaben - seinem Bruder im Sommer oder Herbst in Kroatien von dem erworbenen halben Kilogramm Sprengstoff 200 bis 300 g abgegeben hat, so ist ihm ein Rest von mindestens 200 g und mithin eine Menge verblieben, die ausreichte, um davon zu einem späteren Zeitpunkt diejenigen 150 g abzuzweigen, die er laut seiner schriftlichen Erklärung seinem Bruder am 11. Dezember 1993 gegeben haben will.

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c) Auf den vorstehend dargelegten Rechtsmängeln beruht der Freispruch; es ist nicht auszuschließen, daß die Kammer bei vollständiger und fehlerfreier Beweiswürdigung die Überzeugung von einer strafbaren Beteiligung des Angeklagten an der Tat seines Bruders (versuchter Mord in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, §§ 211, 22, 311 StGB) - sei es im Sinne der Mittäterschaft oder jedenfalls der Beihilfe hierzu - gewonnen hätte. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Dies führt zugleich zum Wegfall der Entscheidung über die Zuerkennung einer Entschädigung für die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft.

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2. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird zu prüfen sein, ob die Einschätzung des Angeklagten als einer "weichen, gehemmten und unsicheren Persönlichkeit" mit "wenig aggressiven Verhaltenstendenzen" als Indiz dafür gelten kann, daß er sich nicht an dem Sprengstoffanschlag beteiligt und die dem widersprechenden schriftlichen Angaben in seinem Schulheft nur aus "Angeberei" gemacht habe. Das versteht sich nicht von selbst. Die Beteiligung an einer "Distanztat", bei welcher der Täter im Verborgenen bleibt und die Folgen seines Tuns aus sicherer Entfernung wahrnehmen kann, dürfte anders zu beurteilen sein als ein Aggressionsverhalten, bei dem er dem Gegner offen und unmittelbar gegenübertritt, insoweit mit seiner Person für sein Tun einsteht und die Wirkungen seines Handelns aus nächster Nähe erlebt. In diesem Zusammenhang ist es nicht ohne Belang, daß - nach den bisherigen Feststellungen - die "wenig aggressiven Verhaltenstendenzen" den Angeklagten nicht daran hinderten, Ausländer mit anonymen Telefonanrufen zu beschimpfen und zu bedrohen, ihn übrigens auch nicht davon abhielten, nach Kenntnisnahme von den furchtbaren Folgen des Anschlags sein Bedauern darüber zum Ausdruck zu bringen, daß nicht noch Schlimmeres geschehen sei ("leider nur leicht verletzt").

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Sollte die neu entscheidende Jugendkammer aber wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß dem Angeklagten eine strafbare Beteiligung an dem Anschlag selbst nicht nachzuweisen ist, so muß sie, bevor sie auf Freispruch erkennt, ihrer Verpflichtung zur erschöpfenden Aburteilung der angeklagten Tat (§ 264 StPO) genügen; soweit der Umgang mit Sprengstoff, namentlich dessen Überlassung an den Bruder, einen Teil dieser Tat darstellt, ist gegebenenfalls das darin liegende, nach § 154 a Abs. 1 StPO ausgeschiedene Sprengstoffdelikt (§ 40 SprengG) von Amts wegen nach § 154 a Abs. 3 StPO wieder in das Verfahren einzubeziehen (BGHSt 32, 84 f [BGH 15.09.1983 - 4 StR 535/83]; BGHR StPO § 154 a Abs. 3 Wiedereinbeziehung 2 m.w.N.).

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Schließlich bleibt noch darauf hinzuweisen, daß im Falle eines erneuten Freispruchs die Zubilligung einer Entschädigung für die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft nicht in Betracht kommt, da er sich schriftlich zu der Beteiligung an dem Anschlag bekannt und dadurch seine Inhaftierung grob fahrlässig verursacht hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG).