Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.04.1956, Az.: I ZR 41/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.04.1956
- Aktenzeichen
- I ZR 41/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 03.02.1954
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
- § 31 WZG
- § 16 UnlWG
- § 12 BGB
Fundstelle
- DB 1956, 619 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma S.-Präparate, Apotheker Gerhard J., Chemische Fabrik, B., K.allee ...,
Prozessgegner
die Firma F. Dr. Hans Paul M., H., B.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Eine Verwechslungsgefahr zwischen Firmennamen oder Warenzeichen, die einander in der Klangwirkung nahe stehen, kann gleichwohl entfallen, wenn durch die Bezeichnungen trotz weitgehender Übereinstimmung im Wortklang die Vorstellung eines abweichenden Schriftbildes vermittelt wird und es sich um dem Verkehr geläufige Silben handelt, die an Worte mit verschiedenem Sinngehalt anknüpfen (Synochem - Firmochem).
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Nörr für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3. Februar 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Beide Parteien befassen sich mit der Herstellung chemisch-pharmazeutischer Präparate.
Für die Klägerin ist unter Nr. 366 511 das Warenzeichen "Synochem" mit Wirkung vom 3. Januar 1927 eingetragen. Sie bringt seit 1928 unter diesem Zeichen verschiedene chemisch-pharmazeutische Erzeugnisse in den Handel. 1937 hat die Klägerin das Wort "Synochem" in ihre Firmenbezeichnung aufgenommen.
Die Beklagte wurde am 13. Januar 1950 unter der Firma "Firmochem Dr. Hans Paul M." in das Handelsregister eingetragen. Sie hat das Wort "Firmochein" als Warenzeichen für chemisch-pharmazeutische Produkte und einige andere Warengattungen zur Zeichenrolle angemeldet. Der Widerspruch der Klägerin gegen diese Anmeldung wurde vom Patentamt rechtskräftig zurückgewiesen. Das Warenzeichen "Firmochem" wurde am 2. Mai 1953 für die Beklagte in die Warenzeichenrolle eingetragen.
Die Klägerin nimmt für die Bezeichnung "Synochem" Warenzeichen-, Ausstattungs-, Namens- und Firmenrechte in Anspruch. Sie ist der Auffassung, daß die Beklagte sowohl durch die warenzeichenmäßige wie die firmenmäßige Benutzung des Wortes "Firmochem" die Gefahr einer Verwechslung mit ihrem Warenzeichen und Firmenbestandteil "Synochem" begründe. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen.
- 1.)
in die Löschung des Wortes "Firmochem" als Bestandteil ihrer in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragenen Firma einzuwilligen,
- 2.)
es bei Vermeidung einer gerichtsseitig festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die Bezeichnung "Firmochem" firmenmäßig oder warenzeichenmäßig zu gebrauche,
- 3.)
in die Rücknahme der beim DPA M. erfolgten Warenzeichenanmeldung "Firmochem" - Aktenzeichen: W 12827/6 D - einzuwilligen,
- 4.)
auf sämtlichen, dem Geschäftsbetrieb der Beklagten dienenden Gegenständen das Kennzeichen "Firmochem" dauerhaft unkenntlich zu machen oder, falls das nicht möglich ist, die fraglichen Gegenstände zu vernichten,
- 5.)
Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfange die Beklagte das Kennzeichen "Firmochem" firmen- und warenzeichenmäßig gebraucht hat und gegen die Beklagte festzustellen, daß sie verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, vorbehaltlich der Festsetzung der Höhe in einem besonderen Verfahren.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie bestreitet, daß eine Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Bezeichnungen bestehe. Das Landgericht hat durch Teilurteil den Klageanträgen zu 1-4 stattgegeben.
Die Beklagte hat mit der Berufung gegen dieses Urteil ihren Klagabweisungsantrag weiter verfolgt. Die Klägerin hat um Zurückweisung der Berufung der Beklagten gebeten und, nachdem das Warenzeichen der Beklagten in die Zeichenrolle eingetragen worden war, Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, das erstinstanzliche Urteil in seiner Ziffer 3 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung des beim Deutschen Patentamt in M. eingetragenen Warenzeichens "Firmochem" einzuwilligen.
Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die beantragt, nach ihren Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Begründetheit des Klagbegehrens aus sämtlichen geltend gemachten Rechtsgründen allein von der Frage abhängt, ob zwischen den Warenzeichen und Firmenbestandteilen "Synochem" und "Firmochem" eine Verwechslungsgefahr besteht. Dies ist vom Berufungsgericht im Gegensatz zum Landgericht, jedoch in Übereinstimmung mit dem Patentamt, verneint worden. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht sei bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von einer irrigen rechtlichen Betrachtungsweise ausgegangen, ist unbegründet. Soweit die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe nicht den Gesamteindruck der beiden Zeichen gewürdigt, sondern sei bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in den Fehler verfallen, die Einzelheiten der fraglichen Bezeichnungen einander gegenüberzustellen, und habe hierbei zu Unrecht die Übereinstimmung in der Silbe "chem" völlig außer Betracht gelassen, steht dieser Vorwurf im Widerspruch zu der Begründung des angefochtenen Urteils. Das Berufungsgericht hebt ausdrücklich hervor, daß für die Verwechslungsgefahr der Gesamteindruck maßgebend sei, den die Zeichen im Verkehr hervorrufen und deshalb auch der Bestandteil "chem", obwohl er lediglich auf die Warengattung hinweise, bei der Vergleichung der beiden Bezeichnungen nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Wenn das Berufungsgericht aber der Endsilbe "chem" als einer Beschaffenheitsangabe keine wesentliche Bedeutung für die Frage der Verwechslungsgefahr beimißt und das Hauptgewicht auf die Bestandteile "Syno" und "Firmo" legt, so läßt dies einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Silbe "chem" ist an sich als Beschaffenheitsangabe schutzunfähig. Deshalb kann auch das Charakteristische der Vergleichszeichen nicht in dieser schutzunfähigen Beschaffenheitsangabe bestehen. Stimmen aber zwei Bezeichnungen in Bestandteilen überein, die ihrer Natur nach schutzunfähig sind, so scheiden diese. Bestandteile zwar nicht völlig für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr aus, doch es genügen dann in der Regel geringfügige Abweichungen in den übrigen Zeichenbestandteilen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 7. Aufl. §31 WZG Anm. 43 ff; RG GRUR 1931, 402, Terranova - Terrameyer; RG GRUR 1935, 510, Eu/med - Remlo/med; RG GRUR 1943, 83 Kukident - Pigodent; RG JW 1936; 2076, Elektrozeit - Elektrouhr; RG JW 1931, 459, Elektro-Lux - Elektrostar). Soweit das Berufungsgericht die Verwechslungsfähigkeit der zu vergleichenden Bezeichnungen nach ihrem Schriftbild und ihrer begrifflichen Bedeutung verneint, werden Angriffe von der Revision nicht erhoben. Die Revision wendet sich nur dagegen, daß das Berufungsgericht auch hinsichtlich des Klangbildes eine Verwechslungsgefahr nicht als gegeben angesehen hat. Das angefochtene Urteil läßt aber auch insoweit eine fehlsame rechtliche Betrachtungsweise nicht zutage treten. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die beiden Bezeichnungen einander in der Vokalfolge klanglich sehr nahe kommen, da die Unterschiede zwischen "Y" und "I" bei der Aussprache nicht immer deutlich zum Ausdruck kommen. Wenn das Berufungsgericht aber im Hinblick auf die abweichenden Konsonnanten in den beiden ersten Silben die fraglichen Bezeichnungen selbst bei Berücksichtigung der flüchtigen Aufmerksamkeit des Verkehrs auch der Klangwirkung nach nicht als verwechslungsfähig erachtet, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei fällt ins Gewicht, daß nach den auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts die an bekannte Fremdworte anknüpfenden Anfangssilben "syn" und "firm" in vielen anderen Wortzusammensetzungen vorkommen und dem Verkehr allgemein geläufig sind. Hieraus hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei eine Minderung der Verwechslungsgefahr gefolgert, die bei ungeläufigen und willkürlichen Buchstaben-Zusammenstellungen, die zwar eine ähnlich weitgehende Annäherung im Klangbild aufweisen, ohne aber derartige für das Erinnerungsbild bedeutsame Anknüpfungsmöglichkeiten zu bieten, gegeben sein könnte. Denn werden die hier in Betracht kommenden Verkehrskreise durch die fraglichen Anfangssilben an allgemein geläufige Silben unterschiedlicher Schreibweise erinnert, die eine Gedankenverbindung zu Worten mit verschiedenem Sinngehalt herstellen, so vermittelt das Klangbild trotz seiner weitgehenden Übereinstimmung die Vorstellung des abweichenden Schriftbildes und gibt damit zugleich die Anknüpfung an voneinander abweichende Begriffsvorstellungen, wodurch die Verwechslungsgefahr trotz der lautlichen Annäherung der Bezeichnungen ausgeräumt sein kann.
Auch der Angriff der Revision greift nicht durch, das Berufungsgericht habe zu hohe Anforderungen an den Bildungsgrad des Durchschnittspublikums gestellt, indem es bei Prüfung der Verwechslungsgefahr als erheblich erachtet habe, daß die Silben "syn" und "firm" an bekannte Fremdworte anknüpfen. Das angefochtene Urteil geht nicht etwa davon aus, daß in den fraglichen Bezeichnungen nach der Auffassung beteiligter Verkehrskreise ein bestimmter, festumrissener Begriff zum Ausdruck komme. Es hebt vielmehr ausdrücklich hervor, daß die Anlehnung an bekannte Fremdworte durch die Anfangssilben "ohne erkennbaren Sinn" erfolge. Die Feststellung des Berufungsgerichts jedoch, daß es sich um allgemein geläufige, in zahlreichen Wortbildungen vorkommende und somit auch in ihrer Schreibweise bekannte Silben handelt, die eine Gedankenverbindung zu bekannten Fremdworten mit unterschiedlichem Sinngehalt nahelegen, reicht aus, die Verneinung der Verwechslungsgefahr auch nach dem Klangbild zu rechtfertigen.
Zuzugeben ist der Revision, daß es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr belanglos ist, in welcher größenmäßigen Aufmachung die Klägerin die Bezeichnung "Synochem" in ihrer Werbung herausstellt; denn die Klägerin kann sowohl nach zeichen- wie nach firmenrechtlichen Grundsätzen unabhängig von der Art und Weise, wie sie selbst ihr Warenzeichen oder ihren Firmennamen benutzt, die Verwendung jeder anderen verwechslungsfähigen Warenkennzeichnung oder Firmenbezeichnung untersagen. Da aber die bereits erörterten weiteren Gesichtspunkte, aus denen das Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr verneint hat, die Abweisung der Klage trägen, berührt diese rechtlich nicht haltbare zusätzliche Begründung nicht den Bestand des angefochtenen Urteils.
Das gleiche gilt für die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts, daß bei den Interessenten für die von der Klägerin angepriesenen "Komplexone" zur Härtebestimmung des Wassers nicht mit einem solchen Maße von Flüchtigkeit zu rechnen sei, daß Verwechslungen zwischen den Warenzeichen oder den Firmen der Parteien auftreten könnten. Da die Klägerin nach ihren unbestritten gebliebenen Behauptungen unter der Bezeichnung "Synochem" anderweite Erzeugnisse auch an Nichtfachleute vertreibt, muß grundsätzlich von dem Grad der Aufmerksamkeit des nicht fachmännisch vorgebildeten Durchschnittabnehmers dieser Erzeugnisse ausgegangen werden. In Wahrheit hat jedoch das Berufungsgericht auch diese im allgemeinen geminderte Aufmerksamkeit des flüchtigen Verkehrs seinem Vergleich der miteinander konkurrierenden Zeichen zugrunde gelegt und ist hierbei unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich bei den Waren der Parteien nicht um Massenartikel für breiteste Bevölkerungsschichten, sondern um Spezialfabrikate handelt, rechtsirrtumsfrei zu einer Verneinung der Verwechslungsgefahr gelangt. Bei dem fraglichen Satz über den Sorgfaltsgrad der Abnehmer der Komplexone zur Härtebestimmung des Wassers handelt es sich somit lediglich um eine zusätzliche Erwägung, der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die hinsichtlich aller unter der fraglichen Bezeichnung vertriebenen Erzeugnisse der Klägerin zu prüfen ist, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt.
Die auf §286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin übergehen dürfen, daß die Post ihr eine, für die Beklagte bestimmte Sendung zugeleitet habe, greift nicht durch. Zwar können tatsächlich, vorgekommene Verwechslungen ein Anzeichen für das Vorhandensein einer Verwechslungsgefahr bilden. Es läßt aber keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht diesem einzigen von der Klägerin behaupteten Verwechslungsfall keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen und deshalb die von der Klägerin hierzu angebotenen Beweise nicht erhoben hat.
Schließlich ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht, obwohl das Landgericht nur über einen Teil der Klaganträge entschieden hat, die Klage, ohne den Rechtsstreit wegen der restlichen Anträge an die erste Instanz zurückzuverweisen, im vollen Umfange abgewiesen hat. Der Rechtsgrundsatz, daß im zweiten Rechtszug über Ansprüche, die im ersten Rechtszug geltend gemacht worden sind, nur entschieden werden darf, wenn sie schon Gegenstand des ersten Urteils waren (§537 ZPO), erleidet eine Ausnahme für den Fall, daß bei Abweisung des Teilanspruchs für eine Bejahung des restlichen Anspruchs kein Raum mehr ist. In einem solchen Falle hat das Berufungsgericht vielmehr die Klage in vollem Umfange abzuweisen (RGZ 171, 129 [131]; RG JW 1926, 2539; BGH Urteil vom 25. Februar 1955 - I ZR 124/53 - (Kinderstube) Lindenmaier-Möhring Nr. 14 zu §16 UnlWG = GRUR 1955, 481). So aber liegt es im vorliegenden Rechtsstreit; denn mit der Abweisung des Unterlassungs- und Löschungsantrags ist zugleich dem Auskunfts- und Schadenersatzanspruch, über den das Landgericht noch nicht befunden hatte, die Grundlage entzogen.
Die Revision war somit mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.