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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1990, Az.: XII ZB 35/90

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung zur Einlegung einer Beschwerde gegen Versorgungsausgleichsbescheid; Verschuldenszurechnung des Verfahrensbevollmächtigten; Ein in der Sozietät mit dem beauftragten Verfahrensbevollmächtigten tätiger Rechtsanwalt als Vertreter der Partei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1990
Aktenzeichen
XII ZB 35/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14056
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 07.03.1990

Fundstellen

  • FamRZ 1991, 318-319 (Volltext mit red. LS)
  • FuR 1991, 112 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Bei der Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift hat der Rechtsanwalt diese auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Der Partei ist auch ein Verschulden eines in der Sozietät des beauftragten Bevollmächtigten tätigen Rechtsanwalts zuzurechnen.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Dr. Knauber
am 14. November 1990
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 7. März 1990 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

  2. 2.

    Beschwerdewert: 6.744,24 DM.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und über den Versorgungsausgleich gesondert befunden. Diese Entscheidung ist der Antragstellerin am 29. Dezember 1989 zugestellt worden. Hiergegen hat die Antragstellerin mit am 25. Januar 1990 beim Amtsgericht eingegangenem, von Rechtsanwalt Dr. R., einem Sozius des sachbearbeitenden Anwalts, unterzeichneten Schriftsatz Beschwerde eingelegt; sie hat ferner mit einem weiteren, ebenfalls von Rechtsanwalt Dr. R. unterzeichneten Schriftsatz Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt, die dort am 29. Januar 1990 eingegangen ist.

2

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen, da sie nicht von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Dieser Beschluß ist der Antragstellerin am 5. Februar 1990 zugestellt worden. Am 16. Februar 1990 hat sie, vertreten durch beim Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwälte, beim Oberlandesgericht erneut Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat auch die erneute Beschwerde der Antragstellerin verworfen und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin.

3

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

4

Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde (§§ 621 e Abs. 3, 516 ZPO) zu Recht versagt. Den vorgetragenen Gründen läßt sich nicht entnehmen, daß die Antragstellerin ohne Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten, welches sie sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 233 ZPO).

5

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Antragstellerin vorgetragen, die Versäumung der Frist beruhe darauf, daß der sachbearbeitende Rechtsanwalt M. am 15. Januar 1990 einen schweren Unfall erlitten habe und sich erst am 25. Januar 1990 - noch vom Krankenbett aus - wieder um Kanzleigeschäfte habe kümmern können. Bei Vorlage der Verfahrensakten an jenem Tag habe er sofort gesehen, daß schon eine an das Amtsgericht gerichtete Beschwerde vorhanden war. Er habe die Kanzleiangestellte F. darauf hingewiesen, daß die Beschwerde durch beim Beschwerdegericht zugelassene Anwälte beim Oberlandesgericht einzureichen sei, und habe sie beauftragt, einen Brief an die Verfahrensbevollmächtigten zweiter Instanz und den Entwurf einer Beschwerdeschrift zur Einreichung beim Oberlandesgericht vorzubereiten. Die Kanzleiangestellte F. habe jedoch eine Beschwerdeschrift angefertigt und mit der Seite, auf der zu unterschreiben war, nach oben Rechtsanwalt Dr. R. zur Unterschrift vorgelegt; das ihr ins Stenogramm diktierte Begleitschreiben habe sie nicht gefertigt. In der Annahme, der Schriftsatz sei von Rechtsanwalt M. geprüft, habe Rechtsanwalt Dr. R., der Rechtsanwalt M, während dessen Erkrankung vertreten habe, unterschrieben, ohne vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die Kanzleiangestellten ihrer Verfahrensbevollmächtigten würden ständig belehrt und auch darauf geprüft, ob sie alles richtig machten, insbesondere Rechtsmittel an das richtige Gericht adressierten und den richtigen Anwalt unterschreiben ließen. Dies gelte auch hinsichtlich der Angestellten F., bei der sich noch nie Beanstandungen ergeben hätten.

6

Zur Glaubhaftmachung hat die Antragstellerin eidesstattliche Versicherungen der Angestellten F. sowie der Rechtsanwälte M. und Dr. R. vorgelegt. Sie hat ferner eine ergänzende eidesstattliche Versicherung von Rechtsanwalt Dr. R. des Inhalts nachgereicht, die Angestellte F. habe ihn bei Vorlage der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, daß Rechtsanwalt M. diese bereits geprüft habe.

7

Dieser Geschehensablauf entlastet die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht. Als Vertreter der Partei, dessen Verschulden dem Parteiverschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO gleichsteht, ist auch ein in der Sozietät mit dem beauftragten Verfahrensbevollmächtigten tätiger Rechtsanwalt anzusehen (BGH, Beschluß vom 15. Februar 1978 - IV ZB 5/78 - VersR 1978, 521). Rechtsanwalt Dr. R. handelte nicht mit der gebotenen Sorgfalt, als er die an das Oberlandesgericht gerichtete Beschwerdeschrift unterschrieb, ohne von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Ein Rechtsanwalt ist bei Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift gehalten, diese auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1975 - I ZB 14/75 - VersR 1976, 493, 494 m.N.;Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 2 m.w.N.). Hätte Rechtsanwalt Dr. R. dies getan, so hätte ihm nicht verborgen bleiben dürfen, daß er zur Unterzeichnung der an das Oberlandesgericht gerichteten Rechtsmittelschrift nicht befugt war. Dabei vermag es Rechtsanwalt Dr. R. nicht zu entlasten, wenn er auf die Information vertraut hat, Rechtsanwalt M. habe den Schriftsatz schon geprüft. Als unterzeichnenden Anwalt einer Rechtsmittelschrift traf ihn eine selbständige Prüfungspflicht.

8

Beschwerdewert: 6.744,24 DM.

Lohmann
Knauber