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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.02.2007, Az.: VIII B 106/06

Fehlende Beschwer bei einer Klage gegen einen auf 0 DM lautenden Einkommensteuerbescheid; Notwendigkeit der Darlegung eines gerügten Verfahrensmangels

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
23.02.2007
Aktenzeichen
VIII B 106/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 12378
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Rheinland-Pfalz - 06.06.2006 - AZ: 2 K 1439/04

Fundstellen

  • BFH/NV 2007, 1164 (Volltext mit amtl. LS)
  • Jurion-Abstract 2007, 220884 (Zusammenfassung)

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

2

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben mit der Beschwerde keinen bestimmten Zulassungsgrund bezeichnet. Allenfalls in Betracht käme ein Verfahrensmangel, weil das Finanzgericht (FG) anstelle durch Sach- durch Prozessurteil entschieden hat (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 80).

3

a)

Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel gestützt, so bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergäben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122, m.w.N.).

4

b)

Indes entspricht es der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine Klage gegen einen auf 0 DM lautenden Einkommensteuerbescheid unzulässig ist, weil der Kläger insoweit nicht beschwert wird (BFH-Urteile vom 9. Dezember 1998 XI R 62/97, BFHE 187, 523 [BFH 09.12.1998 - XI R 62/97], BStBl II 2000, 3; vom 14. Juni 2000 XI R 4/00, BFH/NV 2000, 1465).

5

Der Einkommensteuerbescheid ist auch kein Grundlagenbescheid für das Verlustabzugsjahr (BFH-Urteil vom 16. November 2000 XI R 31/00, BFHE 196, 1 [BFH 16.11.2000 - XI R 31/00], BStBl II 2002, 119 [BFH 16.11.2000 - XI R 31/00]). Vielmehr ist über den Verlustabzug bindend erst im Rahmen des Verlustabzugsjahres zu entscheiden (BFH-Urteile vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564; vom 21. Januar 2004 VIII R 2/02, BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551, 554, m.w.N.).

6

c)

Die Kläger haben keine Umstände vorgetragen, weshalb abweichend von dieser gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gleichwohl im Streitfall eine Beschwer für das Streitjahr 2001, in dem die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt worden ist, gegeben sein könnte.

7

d)

Weitere Zulassungsgründe sind nicht vorgetragen worden und ebenso wenig nach Aktenlage ersichtlich.