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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.04.1986, Az.: 3 StR 89/86

Rechtliche Wirkungen des Ausnehmens von Teilen einer Tat von der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft; Rechtliche Wirkungen des Unterbleibens eines ausdrücklichen richterlichen Hinweises auf die Heranziehung von Beweisanzeichen für den Schuldspruch; Folgen eines Nichtbedenkens des Ausschlusses eines Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft bei der Bestimmung einer Freiheitsstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.04.1986
Aktenzeichen
3 StR 89/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 11840
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hof - 29.10.1985

Fundstellen

  • NStZ 1987, 133-134
  • StV 1986, 429

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Ergibt sich aus dem Ablauf der Hauptverhandlung, daß das Gericht Tatteile als Beweisanzeichen für den Schuldspruch heranziehen wird, die die Staatsanwaltschaft vor der Anklageerhebung gem. § 154a StPO von der Strafverfolgung ausgenommen hat, muß kein ausdrücklicher Hinweis auf die Heranziehung dieser Tatteile erfolgen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
- zu Nr. 2 auf dessen Antrag -
am 7. April 1986
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 29. Oktober 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener fortgesetzter Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

2

1.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es den Schuldspruch betrifft. Das gilt auch für die Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe Teile der Tat, welche die Staatsanwaltschaft vor der Anklageerhebung gemäß § 154 a StPO von der Strafverfolgung ausgenommen habe, als Beweisanzeichen für den Schuldspruch herangezogen, ohne den Angeklagten in der Hauptverhandlung ausdrücklich darauf hinzuweisen. Für diese Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob und wie weit die die Strafzumessung betreffenden Grundsätze des Beschlusses BGHSt 30, 147 [BGH 01.06.1981 - 3 StR 173/81] auch bei der Beweiswürdigung zu beachten sind, die einem Schuldspruch zugrundeliegt (vgl. BGHSt 31, 302; BGH NJW 1985, 1479). Denn hier wurde der Angeklagte durch den Ablauf der Hauptverhandlung unmißverständlich darauf hingewiesen, daß das Landgericht die beiden ausgeschiedenen Rechnungsfälle für die Beurteilung des Sachverhalts für erheblich hielt, obwohl es die von der Staatsanwaltschaft beschränkte Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen hatte. Es ist also nicht stillschweigend von einer selbstgeschaffenen Vertrauensgrundlage abgerückt (vgl. BGHSt 30, 147, 148) [BGH 01.06.1981 - 3 StR 173/81]. Nachdem auszugsweise schon am ersten Hauptverhandlungstag eine Abschrift der finanzgerichtlichen Klage des Angeklagten vom 15. April 1983 verlesen worden war (Bd. III Bl. 412 d.A.), wurden - wie die Sitzungsniederschrift beweist - am dritten Hauptverhandlungstag auf ausdrückliche Anordnung des Strafkammervorsitzenden weiter gerade die Teile der genannten Klage verlesen, welche sich auf die von der Verfolgung ausgenommenen beiden Fälle beziehen (Bd. III Bl. 419 d.A.).

3

2.

Dagegen ist der Strafausspruch auf die Sachrüge aufzuheben. Das Urteil läßt nicht sicher erkennen, ob das Landgericht bei der Bestimmung der verhängten Freiheitsstrafe bedacht hat, daß der Angeklagte im ehrengerichtlichen Verfahren nach den Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO) mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft rechnen muß (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) und daß eine solche Ausschließung seiner Wiederzulassung zum Rechtsanwaltsberuf auf jedenfalls unbestimmte Dauer entgegenstehen würde (vgl. § 7 Nrn. 3 und 5 BRAO, BVerfG NJW 1984, 2341 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]). Eine ausreichende Erwägung dieser ehrengerichtlichen Folge läßt sich nicht der nur im Zusammenhang mit der Prüfung der Strafaussetzungsfrage benutzten formelhaften Wendung entnehmen, mögliche berufliche Konsequenzen seien als "normale" Folgen der Tat und der Bestrafung anzusehen (UA S. 32).

Schmidt
Krauth
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Zschockelt