Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1992, Az.: I ZR 224/90
„Dauernd billig“
Materielle Rechtskraft; Unterlassungsklage; Klage auf Unterlassung; Werbeslogan; Werbeaussage; Kaufpreis; Tagespreis; Warenpreis; Irreführende Werbung; Dauerniedrigpreis; Sonderangebots
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1992
- Aktenzeichen
- I ZR 224/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14772
- Entscheidungsname
- Dauernd billig
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GRUR 1993, 157-159 (Volltext mit amtl. LS) "Dauernd billig"
- LM H. 3 / 1993 § 322 ZPO Nr. 134
- MDR 1993, 227-228 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 333-334 (Volltext mit amtl. LS) "Dauernd billig"
- WRP 1993, 99-101 (Volltext mit amtl. LS) "Dauernd billig"
Amtlicher Leitsatz
Die Rechtskraft eines Urteils, durch das die einschränkungslos erhobene Klage auf Unterlassung der Werbeaussage "Dauernd billig" für Ware abgewiesen worden ist, die nicht mindestens 2 1/2 Monate lang zu dem in der Werbung angegebenen Preis erworben werden kann, steht einer erneuten Klageerhebung wegen der gleichen Werbeaussage für Ware entgegen, die nicht ständig wechselnden Tagespreisen unterworfen ist.
Tatbestand:
Die Beklagte warb in einer Zeitungsanzeige vom 6. Juli 1988 für die Angebote eines von ihr betriebenen Lebensmittelmarktes. In der Anzeige bot sie neben anderen Waren unter der Kopfzeile "Dauernd billig" 32 verschiedene Artikel aus dem Lebensmittel-, dem Putzmittel- und ihrem sonstigen Warenbereich mit den jeweiligen Preisen an. Darunter befand sich auch eine 0,33 l Dose "S. " zum Preis von 0,45 DM. Eine solche Dose verkaufte die Beklagte am 11. August 1988 zum Preis von 0,52 DM.
Die Klägerin, eine Vereinigung zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, hat diese Werbung der Beklagten als irreführend beanstandet, da sich die Beklagte durch die Verwendung der Aussage "Dauernd billig" auf einen bestimmten in der Anzeige genannten Preis über einen längeren Zeitraum festgelegt habe, so daß sie den Preis mindestens drei Monate nicht habe erhöhen dürfen.
In einem früheren Rechtsstreit gegen die Beklagte hatte die Klägerin die - seinerzeit auf Fleischwaren bezogene - Werbeaussage "Dauernd billig" schon einmal als irreführend beanstandet. In jener Sache hatte sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in öffentlichen Mitteilungen, die an einen größeren Kreis von Personen gerichtet sind, für Waren aus ihrem Sortiment unter dem Hinweis "Dauernd billig" zu werben, es sei denn, diese als dauernd billig bezeichneten Produkte können zu dem genannten Preis innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach der letzten Werbung erworben werden,
hilfsweise,
nach dem vorgenannten Antrag zu erkennen mit der Maßgabe, daß die als, "Dauernd billig" bezeichneten Produkte innerhalb eines Zeitraums von zweieinhalb Monaten nach der letzten Werbung erworben werden, äußerst hilfsweise, soweit nicht ein beworbenes Produkt ausschließlich mit dem Zusatz "die ganze Woche" versehen ist.
Mit diesen Anträgen war die Klägerin erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hatte mit Urteil vom 9. Februar 1989 die Klage abgewiesen, und die dagegen gerichtete Revision hatte der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 25. Januar 1990 nicht angenommen (I ZR 92/89).
In vorliegender Sache hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Ware, die nicht ständig wechselnden Tagespreisen unterworfen ist, mit den Worten "Dauernd billig" zu bewerben, wenn der unter dieser Werbeangabe genannte Preis nicht mindestens während eines Zeitraums von drei Monaten nach dieser Werbung Gültigkeit hat,
wie insbesondere das in der Anzeige der Beklagten beworbene Getränk "S".
Die Klägerin hat ferner Aufwendungsersatz begehrt. Die Beklagte hat dagegen geltend gemacht, dem Klagebegehren stehe die Rechtskraft des früheren klageabweisenden Urteils entgegen. In der Sache hat sie vorgetragen, sie bringe mit der beanstandeten Aussage für die Leser der Anzeige nur zum Ausdruck, daß ihre Angebote im Verhältnis zu den allgemein auf dem Markt geforderten Preisen dauerhaft günstig seien, ohne sich damit auf gleichbleibende Preise festgelegt zu haben.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin, die Klage abzuweisen; die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig gehalten, da Streitgegenstand des früheren Rechtsstreits zwischen den Parteien gewesen sei, der Beklagten zu untersagen, für nicht lagerfähige und daher nicht preisstabile Waren mit "Dauernd billig" zu werben, während es vorliegend um Artikel gehe, die nicht ständig wechselnden Tagespreisen unterworfen seien. Die von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verbraucher würden getäuscht, da sie mit der Angabe "Dauernd billig" die Erwartung verbänden, daß die konkret beworbenen Waren über einen längeren Zeitraum, der mit drei Monaten anzusetzen sei, in ihrem Preis konstant blieben.
II. Dieses Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei der in vorliegender Sache erhobenen Klage handelt es sich wegen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Berufungsgerichts vom 9. Februar 1989 um eine res iudicata mit der Folge, daß die Klage - als unzulässig - abzuweisen ist.
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und allgemeiner Meinung im Schrifttum (vgl. dazu im einzelnen die Nachweise in BGHZ 93, 287, 289) [BGH 18.01.1985 - V ZR 233/83] verbietet die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand. Die Meinung des Berufungsgerichts, eine Identität des Streitgegenstandes in vorliegender Sache mit dem des früheren Verfahrens sei nicht gegeben, weil es sich in dem früheren Verfahren um nicht lagerfähige Waren gehandelt habe, während im vorliegenden Verfahren die Werbung für Artikel zu beurteilen sei, die nicht wechselnden Tagespreisen unterworfen seien, berücksichtigt nicht hinreichend das von der Klägerin bereits in dem früheren Verfahren zur Entscheidung gestellte Klagebegehren.
2. a) Nach § 322 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil insoweit rechtskraftfähig, als darin über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden ist. Maßgebend für den Umfang der Rechtskraft ist somit der Streitgegenstand. Dieser wird von dem Grund des zur Entscheidung gestellten Anspruchs und von dem zugehörigen Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem dieser Anspruch hergeleitet wird. Dabei sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen, wenn die Urteilsformel, wie insbesondere bei einem klageabweisenden Urteil, den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft nicht erkennen läßt. Unterscheidet sich der Streitgegenstand des neuen Prozesses von dem des Vorprozesses, wird also ein seinem Wesen nach anderer Sachverhalt vorgetragen, steht der neuen Klage - auch wenn das Klageziel äußerlich unverändert bleibt - die materielle Rechtskraft des Urteils im früheren Rechtsstreit nicht entgegen. Stellt der Kläger dagegen im neuen Prozeß denselben prozessualen Anspruch zur Entscheidung, handelt es sich also um den Streitgegenstand des Vorprozesses, ist das Gericht durch die Rechtskraft des früheren Urteils an einer Sachentscheidung gehindert (BGH, Urt. v. 19. 9. 1985 - VII ZR 15/85, NJW 1986, 1046; vgl. auch BGH, Urt. v. 26.4. 1990 - I ZR 99/88, GRUR 1990, 687, 689 = WRP 1991, 16 - Anzeigenpreis II). So liegt der Fall hier.
b) Die Klägerin hat in dem früheren Verfahren das Begehren zur Entscheidung gestellt, daß die Beklagte nicht berechtigt sein solle, für Waren aus ihrem Sortiment unter dem Hinweis "Dauernd billig" zu werben, es sei denn, diese als dauernd billig bezeichneten Produkte könnten zu dem genannten Preis innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten oder eines Zeitraums von zweieinhalb Monaten nach der letzten Werbung erworben werden. Mit diesen Anträgen hat sie keine Beschränkung auf nicht lagerfähige Waren vorgenommen. Das Berufungsgericht hat auch in dem früheren Verfahren den Antrag nicht dahin aufgefaßt, daß er sich nur auf Waren dieser Art beziehe, denn es hat ausgeführt, der Hauptantrag orientiere sich nicht an einer bestimmten Verletzungshandlung, sondern sei abstrakt darauf gerichtet, der Beklagten die fragliche Ankündigung schlechthin zu untersagen, wenn nicht die beworbenen Produkte innerhalb von vier Monaten nach der letzten Werbung zu den genannten Preisen erworben werden könnten. Mit der gleichen Begründung hat es auch den ersten Hilfsantrag abgewiesen. Lediglich im Rahmen seiner Ausführungen zum - ebenfalls abgewiesenen - zweiten Hilfsantrag hat sich das Berufungsgericht mit nicht lagerfähiger Ware (Fleisch- und Wurstwaren) befaßt, ohne aber damit seinen Ausspruch zur Abweisung des Hauptantrags dem Umfang nach einzuschränken.
Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts in dem früheren Verfahren steht damit rechtskräftig zwischen den Parteien fest, daß die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, der Beklagten eine Werbung mit "Dauernd billig" zu untersagen, wenn die beworbenen Waren während eines Zeitraums von zweieinhalb bis vier Monaten zu dem genannten Preis nicht verfügbar sind. Der von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit verfolgte Anspruch, mit welchem sie die Unterlassung der Werbung mit "Dauernd billig" verlangt, wenn die Ware nicht über einen Zeitraum von drei Monaten zu dem beworbenen Preis erworben werden könne, ist schon in der vorgenannten klageabweisenden Entscheidung verneint worden. Mit der Abweisung des Begehrens der Klägerin, die Werbung "Dauernd billig" zu unterlassen, sofern nicht die Ware für einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten zu dem beworbenen Preis erworben werden könne, ist zugleich rechtskräftig entschieden, daß eine Verpflichtung der Beklagten nicht besteht, die mit "Dauernd billig" beworbene Ware für einen darüber hinaus reichenden Zeitraum (hier: drei Monate) zum gleichen Preis anzubieten.
c) Der Streitgegenstand ist auch deshalb kein anderer, weil, wie die Revisionserwiderung meint, Anlaß zur Klageerhebung in dem früheren Verfahren die Werbung mit "Dauernd billig" für nicht lagerfähige Waren gewesen sei, während nunmehr die Werbung für Waren angegriffen werde, die nicht ständig wechselnden Tagespreisen unterworfen seien. Die Klägerin hat in dem früheren Verfahren die Werbung der Beklagten zum Anlaß genommen, einen umfassenden Antrag zu stellen, nach dem es der Beklagten verboten werden sollte, für Waren aus ihrem Sortiment mit "Dauernd billig" zu werben, wenn sie nicht an dem beworbenen Preis für eine bestimmte Zeitspanne festhielte, unabhängig davon, ob diese Artikel lagerfähig seien oder nicht. Damit aber ging es nach dem von ihr in dem früheren Rechtsstreit gestellten Antrag nicht um die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit einer Werbung mit "Dauernd billig" für bestimmte Waren (z.B. nicht lagerfähiger Art), sondern darum, ob die Beklagte überhaupt - also sowohl für lagerfähige als auch für nicht lagerfähige Waren - mit der angegriffenen Aussage werben dürfe, wenn sie an den angegebenen Preisen nicht für einen längeren Zeitraum festhielte. Da die Klägerin somit in dem früheren Verfahren ihren Antrag nicht darauf beschränkt hat, nur die Werbeaussage der Beklagten anzugreifen, soweit sie sich auf bestimmte Waren bezieht, sondern verallgemeinernd die Werbung der Beklagten "Dauernd billig" zur Überprüfung gestellt hat, erfaßt die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils auch diese zum Inhalt der Klage gemachte Verbotsform (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, Einf. UWG 16. Aufl. Rdn. 485). Infolge der rechtskräftigen Abweisung des Begehrens in dem vorbezeichneten Umfang ist die Klägerin deshalb gehindert, im vorliegenden Fall erneut eine Entscheidung darüber zu begehren, daß die Werbung der Beklagten mit der Aussage "Dauernd billig" gegen § 3 UWG verstößt.
III. Danach war auf die Revision der Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und in Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage insgesamt, soweit dies nicht bereits wegen der Zinsen hinsichtlich des Aufwendungsersatzanspruchs geschehen war, abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.