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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1996, Az.: II ZR 193/95

Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Ausgleichsanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1996
Aktenzeichen
II ZR 193/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DStR 1996, 1740-1741 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1996, 1473-1474 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Ausgleichsanspruch des Partners, der während Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem anderen Partner erhebliche finanzielle Mittel zum Erwerb von Grundvermögen zur Verfügung gestellt hat.

Tatbestand:

1

Der Kläger, der vorgetragen hat, mit der Beklagten zeitweise in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt zu haben, verlangt von dieser die Rückzahlung von 90.000,-- DM, die er ihr für den Erwerb einer Eigentumswohnung zur Verfügung gestellt hat.

2

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Dagegen wendet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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I. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Grundsätze über die Auseinandersetzung einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft seien nicht anwendbar, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Revision rügt zu Recht, daß die Überzeugungsbildung des Gerichts auf Verfahrensfehlern beruht.

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1. Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die Parteien in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben. Das Berufungsgericht stellt dies zwar nicht ausdrücklich fest; seine Ausführungen über einen etwaigen Auseinandersetzungsanspruch gemäß §§ 730, 733 Abs. 2 BGB setzen eine solche Gemeinschaft aber voraus. Auch die Revisionserwiderung stellt dies nicht in Frage.

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2. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, daß sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet (BGHZ 77, 55, 58). Ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft kann allerdings bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Auch wenn ein ausdrücklich oder stillschweigend geschlossener Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt, bejaht der Senat die Möglichkeit, im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaften unter Umständen gesellschaftliche Grundsätze anzuwenden. Das gilt unter anderem für den Fall, daß beide Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Leistungen zum Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen hatten (SenUrt. v. 4. November 1991 - II ZR 26/91, WM 1992, 610, 611 m.w.N.). Mindestvoraussetzung dafür, derartige Regeln in Betracht zu ziehen, ist aber, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (SenUrt. v. 1. Februar 1993 - II ZR 106/92, NJW-RR 1993, 774 = FamRZ 1993, 939 m.w.N.). Dabei kann die formal-dingliche Zuordnung des betreffenden Gegenstandes nach außen aus verschiedenen Gründen in den Hintergrund treten. Die Position des Alleineigentümers kann infolgedessen nicht in jedem Falle als ausschlaggebendes Indiz gegen eine - wirtschaftlich gesehen - gemeinschaftliche Wertschöpfung herangezogen werden. Soweit sich die Absicht der gemeinschaftlichen Wertschöpfung nicht bereits aus den getroffenen Absprachen oder etwa aus Äußerungen des dinglich allein berechtigten Partners gegenüber Dritten zweifelsfrei ergibt, können im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedenfalls bei Vermögenswerten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, wozu in der Regel auch ein gemeinsam erworbenes oder erbautes Haus oder eine gemeinsam gekaufte Eigentumswohnung zählen, wesentliche Beiträge des Partners, der nicht (Mit-)Eigentümer ist, einen Anhaltspunkt für eine gemeinschaftliche Wertschöpfung bilden. Ob das der Fall ist und welche Beiträge im einzelnen eine solche Annahme nahelegen, läßt sich nur von Fall zu Fall entscheiden und hängt insbesondere von der Art des geschaffenen Vermögenswertes und den finanziellen Verhältnissen der beiden Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft ab (SenUrt. v. 4. November 1991 II ZR 26/91, aaO m.w.N.).

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3. a) Ein solcher Anhaltspunkt könnte in dem Umstand liegen, daß der Kläger 90.000,-- DM zu dem Kaufpreis für die Eigentumswohnung, der 300.000, DM betragen haben soll, beigesteuert hat, obwohl er als Beamter nach seiner Darstellung lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.000,-- DM verfügt. Diesen erstinstanzlichen Vortrag, auf den der Kläger in seiner Berufungsbegründung Bezug genommen hat, hat das Berufungsgericht in seine Überlegungen nicht einbezogen.

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b) Das Berufungsgericht würdigt die Aussage des Zeugen K., den es als glaubwürdig beurteilt, unzureichend. Die von ihm in seinem Beweisbeschluß vom 15. November 1994 formulierte Beweisfrage, ob die Parteien Ende Juli 1992 im Notariat mit der Absicht erschienen seien, die Wohnung zu hälftigem Eigentum zu erwerben, und ob ihnen darauf erklärt worden sei, aus steuerlichen Gründen sei es günstiger, wenn die Beklagte die Wohnung als Alleineigentümerin übernehme und ein Partnerschaftsvertrag geschlossen werde, hat der Zeuge K. inhaltlich voll bestätigt. Allerdings hat der Notariatstermin nach seiner Bekundung nicht erst Ende Juli 1992, sondern schon am 1. Juni 1992 stattgefunden. Aus der Tatsache, daß der Kläger am Tag der Geldüberweisung wußte, daß er nicht Miteigentümer werden würde, ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber nicht, daß die Parteien ihre ursprüngliche Absicht, einen gemeinsamen Vermögenswert zu schaffen, aufgegeben hatten. Für einen Sinneswandel der Parteien zwischen dem Notariatstermin und dem Tag der Geldüberweisung fehlen konkrete Anhaltspunkte.

9

c) Die Aussage der Beklagten, die in erster Instanz als Partei vernommen worden ist, sie habe niemals geäußert, daß der Kläger Miteigentümer werden solle, ist - wie ihre weiteren Erklärungen - angesichts dieser Beweislage äußerst zurückhaltend zu bewerten. Hinzu kommt, daß die Beklagte den Zeugen K. erst in zweiter Instanz von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden hat. Nachdem dessen Aussage eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers begründete, hätte das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner bisherigen Überlegungen eine Vernehmung des Klägers als Partei gemäß § 448 ZPO in Betracht ziehen müssen. Zwar liegt eine solche Anordnung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses muß aber bei hinreichenden Anhaltspunkten zumindest erwägen und in nachprüfbarer Weise darlegen, weshalb es von einer Parteivernehmung abgesehen hat (BGHZ 110, 363, 366 [BGH 09.03.1990 - V ZR 244/88]; BGH, Urt. v. 1. Februar 1983 - VI ZR 152/81, NJW 1983, 2033 f.; v. 13. April 1994 - XII ZR 168/92, NJW-RR 1994, 1143 f.). Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen jedoch nicht erkennen, daß sich das Berufungsgericht mit dieser Frage beschäftigt hat. Es ist nicht einmal ersichtlich, daß es von dem Antrag des Klägers, ihn zum Beweis seiner Behauptungen als Partei zu vernehmen, Kenntnis genommen hat. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob das Gericht von seinem ihm nach § 448 ZPO eingeräumten Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat.

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II. Ansprüche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die ungerechtfertigte Bereicherung kommen nicht in Betracht. Es bleibt bei dem Grundsatz, daß Leistungen der Partner nicht gegeneinander abgerechnet werden können, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft zerbricht und kein Ausnahmefall im dargelegten Sinne vorliegt (vgl. SenUrt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 34O/95; v. 4. November 1991 - II ZR 26/91, WM 1992, 610, 611).