Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.12.1988, Az.: BVerwG 4 NB 28/88
Rechtmäßigkeit der Nichtvorlage einer Rechtssache in einem Normenkontrollverfahren; Anforderungen an eine hinreichende Abwägung privater und öffentlicher Interessen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.12.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 28/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 18635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 27.06.1988 - AZ: 6 OVG C 34/85
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. Juni 1988 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Normenkontrollgericht einen Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet zurückgewiesen, der zum Ziel hatte, einen Fluchtlinienplan und einen Durchführungsplan der Antragsgegnerin - beide von Anfang 1961 - insoweit für ungültig zu erklären, als darin ein öffentlicher Gehweg festgesetzt wird, der an der Südseite des Wohnhauses der Antragstellerin entlang führt und nach Westen verlängert werden soll. Die Antragstellerin hat im wesentlichen geltend gemacht, die Benutzung des dicht vor ihrem Schlafzimmerfenster und der Terrassentür ihres Wohnzimmers vorbeiführenden öffentlichen Gehweges störe und belästige sie in unzumutbarer Weise. Ihre seinerzeit gegen den Plan erhobenen Einwendungen seien nicht berücksichtigt worden, Alternativplanungen habe die Antragsgegnerin nicht erwogen. Von einer gerechten Abwägung der privaten und öffentlichen Belange könne keine Rede sein.
Das Normenkontrollgericht hat die gemäß § 174 Abs. 1 BBauG noch nach altem Fluchtlinienrecht beschlossenen Pläne als gemäß § 173 Abs. 3 BBauG kraft Überleitung fortgeltende Bebauungspläne behandelt und am Maßstab des - unabhängig von einer gesetzlichen Normierung - als Erfordernis jeder rechtsstaatlichen Planung allgemein geltenden Gebots einer gerechten Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange geprüft. Den sich hieraus ergebenden Anforderungen würden die Pläne gerecht. Die Antragsgegnerin habe sich im Planaufstellungsverfahren mit dem seinerzeitigen Vorbringen der Antragstellerin befaßt und diese über das für sie negative Ergebnis besonders benachrichtigt. Die Störungen der Wohnnutzung durch die Benutzung des Gehweges seien hier angesichts der geringen Zahl der zu erwartenden Wegebenutzer objektiv zumutbar. Daß die Antragsgegnerin den Alternativvorschlägen der Antragstellerin nicht gefolgt sei, liege im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit.
Die Antragstellerin rügt mit der Beschwerde, daß das Normenkontrollgericht die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zur Auslegung revisiblen Rechts dem Bundesverwaltungsgericht hätte vorlegen müssen: Der übergeleitete Plan sei noch im selben Jahr in Kraft getreten wie das Bundesbaugesetz mit seinen strengeren Anforderungen an das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin habe zudem bis heute mit der Anlegung des öffentlichen Weges gewartet. Sie könne sich deshalb nicht mehr auf die reduzierten Abwägungsmaßstäbe und Interessenbewertungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes berufen. Es seien mithin die Abwägungsgrundsätze des Bundesbaugesetzes anzuwenden. Dann aber müsse ihr gesamter bisheriger Vortrag durchgreifen.
II.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, daß das Normenkontrollgericht die Sache zur Beantwortung einer über den Einzel fall hinaus bedeutsamen Frage der Auslegung des revisiblen Rechts dem Bundesverwaltungsgericht hätte vorlegen müssen (§ 47 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 5 Nr. 1 VwGO).
Das Normenkontrollgericht hat die von der Beschwerdeführerin angegriffenen übergeleiteten Pläne aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes darauf geprüft, ob seinerzeit eine unter dem Blickpunkt des Rechtsstaatsprinzips hinreichende Abwägung der Interessen stattgefunden habe. Die dabei anzuwendenden Abwägungsmaßstäbe und die maßgebende Interessenbewertung hat es dem seinerzeit geltenden Recht und ausdrücklich nicht dem Bundesbaugesetz entnommen. Dies bedeutet nach der Auffassung des Normenkontrollgerichts, daß etwa die Anforderungen an den Abwägungsvorgang erheblich geringer seien als beim Erlaß späterer Bebauungspläne. Alle im Zusammenhang mit dem Abwägungsgebot zu beantwortenden Fragen müßten sowohl zeitlich als auch sachlich auf die Situation zur Zeit des Erlasses der Pläne zurückbezogen werden. - Mit dieser Auffassung befindet sich das Normenkontrollgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG 4 C 14.71 - BVerwGE 41, 67 <69 f.>[BVerwG 20.10.1972 - IV C 14/71] und vom 14. März 1975 - BVerwG 4 C 44.72 - Buchholz 406.21 § 1 BauRegVO Nr. 1 = BauR 1975, 253). Weiterführende klärungsbedürftige Rechtsfragen wirft die Beschwerde mit ihrem Vorbringen nicht auf. Vielmehr liegt auf der Hand und bedurfte deshalb nicht erst der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Vorlageverfahren nach § 47 Abs. 5 VwGO, daß die Fragen, ob als übergeleitete Bebauungspläne fortgeltende Pläne den Anforderungen des rechtsstaatlichen Abwägungsgebotes entsprechend gültig zustande gekommen sind und ihre Festsetzungen als Ergebnis einer hinreichenden Abwägung privater und öffentlicher Interessen fortgelten können, allein nach dem zur Zeit des Inkrafttretens des Planes geltenden Recht beantwortet werden können. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn - wie hier - in dichtem zeitlichen Zusammenhang mit der Inkraftsetzung der Pläne strengere Anforderungen an das Abwägungsgebot - insbesondere was den Abwägungsvorgang betrifft - in Kraft treten (§ 1 Abs. 4 und 5 BBauG 1960).
Auch soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, daß die Antragsgegnerin bis jetzt mit der Herstellung des in der Planung festgesetzten Weges gewartet habe und sich deshalb nicht mehr auf die früher geltenden - reduzierten - Maßstäbe für die Abwägung berufen dürfe, kann sie damit ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Bebauungspläne einschließlich der nach § 173 BBauGübergeleiteten Pläne sind darauf angelegt, die bauliche Entwicklung auch langfristig zu lenken; ihre Verwirklichung zielt auf einen längeren Zeitraum. Ihre Rechtswirksamkeit unter dem Blickwinkel einer hinlänglichen Abwägung der durch sie berührten privaten und öffentlichen Interessen kann - auch dies ist eindeutig und nicht grundsätzlich klärungsbedürftig - nicht allein aufgrund des Zeitablaufs nach später in Kraft getretenen veränderten Maßstäben beurteilt werden. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwendungen des rechtsmißbräuchlichen Handelns der Antragsgegnerin bzw. der Verwirkung gehen deshalb fehl. - Eine andere Frage ist, ob ein Bebauungsplan oder eine einzelne Festsetzung infolge einer nach der Aufstellung des Planes eingetretenen tatsächlichen Entwicklung nicht mehr verwirklicht werden kann und deshalb funktionslos geworden ist (vgl. hierzu Urteil des beschließenden Senats vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5 <9 f.>[BVerwG 29.04.1977 - IV C 39/75]). Dies bedarf hier aber keiner weiteren Erörterung. Dafür, daß die übergeleiteten Pläne in Bezug auf die Festsetzung eines öffentlichen Gehweges vor dem Grundstück der Antragstellerin funktionslos geworden sein könnten, ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Normenkontrollgerichts nichts; auch das Beschwerdevorbringen enthält insoweit keinen Hinweis.
Da die Beschwerde sich aus den vorstehend dargelegten Gründen als unbegründet erweist, kann offenbleiben, ob es für Entscheidung des Normenkontrollgerichts auf eine Beantwortung der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage nach den zutreffenden Maßstäben für die Abwägung überhaupt ankommen könnte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich jedenfalls nicht, inwiefern das Normenkontrollgericht die übergeleiteten Pläne bei Anwendung der sich aus dem Bundesbaugesetz ergebenden Abwägungsmaßstäbe für ungültig hätte erklären müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG.
B. Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann