Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.03.1985, Az.: BVerwG 6 C 22.83
Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Anforderungen an das Vorliegen einer Gewissensentscheidung; Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs als wesentlicher Verfahrensmangel; Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Kriegsdienstverweigerungssachen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.03.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 22.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 30495
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 22.12.1982 - AZ: M 5022 IX 82
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Dezember 1982 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I
Der im Jahre 1953 geborene Kläger, der im Oktober 1981 sein Medizinstudium abschloß, beantragte mit Schreiben vom 25. Februar 1981 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Durch Bescheid vom 16. November 1981 lehnte der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt München diesen Antrag ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung VI durch Widerspruchsbescheid vom 30. August 1982 zurück. Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin erhobene Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide der Prüfungsgremien festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, nach Vernehmung des Klägers als Beteiligten über die Eindrücke und Überlegungen, die ihn veranlaßt hätten, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, mit Urteil vom 22. Dezember 1982 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Das Gericht habe nicht zu der Überzeugung gelangen können, daß der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den Kriegsdienst mit der Waffe in eine schwere seelische Notlage geraten und seine Persönlichkeit schwer darunter leiden würde. Von einer echten Gewissensentscheidung könne nur dann gesprochen werden, wenn sich der Wehrpflichtige nach dem Maß seiner intellektuellen Fähigkeiten mit dem Problem der Kriegsdienstverweigerung befaßt habe. Eine solche gebotene intensive geistige Auseinandersetzung ließen die Ausführungen des Klägers nicht erkennen. Es falle insbesondere auf, daß er im Hinblick auf Aufgabenbereich, Tätigkeit und Stellung des Militärarztes und auf die besonderen Bedingungen des Sanitätsdienstes nur einen geringen Teil der zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft habe. Von der umfangreichen, 367 Seiten umfassenden und von ihm mehrfach zitierten Zentralen Dienstvorschrift (ZDv 49/50) über die dringliche Kriegschirurgie hätten dem Kläger nur einige wenige Seiten in Kopie zur Verfügung gestanden, obwohl es ihm nicht schwergefallen sein dürfte, sich dieses NATO-Handbuch zu beschaffen und in vollem Umfang zu studieren. Auch seine Ausführungen über die Befehlsstruktur in den Sanitätseinheiten ließen erkennen, daß er sich hierüber nicht oder nur unzureichend informiert habe. Die unzulängliche Information über die tatsächlichen Gegebenheiten der Tätigkeit als Truppenarzt habe beim Kläger zu einer unzutreffenden Vorstellung geführt, die seinen eigenen Angaben zufolge für seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bestimmend geworden sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, es erachte sich abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Kriegsdienstverweigerungssachen gemäß § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO für örtlich zuständig.
Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Kläger die Verletzung des Art. 4 Abs. 3 GG sowie als Verfahrensmängel die Verletzung der §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 86 Abs. 1 und 2 VwGO und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 138 Nr. 3, 108 Abs. 2 VwGO).
Er beantragt,
das angefochtene Urteil sowie die Bescheide der Prüfungsgremien für Kriegsdienstverweigerer aufzuheben und festzustellen, daß er "berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern."
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist zulässig und mit der Maßgabe begründet, daß sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht führt.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen nicht. Irrig ist allerdings die Annahme des Verwaltungsgerichts, es weiche in seiner Entscheidung von der (neueren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Kriegsdienstverweigerungssachen ab. Nach dem auch vom Verwaltungsgericht erwähnten Beschluß des erkennenden Senats vom 19. Juli 1979 - BVerwG 6 ER 400.79 - (BVerwGE 58, 225 [229 f.]) regelt § 52 Nr. 4 VwGO die örtliche Zuständigkeit nach einer bestimmten Systematik, indem er eine Reihenfolge der zuständigen Gerichte festlegt, und zwar derart, daß das jeweils vorher benannte die später bezeichneten ausschließt. Örtlich zuständig ist danach gemäß Satz 1 das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Nach Satz 2 ist, wenn der Kläger keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde hat, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, örtlich zuständig das Verwaltungsgericht in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Satz 2 der Vorschrift enthält mithin eine Ausnahme von der Regel des Satzes 1 insofern, als der Sitz der Behörde innerhalb des Gerichtsbezirks maßgebend sein soll in Fällen, in denen der Kläger weder einen dienstlichen noch einen bürgerlichen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde hat. So aber liegt der Fall hier.
Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, gegen die keine beachtlichen Revisionsgründe vorgebracht sind und an die der Senat daher gebunden ist (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), wohnte der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Klage (vgl. BVerwGE 35, 141 [BVerwG 16.04.1970 - VIII C 146/67] [142]) in 7129 Brackenheim (Landkreis Heilbronn) und damit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt München, der den ursprünglichen Bescheid erlassen hat. Ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils (S. 13) sowie des Protokolls über die mündliche Verhandlung am 22. Dezember 1982 (S. 8) hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht erklärt, er sei seit dem 1. März dieses Jahres (d.h. des Jahres 1982) in Brackenheim wohnhaft. Dementsprechend wird in der Klageschrift vom 19. Oktober 1982 Brackenheim als Wohnsitz des Klägers bezeichnet. Daß der Kläger bei Rechtshängigkeit der Klage am 20. Oktober 1982 noch über einen hier allein in Betracht kommenden weiteren bürgerlichen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt München verfügt hätte, kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger nach Beendigung seines Studiums im Jahre 1981, nach Übernahme einer Stelle als Assistenzarzt am Kreiskrankenhaus in Brackenheim und nach seiner Eheschließung weiterhin einen Wohnsitz bei seinen Eltern in Grassau (Landkreis Traunstein) beibehalten hätte. Von diesen tatsächlichen Gegebenheiten ist auch das Verwaltungsgericht - ungeachtet seiner daran anknüpfenden fehlerhaften rechtlichen Beurteilung - ersichtlich ausgegangen.
Hatte der Kläger somit, wovon für die revisionsrechtliche Beurteilung auszugehen ist, bei Rechtshängigkeit der Klage im Zuständigkeitsbereich des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt München keinen Wohnsitz (mehr), war des Bayerische Verwaltungsgericht München auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gemäß § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO für die Entscheidung über die Klage örtlich zuständig. Denn die Anwendung des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO setzt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, was das Verwaltungsgericht offensichtlich übersehen oder verkannt hat, voraus, daß zumindest einer der beiden nach dieser Vorschrift als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Betracht kommenden Wohnsitze innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Ausgangsbehörde liegt (vgl. außer dem schon erwähnten Beschluß vom 19. Juli 1979, a.a.O., noch die Beschlüsse des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1976 - BVerwG 2 ER 400.76 - und vom 11. Juni 1981 - BVerwG 2 ER 401.81 -[Buchholz 310 § 52 VwGO Nrn. 12 und 22]). Dies ergibt sich sowohl aus der bereits dargelegten Gesetzessystematik als auch aus der von Verwaltungsgericht dargestellten Entstehungsgeschichte der Vorschrift sowie ihrem Zweck, dem von einem Verwaltungsakt Betroffenen die Klageerhebung im Regelfall bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu ermöglichen. Zwar ist der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen, daß der dienstliche oder bürgerliche Wohnsitz regelmäßig innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde liegt, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat (vgl. BVerwGE 58, 225 [229]). Ist dies im maßgeblichen Zeitpunkt jedoch - wie hier - nicht (mehr) der Fall, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach der Ausnahmevorschrift des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO. Für die vom Kläger vorsorglich beantragte Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Verwaltungsgericht ist danach kein Raum.
Wenngleich das Verwaltungsgericht die Revision nach alledem zumindest mit der gegebenen Begründung zu Unrecht zugelassen hat, unterliegt das angefochtene Urteil im Rahmen der Anträge in sachlicher Hinsicht in vollem Umfange und, soweit die Revision auf Verfahrensmängel gestützt wird, nach Maßgabe der dazu vorgebrachten Revisionsrügen der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BVerwGE 14, 342 [344]; Urteile vom 25. April 1961 - BVerwG 8 C 306.59 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 13] und vom 17. Mai 1973 - BVerwG 5 C 84.72 - [Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 25]).
Der vorliegende Fall erfordert es nicht, zum gesamten Revisionsverbringen des Klägers abschließend Stellung zu nehmen. Denn die Revision ist schon deshalb begründet, weil der Kläger in zulässiger Weise (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO) mit Recht rügt, daß das Verwaltungsgericht seinem Urteil Zitate aus einer als Verschlußsache deklarierten, nur für den Dienstgebrauch bestimmten Dienstvorschrift der Beklagten zugrunde gelegt und zu Beweiszwecken verwertet habe, um die seiner Auffassung nach unzutreffenden Ansichten des Klägers über Auftrag und Tätigkeit des Truppenarztes in der Bundeswehr inhaltlich zu widerlegen, ohne die verwendeten Teile der Dienstvorschrift zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen oder dem Kläger sonst in der prozeßrechtlich gebotenen Weise Gelegenheit zu geben, sich zu den darin enthaltenen Tatsachen zu äußern. Diese Verfahrensweise verletzt § 108 Abs. 2 VwGO, wonach das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten, und zugleich den Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG); letzteres stellt gemäß § 138 Nr. 3 VwGO einen absoluten Revisionsgrund dar.
Wie das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt entschieden hat, wird das rechtliche Gehör und mit ihm die diesen Grundsatz sichernde Vorschrift des § 108 Abs. 2 VwGO verletzt, wenn im Urteil (unveröffentlichte) Erlasse oder Urkunden als Beweismittel gewürdigt werden und das auf dieser Würdigung beruhende Beweisergebnis verwertet wird, ohne daß die ihnen zu entnehmenden Erkenntnisse den Beteiligten zumindest inhaltlich in der gebotenen Weise zugänglich gemacht wurden (vgl. Urteile vom 22. Februar 1968 - BVerwG 2 C 54.65 - und vom 15. April 1969 - BVerwG 2 C 7.66 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nrn. 38 und 54]). Insoweit gilt nichts anderes als für im Urteil verwertete Akten, die - selbst wenn sie ihrem Wesen nach geheim sind - zu Beweiszwecken nur herangezogen werden dürfen, wenn sie ordnungsgemäß zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und die Verfahrensbeteiligten dadurch die Möglichkeit erhalten haben, zu ihrem Inhalt Stellung zu nehmen (vgl. BVerwGE 26, 234 [237 f.]; Urteil vom 4. November 1977 - BVerwG 4 C 77.76 - [Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 142]). Dies ist im vorliegenden Falle nicht geschehen. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sowie des Tatbestands des angefochtenen Urteils wurde die ZDv 49/50 über die dringliche Kriegschirurgie in denjenigen Teilen, die in dem angefochtenen Urteil zu Beweiszwecken verwertet wurden, weder durch Verlesung der entsprechenden Abschnitte noch durch inhaltliche Mitteilung der ihnen zu entnehmenden Erkenntnisse vom Verwaltungsgericht den Beteiligten zur Kenntnis gebracht. Die vom Kläger ausweislich des Verhandlungsprotokolls vorgelegte Ablichtung, die nicht zu den Akten genommen wurde, betrifft offensichtlich nicht die im angefochtenen urteil verwerteten Teile der Dienstvorschrift.
Die dem Kläger während der 55minütigen Mittagspause und damit außerhalb der mündlichen Verhandlung eingeräumte Möglichkeit, die Zentrale Dienstvorschrift "voll" einzusehen, genügt in rechtlicher Hinsicht weder den Anforderungen, die an die Gewährung rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren zu stellen sind, noch erscheint sie angesichts des Umfangs der Dienstvorschrift geeignet, dem Anspruch des Klägers, vor Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen des Gerichts zu erhalten, in sachlicher Hinsicht zu genügen. Die dem Kläger hier zur Verfügung stehende Zeit war ersichtlich nicht ausreichend, eine Durchsicht der umfangreichen und inhaltlich komplexen Dienstvorschrift zu ermöglichen. Die häufig geübte - zulässige - Praxis, die mündliche Verhandlung für kurze Zeit zu unterbrechen, um einem oder mehreren Beteiligten die Lektüre eines nachgereichten Schriftsatzes zu ermöglichen oder etwa erforderliche Rückfragen zu halten, ist mit dem hier vorliegenden Fall, in dem es um die Einführung tatsächlicher Entscheidungsgrundlagen in das gerichtliche Verfahren geht, nicht vergleichbar und gibt daher für die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts nichts her.
Schließlich kann dem Kläger auch nicht vorgehalten werden, er hätte sich, um dem Vorwurf unzureichender geistiger Auseinandersetzung mit dem Problem der Kriegsdienstverweigerung zu entgehen, die erwähnte Dienstvorschrift schon früher selbst beschaffen und einsehen müssen. Dies folgt ohne weiteres daraus, daß es sich bei der Zentralen Dienstvorschrift 49/50 über die dringliche Kriegschirurgie um eine unveröffentlichte, nur zum Dienstgebrauch bestimmte und damit begrenzter Geheimhaltung unterliegende Verwaltungsvorschrift handelt. Angesichts dessen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß es dem Kläger selbst bei entsprechenden Bemühungen möglich gewesen wäre, sich die erwähnte Dienstvorschrift zu beschaffen oder zumindest in hinreichender Weise Einblick zu nehmen. Für die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts, daß es dem Kläger "nicht schwergefallen sein dürfte, sich dieses NATO-Handbuch zu beschaffen und in vollem Umfang zu studieren", und daß er daher "nur einen geringen Teil der zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft" habe, fehlt es in dem angefochtenen Urteil an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen. Für diese Annahme spricht auch nicht, daß der Kläger in der Lage war, in seinen Erläuterungen zur Klage aus der Dienstvorschrift auszugsweise zu zitieren und in der mündlichen Verhandlung eine Ablichtung daraus vorzulegen.
Auf die Frage, ob im Falle der ordnungsgemäßen Gewährung rechtlichen Gehörs eine dem Kläger günstigere Entscheidung ergangen wäre, kommst es nicht an. Denn ein Urteil, in dem unter Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO Tatsachen- oder Beweisergebnisse verwertet werden, ist, wegen der darin liegenden Versagung rechtlichen Gehörs gemäß § 138 Nr. 3 VwGO stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (vgl. BVerwGE 26, 234 [238]; Urteil von 22. Februar 1968 - BVerwG 2 C 54.65 - [a.a.O.]). Dies wäre nur dann anders, wenn die Versagung rechtlichen Gehörs sich auf einen nach der materiellrechtlichen Beurteilung des Falles durch das Revisionsgericht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erheblichen Umstand bezöge (vgl. BVerwGE 15, 24 [BVerwG 30.08.1962 - VIII C 49/60] [26]); Urteil vom 4. November 1977 - BVerwG 4 C 77.76 - [a.a.O.]). Dies ist jedoch nicht der Fall: Angesichts des Umstandes, daß der Kläger sein Anerkennungsbegehren im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zwar nicht ausschließlich, jedoch in erster Linie mit seiner Gewissensbelastung im Falle eines Einsatzes als Truppenarzt bei der Bundeswehr begründet hat, und zwar insbesondere mit dem aus seiner Sicht bestehenden Auftrag und den Bedingungen der Tätigkeit des Truppenarztes bei Massenanfällen von Verletzten, also in dem von der ZDv 49/50 erfaßten Bereich, bedarf es hierzu einer Anhörung des Klägers. Diese wird sich, sofern gesicherte Feststellungen, die den Schluß auf eine dem Kläger vorwerfbare Unkenntnis von Aufgabe und Tätigkeitsbedingungen des Truppenarztes insbesondere bei Massenanfällen von Verletzten zulassen, nicht möglich sind, auch mit den Gründen für die vom Kläger behauptete Gewissensbelastung im Falle seiner Heranziehung als Truppenarzt befassen müssen. Sollte der Kläger dabei in wesentlicher Hinsicht irrige Vorstellungen über Aufgabe und Tätigkeitsbedingungen des Truppenarztes entwickeln, wird ihm Gelegenheit zu geben sein, sich auf einen die Sache klarstellenden Vorhalt hin ergänzend zu äußern.
Die Versagung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Falle schließlich auch nicht deshalb unbeachtlich, weil es der Kläger unterlassen hätte, dies nach Maßgabe des gemäß § 173 VwGO anwendbaren § 295 Abs. 1 ZPO zu rügen und sich das ihm vorenthaltene rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwGE 19, 231 [237 f.]; 26, 234 [238]).
Das angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Die vom Kläger mit seiner Revision primär begehrte Entscheidung in der Sache selbst mit dem Ergebnis, die ablehnenden Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ist dem Senat nicht möglich, weil es insoweit an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen fehlt. Das Verwaltungsgericht wird sich in dem erneuten Verfahren an den vom erkennenden Senat für einen vergleichbaren Fall näher dargelegten Grundsätzen zu orientieren haben (vgl. Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 17.76 - [Buchholz 448.0 § 26 WPfIG Nr. 29]).
Soweit das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil dem Kläger eine "schwerwiegende Verkennung von Auftrag und Tätigkeit des Truppenarztes in der Bundeswehr" zur Last gelegt und damit jedoch lediglich zum Ausdruck hat bringen wollen, der angeführte Umstand sei die Folge einer mangelhaften geistigen Auseinandersetzung mit der Problematik einer Tätigkeit als Militärarzt bei der Bundeswehr, wird es nunmehr zunächst sichere Feststellungen darüber zu treffen haben, ob und inwieweit der Kläger verläßliche Informationen über Auftrag und Tätigkeit eines solchen Arztes erlangen konnte. Soweit das nicht der Fall war, muß es sie ihm jetzt verschaffen und ihm Gelegenheit geben, sich damit auseinanderzusetzen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Ernst
Dr. Seibert