Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.07.2025, Az.: B 11 AL 11/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.07.2025
- Aktenzeichen
- B 11 AL 11/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 21057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:140725BB11AL1125B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Baden-Württemberg - 18.03.2025 - AZ: L 13 AL 3327/23
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat den zur Begründung seiner Beschwerde allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht schlüssig dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 16.11.1987 - 5b BJ 118/87 - SozR 1500 § 160a Nr 60). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (klärungsbedürftig) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (klärungsfähig) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Das erfordert ua, dass die Beschwerdebegründung auf den konkret vorliegenden Sachverhalt eingeht (vgl BSG vom 16.7.2021 - B 12 KR 75/20 B - juris RdNr 13).
Schon daran fehlt es hier. Die Beschwerdebegründung enthält zwar Ausführungen zu Inflation und steigenden Lebenshaltungskosten in den Monaten Januar und Februar 2023 bzw zu Beginn des Jahres 2023 sowie Darstellungen dazu, mit welchen Maßnahmen der Gesetzgeber hierauf insbesondere beim Bürgergeld und beim Krankengeld reagiert haben soll. Dem Vorbringen lässt sich auch entnehmen, dass der Kläger der Ansicht ist, dies müsse bei der Bemessung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld berücksichtigt werden. Es fehlt aber an jeglicher Angabe zum zeitlichen Rahmen seines Arbeitslosengeldbezugs. Damit bleibt unklar, ob sich das BSG in einer Revisionsentscheidung mit der vom Kläger - auch bloß skizzierten - rechtlichen Fragestellung zu Art 3 Abs 1 GG überhaupt auseinandersetzen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.