Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.1991, Az.: 3 StR 348/90
Vorliegen eines bedeutsamen Vermögensnachteils durch Schädigung des Gesamthandsvermögens einer KG (Kommanditgesellschaft); Ausschluss der Annahme von Untreue bei Selbstbetroffenheit der einzelnen Gesellschafter und Einverständnis dazu; Ausschluss der Verurteilung wegen Eigenschaft des Angeklagten als geschäftsführender Alleingesellschafter einer betroffenen GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung); Möglichkeit zur Schädigung einer GmbH bei Überschuldung und Verbrauch des Stammkapitals
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1991
- Aktenzeichen
- 3 StR 348/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 11991
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 27.10.1989
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Müllermeister Reinold W. aus S., geboren am ... 1944 in H. (heute D.)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. Februar 1991
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27. November 1989, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
im Fall C II der Urteilsgründe (Untreue), soweit dort die Festsetzung der Einzelstrafe unterblieben ist;
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen (C I, III, IV und VII der Urteilsgründe), versuchten Betruges (C VIII der Urteilsgründe), Untreue (C II der Urteilsgründe) und Subventionsbetruges in zwei Fällen (C V und VI der Urteilsgründe) zu einer Gesaratfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt, die es durch Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Jahren im Fall C IV gebildet hat. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Überprüfung des Verfahrens und des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Näher auszuführen ist nur folgendes:
1.
Im Fall C II hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht der Untreue zum Nachteil der B. GmbH als Komplementärin der B. GmbH und Co. KG (und insofern der Untreue zum Nachteil der KG) schuldig gesprochen, nicht auch der Untreue zum Nachteil anderer Gesellschafter. Denn nach den Feststellungen war der Angeklagte als einziger Kommanditist allein mit Einlagen an der KG beteiligt, als er die insgesamt 13,25 Millionen DM der KG entzog und sie großenteils auf ein Privatkonto in der Schweiz transferierte. Bei einer KG kann die Schädigung des Gesamthandvermögens zu einem im Rahmen des § 266 StGB bedeutsamen Vermögensnachteil nur führen, wenn und soweit sie zugleich das Vermögen der einzelnen Gesellschafter berührt; deren Einverständnis schließt die Annahme von Untreue aus, soweit sie selbst betroffen sind (BGHZ 100, 190, 192 f, 197; BGH NStZ 1987, 279). Hinsichtlich der GmbH steht der Verurteilung des Angeklagten allerdings nicht entgegen, daß er als geschäftsführender Alleingesellschafter gehandelt hat (vgl. BGHSt 34, 379, 384 [BGH 29.05.1987 - 3 StR 242/86]; 35, 333, 337). Nach Anlaß, Art und Umfang der Entnahmen, die zum Zusammenbruch der Gesellschaften führten, ist es nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Vermögensnachteil der GmbH in deren Liquiditätsgefährdung und Haftung als Komplementärin gesehen hat (BGH aaO). Eine GmbH kann rechtlich selbst dann noch geschädigt werden, wenn sie überschuldet und das Stammkapital schon verbraucht ist (BGHZ 100, 190, 198; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 21).
2.
Aus dem Urteil geht jedoch nicht hervor, welche Einzelstrafe das Landgericht für den Fall C II festgesetzt hat. Die Bestimmung muß nachgeholt werden. Die Unterlassung führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, auf die gegen den Angeklagten erkannt worden ist. Es läßt sich nicht ausschließen, daß dieser Ausspruch von dem Mangel des Urteils beeinflußt ist.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Für die Bemessung der Einzelstrafe im Fall C II kann erheblich sein, wie sich die Tat auf die Vermögenslage der GmbH ausgewirkt hat (vgl. BGH NStZ 1987, 279 f). Der ihr zugefügte Schaden ist nicht identisch mit den der KG entzogenen 13,25 Millionen DM. Nach den bisher getroffenen Feststellungen war die GmbH weder mit Einlagen an der KG noch an deren Gewinn beteiligt. Sie erhielt als Komplementärin lediglich eine "Haftungsvergütung" von 5 % p. a. ihres Stammkapitals von 20.000,00 DM. Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, ob sie Vermögen hatte, mit dem sie als Komplementärin - über ihr Stammkapital hinaus - für Schulden der KG haftete. Bei der geringen Höhe ihres Stammkapitals bot sie als Komplementärin den Gläubigern der KG ersichtlich wenig Sicherheit für hohe Forderungen, wie sie hier in Rede stehen. Bei der Angabe UA S. 72, der Angeklagte habe der GmbH Gelder in Millionenhöhe entzogen und noch entziehen wollen, handelt es sich nach dem übrigen Urteilsinhalt um ein Versehen. Gemeint ist auch dort ersichtlich die KG, der das Betriebsgrundstück gehörte.
Gribbohm,
Kutzer,
Frau Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan befindet sich in Erholungsurlaub und ist am Unterschreiben verhindert. Ruß
Miebach