Architektenvertrag
In vielen Fällen wird mit der Bauausführung und/oder der Bauüberwachung ein Architekt beauftragt. Dabei kann die Beauftragung sowohl eine vollumfassende Übertragung der Leistungen als auch nur die Verpflichtung zur Erbringung von Teilleistungen umfassen.
Baukostenobergrenze:
Sofern in dem Architektenvertrag eine Baukostenobergrenze vereinbart wurde, ist diese nach der ständigen Rechtsprechung des BGH als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen:
»Vereinbaren die Vertragsparteien - bei Vertragsschluss oder im Verlauf des Planungsprozesses - eine Baukostenobergrenze, liegt darin eine Beschaffenheitsvereinbarung der zu erreichenden Planungs- und Überwachungsziele, die der Architekt als Hauptleistungspflicht zu erfüllen hat. Nach ständiger Rechtsprechung entspricht die Planungsleistung eines Architekten nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk oder eine Außenanlage vorsieht, dessen/deren Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrages vereinbart sind. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Bestellers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten und vereinbarte Baukostenobergrenzen einzuhalten« (BGH 11.07.2019 – VII ZR 266/17).
Folge ist, dass die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze nicht der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegt. Denn: »Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen), sind von der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgenommen« (BGH 11.07.2019 – VII ZR 266/17).
Haftung bei unterlassener Aufklärung über ein denkmalschutzrechtliches Genehmigungsverfahren:
Nach der Ansicht des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt/Main 25.04.2022 – 29 U 185/20) ist der Architekt zwar zur Aufklärung über ein ggf. notwendiges denkmalschutzrechtliches Genehmigungsverfahren verpflichtet. Er haftet aber nicht für den dadurch entstandenen Schaden in Form des Verlustes von steuerlichen Vergünstigungen.
Kein Gesamtschuldverhältnis zwischen Architekt und Bauunternehmer:
»Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer besteht mangels Gesamtschuldverhältnisses nicht, wenn dem Besteller einerseits ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB gegen den Architekten wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Objektbegehungspflicht zusteht und ihm andererseits Mängelansprüche gegen den bauausführenden Unternehmer wegen diesem zuzurechnender Mängel des Bauwerks zustehen« (BGH 01.12.2022 VII ZR 90/22).
Entwurf von Vertragsklauseln für den Bauvertrag:
Das Erbringen von Rechtsdienstleistungen ist Rechtsanwälten sowie den im Rechtsdienstleistungsgesetz geregelten Berufsgruppen und Ausnahmen vorbehalten. Eine Ausnahme ist gemäß § 5 RDG, wenn die Rechtsdienstleistung als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Nach der Rechtsprechung des BGH gehören Architekten nicht dazu:
»Eine allgemeine Rechtsberatung wird von dem Berufsbild des Architekten nicht erfasst, da es insoweit an einer hinreichenden juristischen Qualifikation fehlt« (BGH, 09.11.2023 – VII ZR 190/22, Rn. 30).
»Eine Vereinbarung, durch die sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene, der Interessenlage des Bestellers entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung zu stellen, ist wegen eines Verstoßes gegen das in § 3 RDG geregelte gesetzliche Verbot nach § 134 BGB nichtig« (BGH 09.11.2023 – VII ZR 190/22).