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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.04.1983, Az.: BVerwG 5 C 60/80

Flurbereinigungsbehörde; Abhilfebefugnis; Flurbereinigungsplan; Nachbarrechtliche Grenzänderungen; Hofflächen; Gleichwertigkeit der Landabfindung; Zur Gleichwertigkeit der Abfindung nicht erforderliche nachbarrechtliche Grenzänderung nach vorzeitiger Ausführungsanordnung; Abhilfebefugnis der Flurbereinigungsbehörde; Ausführungsanordnung; Gleichwertigkeit der Abfindung; Hoffläche; Maßnahmen der Dorferneuerung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.04.1983
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 60/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11751
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 07.02.1980 - AZ: Nr. 191 XIII 77

Fundstelle

  • Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr 14

Amtlicher Leitsatz

Nach Anordnung vorzeitiger Ausführung des Flurbereinigungsplans ist die Flurbereinigungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit, nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG begründeten Widersprüchen abzuhelfen, nicht befugt, nachbarrechtliche Grenzänderungen an Hofflächen vorzunehmen, die zur Herstellung der Gleichwertigkeit der Landabfindung nicht erforderlich sind.

(Fortführung der Rechtspr. in BVerwGE 47, 133; 49, 176 und 55, 48).

Urteil des 5. Senats vom 14. April 1983 - BVerwG 5 C 60.80

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
fürRechterkannt:

Tenor:

Die Revision der beteiligten Landesanwaltschaft Bayern gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 7. Februar 1980 wird zurückgewiesen.

Die beteiligte Landesanwaltschaft trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

1

I.

Der Kläger, dessen Eltern das Vorverfahren betrieben haben, ist Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren Unterpreppach. Die gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Beanstandungen erledigten sich bis auf die begehrte Zuweisung des Ersatzflurstücks 193, die der Vorstand der Beklagten ablehnte.

2

Die Beigeladenen, ebenfalls Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens, begehrten unter anderem, ihr Flurstück 103, das östlich an das Flurstück 100 des Klägers angrenzt, um einen angemessenen Streifen nach Westen zu vergrößern. Diesem Begehren half die Beklagte zunächst nicht ab (Vorstandsbeschluß vom 8. März 1976).

3

Die Flurbereinigungsdirektion ordnete am 23. August 1976 die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplanes an; der neue Rechtszustand trat am 1. Oktober 1976 ein.

4

Durch Beschluß vom 17. März 1977 trennte der Vorstand der Beklagten vom östlichen Teil des Flurstücks 100 des Klägers (Einlageflurstück 102/2) einen 1 m breiten Streifen in der ganzen Länge der Ostgrenze ab, um ihn dem Flurstück 103 der Beigeladenen zuzumessen. Zum Ausgleich hierfür wurde dem Kläger das Ersatzflurstück 193 zugewiesen.

5

Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde vom Spruchausschuß durch Bescheid vom 17. November 1977 zurückgewiesen. Mit der daraufhin erhobenen Klage begehrte der Kläger, die nachträgliche Abtrennung des Geländestreifens von seinem Flurstück 100 rückgängig zu machen.

6

Die Beklagte trug demgegenüber vor, daß der Zweck der Flurbereinigung, zur Dorferneuerung und Dorfsanierung beizutragen, die Veränderung erfordere. Die Abtrennung der 40 m2 widerspreche auch nicht der gebotenen Abwägung.

7

Die Beigeladenen hielten die zu ihren Gunsten vorgenommene Planänderung für sachgemäß.

8

Das Flurbereinigungsgericht hob die Abtrennung des 1 m breiten Streifens vom Flurstück des Klägers auf und setzte für die Zuweisung des Ersatzflurstücks 193 einen Geldausgleich fest. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:

9

Durch die vorzeitige Ausführungsanordnung sei die Planänderungsbefugnis der Beklagten wesentlich eingeschränkt worden. Die Befugnis der Flurbereinigungsbehörde, nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG begründeten Widersprüchen von Teilnehmern gegen die Abfindung durch Eingriffe in die Abfindung anderer Teilnehmer abzuhelfen, reiche nur so weit, wie eine solche Änderung des Flurbereinigungsplans zur Herstellung der Wertgleichheit der Abfindung des Widerspruchsführers notwendig sei. Die daneben bestehende Befugnis der Flurbereinigungsbehörde, andere Änderungen des Planes vornehmen zu können, sei auf die Spanne zwischen Planeröffnung und Ausführungsanordnung beschränkt. Von da an gelte die strengere Regelung des § 64 FlurbG. Die an enge Voraussetzungen gebundene Befugnis des § 64 FlurbG, nach der Ausführungsanordnung den Flurbereinigungsplan noch zu ändern oder zu ergänzen, stehe in Bayern ohnehin nicht der Teilnehmergemeinschaft, sondern der Flurbereinigungsdirektion zu (Art. 1 Abs. 3, 2 Abs. 2 AGFlurbG).

10

Die angefochtene Planänderung vom 17. März 1977 sei zur Herstellung der Wertgleichheit der Abfindung der Beigeladenen nicht erforderlich. Die Beklagte, die den Widerspruch der Beigeladenen zunächst selbst nicht für begründet gehalten habe, sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß deren Abfindung erst mit der Vergrößerung ihres Hausgrundstücks, Flurstück 103, um 40 m2 wertgleich werde. Aus der in § 37 FlurbG enthaltenen Weisung an die Flurbereinigungsbehörde zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes lasse sich ein Anspruch eines Beteiligten auf die Durchführung einer bestimmten Einzelmaßnahme zu seinen Gunsten nicht herleiten. Bei der - erneuten - Behandlung des Widerspruchs der Beigeladenen in der Vorstandssitzung vom 17. März 1977 sei die Beklagte befugt gewesen zu prüfen, ob die im Flurbereinigungsplan festgesetzte Grenze zwischen den Flurstücken 100 und 103 zweckmäßig sei. Der Abstand von nur 60 cm zwischen dem Wohnhaus der Beigeladenen und der gemeinsamen Grenze der Flurstücke 100 und 103 stelle für die Benutzung des Flurstücks 103 zwar einen Nachteil dar. Trotz dieses Nachteils sei die ursprüngliche Regelung des Flurbereinigungsplanes zweckmäßig gewesen. Die Beklagte hätte bei der Gestaltung der Landabfindung des Klägers und der Beigeladenen nicht außer acht lassen dürfen, daß es sich bei der abgetrennten Fläche, zumindest beim südlichen Teil im Bereich des Wohnhauses der Beigeladenen, um eine nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG privilegierte Fläche des Klägers handele. Bei der Erstellung des Flurbereinigungsplanes sei zu Recht davon ausgegangen worden, daß der Zweck des Flurbereinigungsverfahrens nicht erfordere, die Hoffläche des Klägers zu verkleinern, um die Nachteile der Beigeladenen zu verringern, die sich aus der Errichtung des Wohnhauses in dem geringen Abstand von der Nachbargrenze notwendigerweise ergeben. Zu Recht sei dem besonderen Interesse des Klägers an der Wiederzuteilung der Hoffläche in den alten Grenzen der Vorrang gegenüber dem Verlangen der Beigeladenen auf Vergrößerung ihres Hausgrundstücks eingeräumt worden. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, daß es sich bei der vom Flurstück 100 des Klägers abgetrennten Fläche, jedenfalls im Bereich des Wohnhauses der Beigeladenen, um eine Hoffläche im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG handele. Dem stehe nicht entgegen, daß von 1975 an, nachdem der Bruder des Klägers seine Prüfung als Kraftfahrzeugmeister abgelegt habe, auf der fraglichen Fläche auch reparaturbedürftige Fahrzeuge abgestellt worden seien. Trotz dieser Nutzung müsse von einer Hoffläche im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG ausgegangen werden.

11

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der beteiligten Landesanwaltschaft als Vertreter des öffentlichen Interesses wird auf Sachrügen gestützt. Da der Kläger auf seinem Betriebsgrundstück den Betrieb einer Autoreparaturwerkstätte dulde, würden auch Fahrzeuge unmittelbar neben dem Wohnhaus der Beigeladenen abgestellt. Nachdem das zuständige Landratsamt längere Zeit nicht tätig geworden sei, habe die Beklagte sich zum Handeln entschlossen und nach der Ausführungsanordnung aus dem klägerischen Besitzstand den Schutz- und Abstandsstreifen für die Beigeladenen abgetrennt. Unzutreffend sei die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, die Beklagte sei für diese Planänderung, bei der es sich um eine Maßnahme nach§ 64 FlurbG gehandelt habe, nicht zuständig gewesen. Aber selbst dann, wenn diese Auffassung geteilt werde, müsse berücksichtigt werden, daß die Flurbereinigungsdirektion im Widerspruchsbescheid vom 17. November 1977 diese Maßnahme gebilligt und damit sich zu eigen gemacht habe. Darüber hinaus dürfe die Befugnis der Teilnehmergemeinschaft, Planänderungen nach Wirksamwerden der Ausführungsanordnung vorzunehmen, nicht auf Abhilfeentscheidungen beschränkt werden. Der Rechtsmittelführer habe keinen Einfluß darauf, ob sein Widerspruch vor oder nach der (vorläufigen) Ausführungsanordnung eingehe oder behandelt werde. Im übrigen räume § 72 VwGO der Ausgangsbehörde die Befugnis ein, zugunsten des Widerspruchsführers eine Abhilfe vorzunehmen. Durch§ 141 FlurbG werde die Geltung des § 72 VwGO in Flurbereinigungssachen nicht ausgeschlossen.

12

Zu der angegriffenen Maßnahme sei die Beklagte aufgrund des Widerspruchs der Beigeladenen im Rahmen des § 37 FlurbG verpflichtet gewesen, um die aufgetretenen Mißstände vor dem Anwesen der Beigeladenen zu beseitigen. Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß § 37 FlurbG nur objektive Verpflichtungen der Flurbereinigungsverwaltung schaffe, ohne korrespondierende subjektive Ansprüche der Teilnehmer zu gewährleisten.

13

Bei der Beurteilung des streitigen Meterstreifens sei das Flurbereinigungsgericht zu Unrecht von einer privilegierten Hoffläche ausgegangen, weil der Fläche der Punktionszusammenhang zum landwirtschaftlichen Betrieb fehle. Der Schutz des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG könne dann nicht durchgreifen, wenn es sich lediglich um eine unbedeutende Fläche handele, die die Nutzung des begünstigten Anwesens nur unmerklich beeinflusse, während sie beim Empfänger zu einer Verbesserung seiner Rechtsstellung im Sinne des gesetzlichen Auftrags nach § 37 FlurbG beitrage.

14

Die beteiligte Landesanwaltschaft beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

15

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückzuverweisen.

16

Der Kläger beantragt

die Zurückweisung der Revision.

17

Er verteidigt das angegriffene Urteil, das er für zutreffend hält.

18

II.

Die Revision ist nicht begründet, weil das Flurbereinigungsgericht der Klage - was die allein noch streitige Abtrennung des Geländestreifens vom östlichen Teil des Abfindungsflurstücks 100 anbelangt - zu Recht stattgegeben hat.

19

Zu Recht ist das Flurbereinigungsgericht davon ausgegangen, daß in der beanstandeten Abtrennung des Geländestreifens keine Maßnahme nach § 64 FlurbG gesehen werden dürfe, für die die Beklagte nach Maßgabe des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes ohnehin nicht zuständig gewesen wäre.

20

Das Flurbereinigungsgericht hat vielmehr den Widerspruch der Beigeladenen gegen den Flurbereinigungsplan als nicht begründet angesehen und daraus hergeleitet, daß die Beklagte im Rahmen ihrer Abhilfebefugnis zu der angefochtenen Planänderung sachlich nicht befugt gewesen sei. Dabei hat es berücksichtigt, daß die Beklagte dem Widerspruch der Beigeladenen mit dem Begehren, ihr Hausgrundstück (Abfindungsflurstück 103) um einen angemessenen Geländestreifen nach Westen zu erweitern, zunächst durch Beschluß vom 8. März 1976 nicht abgeholfen hat. Es ist weiter davon ausgegangen, daß die Beklagte den noch nicht erledigten Widerspruch nicht nach § 60 Abs. 2 FlurbG der Flurbereinigungsdirektion vorgelegt, sondern in der Vorstandssitzung vom 17. März 1977 erneut behandelt hat. Gegen diese aufgrund der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge getroffene Sachverhaltsfeststellung des Flurbereinigungsgerichts sind Verfahrensrügen nicht erhoben worden, so daß das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO hieran gebunden ist. Das Flurbereinigungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, daß die Beklagte bei der erneuten Behandlung des Widerspruchs der Beigeladenen berechtigt und verpflichtet gewesen sei, im Rahmen ihrer Befugnis nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zu prüfen, ob es bei der zwischen den Einlageflurstücken der Beteiligten bestehenden Grenze zu verbleiben habe oder ob der Zweck der Flurbereinigung es erfordere, das Flurstück 100 des Klägers zu verkleinern, um die Nachteile der Beigeladenen, die sich aus der Errichtung ihres Wohnhauses in einem Abstand von nur 60 cm von der Grenze des Nachbargrundstücks notwendigerweise ergeben haben, zu verringern.

21

Die Auffassung der Revision, das Flurbereinigungsgericht habe die Befugnis der Beklagten, nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG begründeten Widersprüchen abzuhelfen, zu Unrecht verneint und damit§ 72 VwGO verletzt, trifft danach nicht zu. Es bedarf deshalb keines Eingehens darauf, ob durch § 141 FlurbG die Geltung des§ 72 VwGO für Widerspruchsverfahren in Flurbereinigungssachen ausgeschlossen oder verdrängt werden könnte.

22

Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme hat das Flurbereinigungsgericht die Feststellung getroffen, daß die vom Flurstück 100 des Klägers abgetrennte Fläche jedenfalls im Bereich des Wohnhauses der Beigeladenen Hoffläche im Sinne des§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG ist. Gegen diese Feststellung sind von der beteiligten Landesanwaltschaft Verfahrensrügen nicht erhoben worden, so daß das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO hieran gebunden ist. Das Flurbereinigungsgericht hatte danach in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 55, 48 [51]) eine Prüfung dahin gehend vorzunehmen, ob dem mit der Änderung der Hoffläche angestrebten Zweck der Vorrang gegenüber dem besonderen Interesse des Eigentümers an der Wiederherstellung der Hoffläche in den alten Grenzen zukam, weil Hofflächen nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG wegen des besonderen Schutzes nur verändert werden dürfen, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert. Die vom Flurbereinigungsgericht aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellung vorgenommene Abwägung der Interessen des Klägers und der der Flurbereinigung kann nicht beanstandet werden. Denn die angefochtene Planänderung war nach der weiteren, mit Verfahrensrügen ebenfalls nicht angegriffenen Feststellung des Flurbereinigungsgerichts zur Herstellung der Wertgleichheit der Abfindung der Beigeladenen nicht erforderlich. Infolgedessen konnte vom Flurbereinigungsgericht die ursprüngliche Regelung des Flurbereinigungsplans, nach der bei der Abfindungsgestaltung die zwischen den Einlageflurstücken der Verfahrensbeteiligten bestehende Grenzziehung unangetastet bleiben sollte, nicht als unzweckmäßig angesehen werden, zumal die Zweckmäßigkeit der Einzelplangestaltung auch nur einen die Gleichwertigkeit der Gesamtabfindung mit bestimmenden Faktor bilden kann.

23

Das Flurbereinigungsgericht hat dabei zu Recht darauf hingewiesen, daß auch im Rahmen der Abhilfebemühungen nach§ 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG auf förmliche Rechtsmittel hin kein Teilnehmer einen Anspruch auf eine bestimmte Gestaltung seiner Abfindungsflurstücke erheben kann und auch keine besonderen Vorteile aus der Flurbereinigung verlangen, sondern nur die Zuweisung einer seiner Einlage gleichwertigen Gesamtabfindung beanspruchen darf und gerichtlich geltend machen kann. Es ist deshalb folgerichtig, daß das Flurbereinigungsgericht einen Anspruch der Beigeladenen auf eine Verbesserung ihrer beengten räumlichen Verhältnisse ablehnte, weil diese nicht auf Maßnahmen der Plangestaltung beruhten oder zurückzuführen waren, sondern situationsgebunden bereits ihrem Einlagegrundstück anhafteten. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Flurbereinigungsbehörde aus Anlaß eines anhängigen Verfahrens nicht jedwede Maßnahme treffen, die sie im Rahmen ihres weitgespannten Tätigkeitsbereichs für notwendig und zweckdienlich erachtet. Sie muß sich vielmehr jeweils auf eine konkrete Vorschrift des Flurbereinigungsgesetzes stützen können, die die einzelne Maßnahme zuläßt (BVerwGE 47, 133 [136] und die dort angeführten Entscheidungen). Dementsprechend ist im angefochtenen Urteil zutreffend eine Verpflichtung der Beklagten verneint worden, im Rahmen ihrer Abhilfebefugnis nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG eine Planänderung im streitbefangenen Umfang zugunsten der Beigeladenen vorzunehmen, nachdem unter Berücksichtigung der überprüften Gestaltung im bekanntgemachten Flurbereinigungsplan von einer Gleichwertigkeit der Gesamtabfindung der Beigeladenen auszugehen war.

24

Zu Recht hat das Flurbereinigungsgericht auch eine Befugnis der Beklagten zur Änderung des Flurbereinigungsplanes im streitbefangenen Umfang aus Gründen der Dorferneuerung nach Maßgabe des§ 37 Abs. 1 Satz 3 FlurbG verneint. Eine Befugnis, nach Bekanntmachung des Flurbereinigungsplans noch Maßnahmen zur Auflockerung der Ortslage oder Verbesserung der Wohnverhältnisse zu ergreifen, hätte die Beklagte allenfalls aus § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG herleiten können, wenn ein Dorferneuerungsplan erstellt und in den Flurbereinigungsplan mit einbezogen worden wäre und dementsprechende Änderungen des Flurbereinigungsplanes erforderlich gewesen wären. Nach dem Wirksamwerden der vorzeitigen Ausführungsanordnung stand der Beklagten jedoch eine über den Rahmen der Abhilfebemühungen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG hinausgehende, auf § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG gestützte originäre Befugnis, auch andereÄnderungen des Flurbereinigungsplanes vorzunehmen, die sie noch für erforderlich hielt, nicht mehr zu. Denn nach Wirksamwerden der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung dürfen Planänderungen und Ergänzungen nur unter den Voraussetzungen des § 64 FlurbG durchgeführt werden (BVerwGE 49, 176 [181]). Für eine nach § 64 FlurbG zulässige nachträgliche Änderung des Flurbereinigungsplanes wäre die Beklagte aber nach der vom Flurbereinigungsgericht vorgenommenen Auslegung der einschlägigen landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen nicht befugt gewesen.

25

Es bedarf deshalb keines Eingehens darauf, ob die angefochtene Planänderung nach § 64 FlurbG hätte vorgenommen werden können, wenn die Beklagte hierfür zuständig gewesen wäre. Denn die Beklagte hat die angefochtene Planänderung vom 17. März 1977 selbst nicht auf § 64 FlurbG gestützt, sondern im Rahmen der Abhilfebemühungen es für vertretbar und zweckmäßig angesehen, den Beigeladenen den abgetrennten Streifen zuzuweisen, nachdem der Kläger eine Hoferweiterung von 0,086 ha erhalten habe, die bereits baulich in Anspruch genommen werde (vgl. Stellungnahme des Vorstandsvorsitzenden vom 31. Mai 1977 zum Widerspruch des Klägers, Bl. 22 der Widerspruchsakte). Hinzu kommt, daß auch der Widerspruchsausschuß - der nur auf Rechtsmittel hin tätig wird - bei der Widerspruchsentscheidung ersichtlich keine Änderungsermächtigung nach § 64 FlurbG für sich in Anspruch nehmen wollte, sondern im Widerspruchsbescheid vom 17. November 1977 in den Gründen unter B. auf Seite 4 darauf abgestellt hat, daß der Vorstand der Beklagten gemäß § 60 Abs. 1 FlurbG berechtigt gewesen sei,

"den Flurbereinigungsplan auch hinsichtlich des nicht von den Wf. angegriffenen Teils ihrer Abfindung zu ändern, da er dem begründeten Widerspruch der Eheleute Habermann abhelfen mußte".

26

Aus der Bestätigung der angegriffenen Planänderung der Beklagten in der Widerspruchsentscheidung kann deshalb nicht die Inanspruchnahme einer originären Entscheidungsbefugnis seitens des Spruchausschusses entnommen werden.

27

Das übrige Revisionsvorbringen ist danach unerheblich. Infolgedessen ist nach der vom Flurbereinigungsgericht aufgrund der nicht angegriffenen Sachverhaltsfeststellung von der Gleichwertigkeit der Abfindung der Beigeladenen auszugehen. Da darüber hinaus aber aus den in§§ 44 ff. FlurbG niedergelegten Grundsätzen für die Gewährleistung einer plangerechten gleichwertigen Gesamtabfindung kein Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens Ansprüche auf Einräumung von Strukturverbesserungsvorteilen oder Verbesserung seiner Wohn- und Lebensverhältnisse zur Vermeidung oder Behebung von Nachbarschwierigkeiten herleiten kann, kann korrespondierend damit auch eine quasiordnungsbehördliche Verpflichtung der Flurbereinigungsbehörde (Teilnehmergemeinschaft) zur Behebung von Mißständen aufgrund beengter Wohn- und Grundstücksverhältnisse nicht bestehen, sofern diese nicht auf Maßnahmen der Flurneugestaltung beruhen oder zurückzuführen sind, sondern in den situationsgebundenen Verhältnissen der Einlageflurstücke ihre Wurzel haben. Das Flurbereinigungsgericht hat danach der Klage auf Aufhebung der flurbereinigungsrechtlich nicht erforderlichen, den Kläger benachteiligenden Planänderung vom 17. März 1977 zu Recht stattgegeben.

28

Die Revision der Beteiligten ist deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).