Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1962, Az.: VI ZR 236/61
„Eheversprechen“
Ehrkränkende Behauptung; Verurteilung zum Widerruf
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.06.1962
- Aktenzeichen
- VI ZR 236/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10223
- Entscheidungsname
- Eheversprechen
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 28.09.1961
- LG Darmstadt
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 37, 187 - 192
- DB 1962, 1337-1338 (Volltext)
- JZ 1963, 130-131 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1962, 729-730 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 977 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1962, 1438-1439 (Volltext mit amtl. LS) "StGB § 193 (Voraussetzungen der Verurteilung zum Widerruf ehrkränkender Behauptungen)"
- NJW 1962, 1813 (amtl. Leitsatz mit Anm.) "StGB § 193 (Voraussetzungen der Verurteilung zum Widerruf ehrkränkender Behauptungen)"
- VersR 1962, 789-790 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1963, 354 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1963, 430 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Verurteilung zum Widerruf einer ehrkränkenden Behauptung setzt voraus, daß die Unwahrheit der zu widerrufenden Behauptung feststeht.
Redaktioneller Leitsatz
Soll jemand zum Widerruf einer ehrkränkenden Behauptung verurteilt werden, so setzt dies voraus, daß die Unwahrheit der zu widerrufenden Behauptung feststeht.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main - Zivilsenat Darmstadt - vom 28. September 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der im Jahre 1925 geborene und seit 1952 verheiratete Kläger war von Oktober 1956 bis Juli 1957 Direktor der Schweizer Auslandsschule in Florenz. Er nahm im Januar 1957 an einem internationalen Pädagogenlehrgang in Freudenstadt teil. Während dieses Aufenthalts lernte er die damals 25-jährige Beklagte kennen, die in Freudenstadt ihren Urlaub verbrachte. Beim Abschied gab er der Beklagten seine Florenzer Schuladresse. Die Beklagte schrieb dem Kläger mindestens zwei Briefe, die dieser nicht beantwortete. Darauf fragte sie beim Einwohnermeldeamt in Florenz nach der Anschrift des Klägers an. Als sie die Antwort erhielt, der Kläger sei in Florenz nicht gemeldet, bat sie den Schweizer Generalkonsul in Florenz um Auskunft über Personalien, Familienstand und Anschrift des Klägers. Dieser fragte nach dem Grund der Bitte und sicherte vertrauliche Behandlung der Antwort zu. Die Beklagte schrieb zurück, der Kläger hebe ihr die Ehe versprochen. Der Generalkonsul teilte der Beklagten darauf mit, daß der Kläger verheiratet sei und mit seiner Frau in Florenz lebe, er werde ihr unverzüglich selbst schreiben. Der vom Konsulat unterrichtete Kläger forderte die Beklagte vergeblich auf, sich zu entschuldigen und die Behauptung zurückzunehmen. Die Angelegenheit wurde bei der für die Schweizer Auslandsschule zuständigen Aufsichtsinstanz bekannt und führte zu dienstlichen Schwierigkeiten. Das Dienstverhältnis zum Kläger wurde gelöst.
Der Kläger hat vorgetragen, die unrichtige Angabe der Beklagten habe bei seiner Entlassung eine wesentliche Rolle gespielt und sei jetzt noch seinem Fortkommen abträglich. Er sei mit der Beklagten nur flüchtig bekannt geworden, diese habe gewußt, daß er verheiratet gewesen sei. Zu Zärtlichkeiten sei es nicht gekommen, erst recht habe er der Beklagten nicht die Ehe versprochen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
die Behauptung zu widerrufen,
er habe ihr die Ehe versprochen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hat vorgetragen, der Kläger habe ihr die Ehe versprochen und einen Besuch bei den Eltern angekündigt. Er habe auch Zärtlichkeiten mit ihr ausgetauscht und sie zu einem Geschlechtsverkehr bewegen wollen. Sie habe nicht gewußt, daß der Kläger verheiratet gewesen sei. Dieser habe ihr erklärt, er fühle sich nach einem unglücklichen Verhältnis mit einer anderen Frau verlassen, sie, die Beklagte, sei die Frau, die er seit langem suche. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe dem Schweizer Generalkonsul das Eheversprechen des Klägers mitteilen dürfen, weil sie sonst die gewünschte Auskunft nicht erhalten habe. Die Entlassung des Klägers aus seiner Stellung in Florenz stehe mit ihrer Anfrage in keinem Zusammenhang.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht stellt fest, die Behauptung der Beklagten sei weiteren Kreisen bekannt, geworden und der ehrkränkende Vorwurf wirke sich für die gesellschaftliche und berufliche Stellung des Klägers fortlaufend nachteilig aus. In entsprechender Anwendung des § 1004 BGB hält das Berufungsgericht die Beklagte zum Widerruf ihrer Behauptung verpflichtet, deren Richtigkeit sie nicht bewiesen habe. Auf ein Verschulden der Beklagten komme es nicht an. Diese könne sich auch nicht auf eine Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Sie habe die Anfrage des Generalkonsuls in anderer, den Kläger schonender Weise beantworten können, etwa dahin, sie wolle die Verbindung zum Kläger wieder herstellen, den sie in einem Urlaub kennengelernt habe.
2.
Die Revision der Beklagten ist begründet.
Das Berufungsgericht verkennt, daß der in der Rechtsprechung entwickelte Anspruch auf Widerruf einer objektiv ehrkränkenden Behauptung voraussetzt, daß die Unrichtigkeit der Behauptung feststeht. Läßt sich nicht klären, ob eine Behauptung richtig ist oder nicht, so kann weder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 823 in Verbindung mit § 249 BGB) noch unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung eines fortwirkenden rechtswidrigen Störungszustandes (§ 1004 BGB) vom Beklagten verlangt werden, daß er seine Behauptung widerruft (RG MuW 1933, 114; JW 1939, 234, 238; DR 1939, 2009; HRR 1941, 1004; Helle, Der Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht 1957 S. 18; Erman/Drees, BGBKomm. 2. Aufl. vor § 823 9 c dd; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 14. Aufl. § 252 II 3 a; anderer Meinung: Esser, Schuldrecht 2. Aufl. S. 930). Denn der Widerruf einer Tatsachenbehauptung wird dahin verstanden und soll nach der Absicht des Klägers dahin verstanden werden, daß die beklagte Partei die aufgestellte Behauptung als unrichtig erklärt. Das Recht kann es aber nicht zulassen, daß jemand durch Richterspruch verpflichtet wird, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist. Würde sich ein Beklagter nicht freiwillig dem vom Kläger verlangten gerichtlichen Gebot fügen, so müßte er, da die abgegebene Erklärung eine unvertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO ist (OGHZ 1, 182 [194]), durch Geldstrafe oder Haft zu einer Erklärung angehalten werden, deren Inhalt sowohl der objektiven Wahrheit wie der subjektiven Überzeugung des Erklärenden widersprechen kann. Ein solcher Rechtszwang, der schon aus der Sicht der Artikel 1 und 2 GG zu beanstanden sein würde, zeigt aber, daß der Anspruch auf Widerruf einer Behauptung die Unwahrheit der Behauptung voraussetzt. Die besondere Eigenart des Widerrufsanspruchs wirkt sich somit in der Beweislastverteilung aus und läßt eine Übernahme der für den Unterlassungsanspruch und den Anspruch auf Geldentschädigung geltenden Beweislastregeln nicht zu.
Das Berufungsgericht hat daher die Frage der Beweislast rechtlich falsch gesehen. Sieht der Tatrichter es nicht als ausgeräumt an, daß der Kläger der Beklagten doch die Eingehung der Ehe versprochen hat, so kann von der Beklagten die geforderte Erklärung nicht verlangt werden, aus welchem Anlaß auch immer sie die Behauptung aufgestellt hat.
3.
Angesichts der offen gebliebenen Zweifel über den wahren Sachverhalt geht es auch nicht an, die Beklagte wenigstens zu der eingeschränkten Erklärung zu verurteilen, daß der erhobene Vorwurf nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dieses Rechtsstreits nicht aufrecht erhalten werden kann. Die Rechtsprechung hat eine entsprechende Fassung der vom Beklagten abzugebenden Erklärung gebilligt, wenn zwar nicht die Unwahrheit des Vorwurfs positiv feststeht, andererseits aber die Beweisaufnahme für einen objektiven Beurteiler keine ernstliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Vorwurfs ergeben hat (RG JW 1939, 234 [238]; BGH I ZR 38/58 vom 12. Januar 1960 = LM BGB § 1004 Nr. 49 = NJW 1960, 672). In dem vorliegenden Fall, in dem sich die entscheidenden Vorgänge zwischen den Parteien persönlich abgespielt haben, würde auch die Verurteilung zu einer solchen Erklärung darauf hinauslaufen, daß die Beklagte möglicherweise in einen Gewissenskonflikt gerät, dem sie nicht ausgesetzt werden darf.
4.
Die Ausführungen zu 2) und 3) zeigen, daß es auf die vom Berufungsgericht behandelte Frage, ob die Beklagte bei Beantwortung der Anfrage des Schweizer Generalkonsuls im Sinne des § 193 StGB in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt hat, für die Entscheidung über das Widerrufsverlangen rechtlich nicht ankommt. War die Behauptung objektiv falsch, so ist die Beklagte - gleichgültig ob sie in Wahrung berechtigter Interessen handelte oder nicht - in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB verpflichtet, die durch ihren Vorwurf hervorgerufene und noch fortwirkende Beeinträchtigung des Klägers zu beseitigen oder doch zu mindern (BGH I ZR 97/57 vom 25. April 1958 = NJW 1958, 1043 = GRUR 1958, 448; VI ZR 149/58 vom 10. Juli 1959 = LM BGB § 1004 Nr. 45 = NJW 1959, 2011 [BGH 10.07.1959 - VI ZR 149/58]; LM BGB § 1004 Nr. 49; Helle a.a.O. S. 19). Hierzu wäre der Widerruf das geeignete Mittel. Läßt sich aber weder die Wahrheit noch die Unwahrheit der Behauptung feststellen, so kann ein Widerruf selbst dann nicht verlangt werden, wenn die Beklagte nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat.
Im übrigen versagt das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend bemerkt, der Beklagten zu Unrecht den Schutz des § 193 StGB. Bei der Prüfung, ob die Beklagte mit ihrer Äußerung gegenüber dem Generalkonsul berechtigte Interessen wahrnahm, ist nämlich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mangels einer gegenteiligen Feststellung davon auszugehen, daß ihre Behauptung wahr war (RGSt 59, 414; DR 1939, 2009). Von dieser Unterstellung aus ist zu fragen, ob die Beklagte ihre Äußerung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für geboten halten konnte. Legt man aber der Beurteilung zugrunde, daß sich die Beklagte als mit dem Kläger verlobt ansah und ansehen konnte, so läßt sich nicht beanstanden, daß sie bei der Suche nach ihrem Verlobten dem Konsulat auf Anfrage den Grund ihrer Bemühungen angab, zumal der Konsul eine vertrauliche Behandlung der Antwort zugesichert hatte. Das Urteil des Berufungsgerichts kann daher selbst dann keinen Bestand haben, wenn man seiner Auffassung folgen würde, daß die Frage der Beweislast von der Anwendung des § 193 StGB abhängt. Auch von dieser Auffassung aus wäre der Kläger beweispflichtig, wenn er von der Beklagten einen Widerruf erreichen will.
5.
Da es somit für die Entscheidung des Rechtsstreits entgegen der Auffassung der Berufungsgerichts darauf ankommt, ob die Unrichtigkeit der aufgestellten Behauptung festgestellt werden kann, mußte die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner