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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.07.1965, Az.: 4 StR 250/65

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses der Öffentlichkeit wegen Besorgnis der Gefährdung der Sittlichkeit; Anforderungen an die richterliche Überprüfung des Vorliegens einer versuchten Tötung durch Unterlassen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.07.1965
Aktenzeichen
4 StR 250/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12691
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schwurgericht Duisburg - 22.06.1964

Verfahrensgegenstand

Notzucht u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Schwurgerichts Duisburg vom 22. Juni 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen und wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt worden ist. Damit fällt die Gesamtstrafe weg.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Konten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht Krefeld zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist unter Freisprechung vom Vorwurf der Tötung wegen Notzucht und wegen unterlassener Hilfeleistung zu insgesamt zehn Jahren und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts; die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger erheben nur die Sachrüge. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft muß zur teilweisen Aufhebung des Urteils führen.

2

I.

Die Revision des Angeklagten:

3

1.

Die Verfahrensrüge:

4

Ausweislich der Sitzungsniederschrift beantragte der Staatsanwalt zu Beginn der Vernehmung des Zeugen Go., die Öffentlichkeit auszuschließen, sobald der Zeuge über sein und des Angeklagten sexuelles Vorleben vernommen werde. "Der Verteidiger und der Vertreter des Nebenklägers stellten keine Anträge." Nachdem zunächst die Beschlußfassung über diesen Antrag zurückgestellt worden war, erließ das Gericht später den Beschluß, daß die Öffentlichkeit für die Dauer der weiteren Vernehmung des Zeugen Go. wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen wird. Während der Zuhörerraum geräumt wurde, erklärte der Verteidiger, daß er "der Ausschließung der Öffentlichkeit widerspreche; er stellte aber keinen Antrag, die Öffentlichkeit wieder herzustellen". Der Zeuge wurde unter Ausschluß der Öffentlichkeit hierauf ergänzend zur Sache vernommen.

5

Ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften ist hier nicht zu erblicken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vorschrift; des § 33 StPO genügt, wenn die Beteiligten erkennbar Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben. Im Regelfall brauchen sie nicht ausdrücklich zur Äußerung aufgefordert zu werden (BGHSt 17, 337, 340 [BGH 03.07.1962 - 3 StR 22/61]; LM Nr. 1 zu § 33 StPO, Nr. 4 zu § 247 StPO). Da die Staatsanwaltschaft den Ausschluß der Öffentlichkeit wegen Besorgnis der Geführdung der Sittlichkeit beantragt hat, hatte auch der Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme. Es war nicht erforderlich, ihn als Rechtskundigen auf sein Äußerungsrecht noch besondere aufmerksam zu machen. Sein bloßer "Widerspruch" gegen "die Ausschließung", d.h. gegen die Ausführung des vom Gericht beschlossenen und verkündeten Beschlusses brauchte dieses schon deswegen nicht zu einem neuen Beschluß zu veranlassen, weil es annehmen konnte, daß der Verteidiger nicht auf Wiederherstellung der Öffentlichkeit bestand, nachdem der Vorsitzende ihn auf die Gefährdung der Sittlichkeit durch die folgende Erörterung besonders hingewiesen hatte, wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden ergibt.

6

2.

Die Sachrüge:

7

a)

Daß das Mädchen bei der gewaltsamen Vornahme des Geschlechtsverkehrs noch lebte, ergibt sich aus dem Sachverhalt; es atmete nach dem Verkehr noch, wie der Angeklagte mit Hilfe eines Spiegels feststellte (vgl. UA S. 7 und 8). Die von der Revision vermißten "ausreichenden tatsächlichen Grundlagen" für die Feststellung des vollendeten Geschlechtsverkehrs sind denkfehlerfrei und ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze auf UA S. 21 dargelegt. Der Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" ist nicht verletzt (RGSt 52, 319).

8

b)

Die Angriffe gegen die Anwendung des § 330 c StGB gehen ebenfalls fehl. Daß der festgestellte "kollapsartige Zustand", der auf UA S. 8 eingehend beschrieben wir, einen Unglücksfall i.S. dieser Strafvorschrift darstellt, bedarf keiner Darlegung, vgl. auch BGHSt 3, 66 [BGH 10.06.1952 - 2 StR 180/52].

9

c)

Auch die Ausführungen zur Strafzumessung lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

10

II.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers:

11

1.

Den Feststellungen zufolge hat der Angeklagte den kollapsartigen Zustand des bewußtlosen Opfers erkannt und überlegt, ob er einen Arzt zuziehen soll. Er wußte, daß dessen unverzügliche fernmündliche Herbeirufung erforderlich und geboten war. Er nahm jedoch davon Abstand, weil er befürchten mußte, daß dadurch seine vorausgegangene Straftat aufgedeckt werden würde.

12

2.

Bei dieser Sachlage hätte das Schwurgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte durch sein Unterlassen den Tatbestand des § 211 StGB wenigstens in der Form des Versuchs erfüllt hat. Das Urteil führt lediglich aus, es könne nicht mehr festgestellt werden, daß das Mädchen durch Hinzuziehung eines Arztes hätte gerettet werden können. Das würde aber nicht ausschließen, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit gerechnet hat, der Kollaps könne ohne die von ihm bereits erwogene Herbeirufung eines Arztes zum Tode führen und daß er diese Folge gleichwohl billigend in Kauf genommen hat, um eine Aufdeckung der vorausgegangenen Notzucht zu verhindern. Dann wäre er wegen versuchten Mordes zu verurteilen.

13

3.

Diese Prüfung wird das Schwurgericht nachzuholen haben. Das Urteil war daher auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers insoweit aufzuheben, als der Angeklagte freigesprochen und wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt worden ist. Die Verurteilung wegen Notzucht, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt, wird von dieser Aufhebung nicht berührt. Das gilt auch für die wegen dieses Verbrechens verhängte Einzelstrafe. Die Gesamtstrafe fällt infolge der teilweisen Urteilsaufhebung weg.

Krumme zugleich für den beurlaubten und am Unterschreiben verhinderten Bundesrichter Dr. Willms
Flitner
Sanders
Spiegel