Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.07.1994, Az.: 2 StR 645/92
Abrechnungsbetrug; Fortgesetzte Handlung; Kassenarzt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.07.1994
- Aktenzeichen
- 2 StR 645/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12539
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Im Zusammenhang mit dem Abrechnungsbetrug eines Arztes kommt eine fortgesetzte Handlung nicht in Betracht.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Kassenarzt und Facharzt für Nuklearmedizin, wegen (fortgesetzten) Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Er beanstandet insbesondere die Annahme von Fortsetzungszusammenhang und macht für einen Teil der Taten das Verfahrenshindernis der Verjährung geltend. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
I. Nach den Urteilsfeststellungen reichte der Angeklagte aufgrund eines spätestens im Jahre 1979 gefaßten und im Tatzeitraum von Anfang Oktober 1980 bis Anfang Juli 1985 aufrechterhaltenen Entschlusses in 21 Fällen vierteljährlich die im jeweils abgelaufenen Quartal angefallenen Behandlungsausweise seiner Patienten an die Kassenärztliche Vereinigung (KV) zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen ein, nachdem er in die Behandlungsausweise hatte Kosten eintragen lassen, die ihm nicht in der angegebenen Höhe entstanden waren oder die er insgesamt nicht zur Abrechnung stellen durfte. Dabei ging er folgendermaßen vor:
- Der Angeklagte hatte spätestens im Jahre 1979 Listen mit Geldbeträgen für Radionuklidkosten (Material-, Beschaffungs- und Aufbereitungskosten für Radionuklide) erstellt, die im Durchschnitt etwa doppelt so hoch waren wie die tatsächlich entstandenen Kosten. Entsprechend seiner allgemein gegebenen Anweisung trugen die Arzthelferinnen, die an der Berechtigung der Kostenansätze nicht zweifelten, nach jeweils durchgeführter Behandlung aus diesen Listen die Beträge in die einzelnen Behandlungsausweise ein. Die Listen mit den Geldbeträgen blieben bis auf wenige unbedeutende Ausnahmen während des gesamten Tatzeitraums unverändert.
- Im Zusammenhang mit nuklearmedizinischen Untersuchungen, die der Angeklagte in einem Fremdlabor hatte durchführen lassen, stellte er Radionuklidkosten zur Abrechnung, die er, weil sie nicht bei ihm entstanden waren, nicht geltend machen durfte. auch insoweit hatte er - ebenfalls vor dem Tatzeitraum - dem Praxispersonal Listen mit von ihm festgesetzten Geldbeträgen zur Verfügung gestellt; diese Listen ergänzte er, wenn eine neue Art von Untersuchungen aufgenommen wurde.
Nach ablauf jedes Quartals wurden die Behandlungsausweise zusammen mit den von Angeklagten unterschriebenen Sammelerklärungen (je eine für RVO-Kassen, Ersatzkassen und sonstige Kostenträger), in denen er die Erbringung und die Richtigkeit der zur Abrechnung eingereichten Leistungen versicherte, in den ersten Tagen des Folgemonats an die KV übersandt. Zuvor waren die Behandlungsausweise vom Praxispersonal, teilweise unter seiner Mitwirkung, nach einem vorgegebenen System geordnet worden; diese Arbeit beanspruchte in der Regel eineinhalb bis zwei Arbeitstage, an denen die Praxis geschlossen war. Die Zahl der eingereichten Behandlungsausweise schwankte pro Quartal zwischen 2.000 und etwa über 3.000, wobei auf ihnen 3.000 bis über 7.000 nuklearmedizinische Leistungen eingetragen waren.
Frühestens in den letzten acht bis zehn Tagen des Quartals, zu dessen Beginn die Behandlungsausweise eingereicht worden waren, manchmal auch erst am Anfang des folgenden Quartals, hatte die KV die Honorarabrechnungen fertiggestellt, aus denen sich erstmals ergab, was die Kassen zu zahlen und die einzelnen Ärzte zu beanspruchen hatten. Allerdings überwiesen die Kassen an die KV und diese an die Ärzte monatliche Abschlagszahlungen, deren Höhe aus dem Erstattungsbetrag eines schon abgerechneten Quartals ermittelt wurde und die bei der Quartalsabrechnung berücksichtigt wurden. Den RVO-Kassen und Ersatzkassen entstand während des Tatzeitraums aufgrund unrichtiger Angaben über die Radionuklidkosten ein Gesamtschaden von mindestens 1.130.000 DM.
II. 1. Das Landgericht hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Betrugs - auch hinsichtlich jeder einzelnen Einreichung von Behandlungsausweisen - rechtsfehlerfrei festgestellt. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Jedoch ist nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (BGH StV 1994, 306) die Annahme von Fortsetzungszusammenhang für Fälle des Betrugs ausgeschlossen. Damit sind die vierteljährlichen Handlungen des Angeklagten, durch die er Behandlungsausweise mit überhöhten oder nicht entstandenen Kosten zur Abrechnung stellte, als rechtlich selbständige Betrugstaten zu beurteilen.
Ein Teil dieser Taten ist verjährt. Die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Maßnahme war der Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Koblenz vom 4. August 1988 (UA Bl. 6). Verjährt sind somit alle Betrugstaten, die vor dem 4. August 1983 beendet waren (§ 78a StGB). Das gilt für die Taten von 1980 bis einschließlich der Anfang April 1983 erfolgten Einreichung der Behandlungsausweise aus dem ersten Quartal 1983, auf deren Grundlage Ende Juni/Anfang Juli 1983 bei der Kassenärztlichen Vereinigung der Anspruch des Angeklagten für das genannte Quartal ermittelt und der Restbetrag überwiesen wurde.
III. 1. Die in der Zeit ab dem 5. August 1983 begangenen Betrugsfälle sind zwar ebenfalls rechtlich selbständige Taten. Gleichwohl bedarf es im vorliegenden Fall keiner Umstellung des Schuldspruchs, da der Angeklagte durch die Annahme nur einer Betrugstat - anstelle von neun Einzeltaten mit der für die Gesamtstrafe maßgebenden höheren Strafrahmenobergrenze - nicht beschwert ist.
2. Die vom Senat vorgenommene Teileinstellung des Verfahrens führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
3. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß verjährte Betrugstaten, soweit sie wiederum festgestellt werden, entsprechend ihrer Bedeutung, strafschärfend verwertet werden können (st. Rspr. vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 mit Nachw.; BGH, Urt. v. 29. Juni 1994 - 2 StR 650/93; vgl. aber auch BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20; BGH, Beschl. v. 22. März 1994 - 4 StR 117/94 mit Nachw.).