Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1994, Az.: 2 StR 650/93
Fortgesetzte Handlung; Betrug; Einzelakte; Selbständige Straftaten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1994
- Aktenzeichen
- 2 StR 650/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12765
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1994, 2966-2967 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1995, 430
Redaktioneller Leitsatz
Statt der festgestellten Einzelakte können selbständige Straftaten angenommen werden, wenn die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges gegen die Entscheidung des BGH vom 3.5.1994 verstößt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
I. 1. Das Landgericht hat festgestellt.
Der Angeklagte war im Tatzeitraum von 1981 bis Juli 1987 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer eines in der Rechtsform einer GmbH geführten Holzhandels- und Verarbeitungsunternehmens. Im Bereich Holzhandel war der größte Abnehmer die Firma K. (nachfolgend: Firma K.); sie bezog aufgrund eines Rahmenvertrages laufend Kantholz, Dielen, Bretter und Rauhspund für die Verpackung der von ihr gefertigten und zu versendenden Motoren und Beipackgeräte. Die Transportrahmen (für die nur über Land zu versendenden Motoren) sowie die Motoren- und Beipackkisten wurden ursprünglich in zwei organisatorisch getrennten, im Jahre 1985 zusammengelegten Kistenschreinereien der Firma K. gefertigt. Für das benötigte Holz wurde keine auf längere Sicht ausgerichtete und von der Inventur erfaßte Lagerhaltung betrieben. Vielmehr war es Aufgabe der beiden Betriebsmeister R. (für den Bereich Großmotoren) und H. (für den Bereich Mittelmotoren), das Holz verbrauchsabhängig, den Bedarf für wenige Arbeitstage sichernd, zu bestellen, was sie auch telefonisch tun konnten.
Die Bearbeitung der von R. und H. aufgegebenen Bestellungen in der GmbH hatte sich der Angeklagte vorbehalten. Dabei ging er, im wesentlichen die langjährige Übung seines Vaters fortführend, wie folgt vor: Er ließ im Hauptbüro Lieferscheine - für jede Holzart gesondert - fertigen und nannte die einzutragenden Liefermengen. Abweichend davon nannte er dem zuständigen Mitarbeiter des firmeneigenen Sägewerks für die Beladung des Lastzuges telefonisch oder über Funk eine Holzmenge, die jeweils höchstens die Hälfte der auf dem Lieferschein eingetragenen betrug. Außerdem waren die Mitarbeiter des Sägewerks angewiesen, bei Lieferungen an R. oder H. die sonst übliche Kontrolle auf Übereinstimmung zwischen den auf den Lieferscheinen angegebenen und den tatsächlich geladenen Mengen zu unterlassen.
An dem auf die Beladung folgenden Arbeitstag wurde der Lastzug von einem Fahrer der GmbH zu den Abladestellen gefahren. Dort bestätigten die - vom Angeklagten wöchentlich mit Geldbeträgen bestochenen - beiden Betriebsmeister jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit dem Lkw-Fahrer auf den mitgeführten Lieferscheinen ohne Prüfung den Erhalt der darin angegebenen Holzmengen. Diese wurden von der GmbH in Rechnung gestellt.
Die Firma K. , in deren Rechnungswesen die Manipulationen im Tatzeitraum nicht bemerkt wurden, bezahlte die verlangten Beträge, d.h. mindestens das doppelte dessen, was geschuldet war.
Später ermittelte die Firma K. einerseits anhand der in ihrem Einkaufsinformationssystem vorhandenen Daten die Lieferscheine, Rechnungen, darin angegebenen Holzmengen und bezahlten Beträge, andererseits aufgrund einer Prüfung und Berechnung die Holzmengen, die für die Verpackung der jeweils ausgelieferten Motoren benötigt und tatsächlich bezogen worden waren. Für den Tatzeitraum wurden insgesamt 1.267 Lieferscheine jeweils mit Datum, angegebener Holzmenge sowie zugehöriger Rechnung festgestellt, ebenso, durch Vergleich mit der tatsächlich bezogenen Holzmenge und deren Wert, der jeweilige Schaden. Auf den einzelnen Lieferschein mit zugehöriger Rechnung bezogen ergaben sich überwiegend Schadensbeträge zwischen 2.000 und 4.000 DM, soweit die Lieferung von Rauhspund ausgewiesen war, auch solche zwischen 10.000 und 24.000 DM; der Gesamtschaden belief sich auf 7.412.928 DM. In den weitaus meisten Fällen waren mehrere - bis zu acht - Lieferscheine auf einen Tag ausgestellt. Die Lieferungen wurden teilweise an aufeinanderfolgenden Tagen, überwiegend in Abständen von wenigen Tagen ausgeführt.
2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung des Betruges beurteilt und die Tat - unter anderem wegen der Höhe des Schadens und des langen Tatzeitraums - gemäß § 263 Abs. 3 StGB als besonders schweren Fall beurteilt.
Die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Maßnahme war der Erlaß von Durchsuchungsbeschlüssen vom 25. August 1989 (SA Bd. II Bl. 262 ff).
II. 1. Das Landgericht hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Betruges sowie die Schadensbeträge rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Verfahrensrügen und das Einzelvorbringen des Beschwerdeführers insoweit sind unzulässig oder unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Jedoch ist nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (BGH NJW 1994, 1663 [BGH 03.05.1994 - GSSt 2/93]) die Annahme von Fortsetzungszusammenhang für Fälle des Betrugs ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, daß die vor dem 26. August 1984 begangenen, im Urteil als Einzelakte eines fortgesetzten Betrugs gewerteten, nunmehr jedoch als rechtlich selbständig zu beurteilenden Betrugstaten verjährt sind; zugunsten des Angeklagten ist anzunehmen, daß alle durch Rechnungsstellung bis einschließlich 25. August 1984 begangenen betrügerischen Handlungen auch spätestens an diesem Tag beendet waren (vgl. § 78a StGB). Insoweit war das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.
III. 1. Die mit Rechnungsstellung ab dem 26. August 1984 begangenen Betrugsfälle sind zwar ebenfalls Einzeltaten. Gleichwohl bedarf es im vorliegenden Fall keiner Umstellung des Schuldspruchs, da der Angeklagte durch die Annahme nur einer Betrugstat - gegenüber der Annahme einer Vielzahl rechtlich selbständiger Taten mit der für die Gesamtstrafe maßgebenden höheren Strafrahmenobergrenze - nicht beschwert ist.
2. Die vom Senat vorgenommene Teileinstellung des Verfahrens führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
3. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß verjährte Betrugstaten, soweit sie wiederum festgestellt werden, strafschärfend gewertet werden können (st.Rspr. vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 mit Nachw.; vgl. aber auch BGH, Beschl. v. 22. März 1994 - 4 StR 117/94 mit Nachw.).