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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.01.1988, Az.: BVerwG 4 B 257.87

Verwirkung; Nachbarliches Abwehrrecht; Betroffener; Rechtsverletzung; Erkennbarkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.01.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 257.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 03.12.1985 - AZ: 2 K 6235/84
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.09.1987 - AZ: 7 A 755/86

Fundstellen

  • BRS 48, 437 - 438
  • NJW 1988, 1806 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1988, 532 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1988, 144

Amtlicher Leitsatz

Eine Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte setzt voraus, daß der Betroffene die Rechtsverletzung erkannt hat oder jedenfalls hätte erkennen müssen.

In dem Rechtsstreit
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Januar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. September 1987 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Gründe entnehmen, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen.

2

Soweit die Klägerin sinngemäß eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 20. Oktober 1972 - BVerwG 4 C 27.70 - (BRS 25 Nr. 176) rügt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), genügt ihre Beschwerde nicht den an eine ordnungsgemäße Darlegung von Zulassungsgründen zu stellenden Anforderungen. Nach § 132 Abs. 3 VwGO muß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweichen soll, in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden. Dazu gehört nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz aufgezeigt wird, der von einem ebensolchen Rechtssatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht Beschluß vom 18. August 1982(- BVerwG 6 PB 3.81 - Buchholz 238.38 § 114 Nr. 1). In der Beschwerde wird demgegenüber nur ganz allgemein gerügt, daß das angefochtene Urteil "auch gegen die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" verstoße, wobei auf die o.g. Entscheidung hingewiesen wird, ohne jedoch einen darin enthaltenen angeblich verletzten Rechtssatz zu benennen.

3

Ohne Erfolg macht die Klägerin ferner geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Als klärungsbedürftig sieht sie die Frage an, "ob die Verwirkung von nachbarlichen Abwehrrechten, die gerade auch dem Eigentumsschutz dienen, an die subjektiven oder objektiven Möglichkeiten des Grundrechtsträgers, die Verletzung zu erkennen und ihre Auswirkungen vorauszusehen, anknüpfen kann". Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, daß eine Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte in dem Zeitpunkt beginnt, in dem eine Verletzung dieser Rechte für den Betroffenen objektiv erkennbar war. Es komme nicht darauf an, wann dieser tatsächlich davon Kenntnis genommen habe.

4

Gegen diese Auffassung sind jedoch keine durchgreifenden Bedenken ersichtlich, die eine Klärung in einem Revisionsverfahren als geboten erscheinen ließen. Der Hinweis des Berufungsgerichts, daß die Grundsätze zur Verwirkung nachbarlicher Abwehransprüche auf einem grundstücksbezogenen Treueverhältnis beruhen, gibt zu Zweifeln keinen Anlaß und rechtfertigt die daraus gezogenen fallbezogenen Schlußfolgerungen. Was die Klägerin dagegen einwendet, ist nicht stichhaltig; ihr Argument, daß es sich bei der Verwirkung um einen Ausnahmetatbestand handele, an den umso strengere Anforderungen zu stellen seien, je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Anspruchsberechtigtensei, besagt nichts über die Merkmale, an die im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis die - gegenseitige - Treuebindung anknüpft. Der Senat hat übrigens in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO für eine Anfechtungsklage des Nachbarn "in der Regel von der sicheren Kenntniserlangung oder dem Kennenmüssen" an zu laufen beginnt (Beschluß vom 30. Juli 1975 - BVerwG 4 B 102.75 - Buchholz 406.11 § 31 Nr. 13; Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 <300>[BVerwG 25.01.1974 - IV C 2/72]).

5

Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeschrift beschränken sich auf eine sachliche Kritik an dem angefochtenen Urteil, ohne jedoch Gründe, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO allein zur Zulassung der Revision führen können, in ordnungsgemäßer Form zu bezeichnen. Ob das Berufungsgericht sich zu Unrecht auf einen allgemeinen Erfahrungssatz gestützt hat, ist als eine Frage der materiellen Würdigung im Beschwerdeverfahren nach § 132 Abs. 3 und 4 VwGO nicht erheblich. Der Hinweis der Klägerin auf die Konsequenzen, die das Berufungsgericht aus dem von ihm festgestellten Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen § 116 Abs. 2 VwGO gezogen hat, läßt keinen Bezug zu einem der Zulassungsgründe erkennen. Dazu ist übrigens auch sonst nichts ersichtlich.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Prof. Dr. Dr. Berkemann