Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1961, Az.: I ZR 58/60
„Glockenpackung“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1961
- Aktenzeichen
- I ZR 58/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15159
- Entscheidungsname
- Glockenpackung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 18.03.1960
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1962, 403 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 370-371 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Glockenpackung
Prozessführer
der offenen Handelsgesellschaft in Firma Onno B., Tee-Import, in N., vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Heiko B.,
Prozessgegner
die Firma T. GmbH in D., K. Straße ..., gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Rolf A.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob es gegen die Zugabeverordnung verstößt, wenn zwei Waren aus verschiedenen Branchen - mit oder ohne Angabe ihrer Einzelpreise - zusammen zu einem Gesamtpreis vertrieben werden, der gleich der Summe der ihren Verkehrswerten entsprechenden, kaufmännisch richtig kalkulierten Einzelpreise ist.
Werden zwei Waren aus verschiedenen Branchen unter Angabe ihrer Einzelpreise zusammen zu einem Gesamtpreis vertrieben, der gleich der Summe der ihren Verkehrswerten entsprechenden, kaufmännisch richtig kalkulierten Einzelpreise ist, so liegt in der Regel darin allein kein Verstoß gegen die §§1, 3 UWG, auch wenn Interessenten irrig annehmen könnten, sie erhielten die eine Ware wegen der Koppelung mit der anderen Ware besonders preisgünstig.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h.c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Spreng, Dr. Löscher, Dr. Spengler und Ebel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18. März 1960 wird, soweit sie sich gegen die Feststellung zu Ziff. 2 b der Urteilsformel richtet, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß diese Feststellung folgende Fassung erhält:
"Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und noch entsteht, daß die Beklagte unter der Bezeichnung "50 g Tee mit einer Original Japan-Teetasse" einen Cellophanbeutel, der eine Teepackung und eine Japan-Teetasse enthielt, zu einem Gesamtpreis für Tee und Tasse ohne Angabe der Einzelpreise auf dem Cellophanbeutel angeboten und vertrieben hat."
Im übrigen wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Teehandels. Die Beklagte, die als Importfirma für ostasiatisches Teegeschirr und andere Ostasiatika gegründet worden war, nahm später auch den Teehandel auf, der inzwischen zu ihrem Hauptgeschäft geworden ist.
Der vorliegende Rechtsstreit geht um die sogenannte "Glockenpackung" der Beklagten, eine Kombinationspackung, die aus einer Packung Tee und einer "Japan"-Teetasse mit Untertasse in einem durchsichtigen Cellophanbeutel besteht. Die Beklagte hatte diese "Glockenpackung" zunächst in der Weise vertrieben, daß auf einem auf dem Cellophanbeutel aufgeklebten Preiszettel nur der Gesamtpreis angegeben war; die Einzelpreise waren auf dem Cellophanbeutel nicht angegeben, jedoch war der Einzelpreis für die Packung Tee auf dieser aufgedruckt. Schon vor der Erhebung dieser Klage hatte sich die Beklagte in einem Schreiben vom 10. November 1958 gegenüber der Klägerin verpflichtet, künftig auf allen "Glockenpackungen" und auch in allen Werbekundgebungen für die "Glockenpackungen" die Einzelpreise der Teepackung und der Teetasse und darunter den daraus errechnten Gesamtpreis in verkehrsüblicher, deutlich lesbarer und haltbarer Weise anzugeben. Seit dieser Verpflichtung bringt die Beklagte ihre "Glockenpackung" in der Weise in den Verkehr, daß die Cellophanbeutel einen Aufklebezettel mit folgendem Aufdruck tragen:
| 50 g Gold | DM | 1,50 | 125 g Gold | DM | 3,50 | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| oder | ||||||
| 1 Japantasse | DM | 1,25 | 1 Japantasse | DM | 1,25 | |
| DM | 2,75 | DM | 4,75 | |||
Der auf dem Klebezettel angegebene Teepreis entspricht jeweils der Preisangabe auf der Teepackung. Der Preis für die "Japan"-Teetassen ist nach der Feststellung im unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils ihrem Verkehrswert angemessen.
Einem Teil der "Glockenpackungen" lag unter der Cellophanumhüllung, von außen sichtbar, ein sogenanntes "Garantie-Gertifikat" bei, in dem es hieß:
"Garantie-Certifikat
Diese Japan-Tasse ist garantiert original japanisch aus eigenen Importen unserer Japan-Abteilung. Japanische Künstler malen die berühmten Dekore in Handarbeit mit feinen Pinselstrichen.
Dekor Nr. ... Bitte geben Sie diese Dekor-Nummer an, wenn Sie eine Original-Japan-Kanne mit Zuckertopf und Milchkännchen oder weitere Tassen, Dessertteller bzw. ein komplettes Service zu kaufen wünschen. Ihr Lebensmittelgeschäft besorgt es Ihnen gerne.
Unsere Direktimporte ermöglichen sehr günstige Preise für nur ausgesuchte Qualitäten."
Im Berufungsrechtszug räumte die Beklagte ein, daß die Dekore derjenigen Tassen, die der "Glockenpackung" beigefügt werden, zunächst mit Schablonen aufgetragen und dann nur teilweise in Handarbeit bunt ausgemalt werden. Sie verpflichtete sich in der Verhandlung vom 4. Dezember 1959, das "Garantie-Certifikat" beim Vertrieb der Kombinationspackung nicht mehr zu verwenden und auch nicht mehr ein Garantie-Certifikat mit der Wendung "Japanische Künstler malen die berühmten Dekore in Handarbeit mit feinen Pinselstrichen" beizufügen. Seit dem Wegfall des Certifikats enthalten die "Glockenpackungen" auch nicht mehr den Hinweis, daß die Tassen und andere Porzellanteile auch einzeln bezogen werden können.
Die Klägerin hält das Angebot der Kombinationspackung der Beklagten in der derzeitigen und erst recht in der ursprünglichen Form für irreführend und unlauter. Auch erblickt sie darin einen Verstoß gegen das Zugabeverbot. Sie hat im ersten Rechtszug beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu unterlassen, unter der Bezeichnung "50 gr Tee mit einer Original Japan-Teetasse" einen Cellophanbeutel anzubieten und zu vertreiben, der eine Teepackung und eine Japan-Teetasse enthält,
- 2.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und noch entsteht, daß sie dem Unterlassungsanspruch zu 1 zuwidergehandelt hat, insbesondere auch soweit, als sie bisher den bezeichneten Cellophanbeutel zu einem Gesamtpreis für Tee und Tasse anbot und vertrieb.
Das Landgericht hat, dem Antrag der Beklagten entsprechend, die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat dagegen Berufung eingelegt, ihre erstinstanzlichen Anträge wiederholt und ferner hilfsweise beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und noch entsteht, daß die Beklagte unter der Bezeichnung "50 gr Tee mit einer Original Japan-Teetasse" einen Cellophanbeutel angeboten und vertrieben hat, der eine Teepackung, eine Japan-Teetasse und ein Garantie-Certifikat enthielt mit folgendem Wortlaut: (folgt der oben wiedergegebene Wortlaut des Garantie-Certifikats).
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und
- 1.
die Beklagte verurteilt,
es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, unter der Bezeichnung "50 g Tee mit einer Original Japan-Teetasse" einen Cellophanbeutel anzubieten oder zu vertreiben, der eine Teepackung und eine Japan-Teetasse enthält, sofern der Vertrieb dieser Kombination über solche Einzelhändler erfolgt, die außer Tee nicht gleichzeitig Ostasiatika und/oder sonstige Porzellane führen;
- 2.
festgestellt,
daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und noch entsteht, daß
- a)
die Beklagte dem Unterlassungsanspruch zu Ziffer 1 zuwidergehandelt hat,
- b)
die Beklagte den bezeichneten Cellophanbeutel zu einem Gesamtpreis für Tee und Tasse angeboten und vertrieben hat.
Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und durch Zurückweisung der Berufung der Klägerin das klagabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Gegenstand der Verurteilung der Beklagten durch das Berufungsgericht und damit auch Gegenstand der Nachprüfung im Revisionsrechtszug sind zwei unterschiedliche Sachverhalte. Den beiden Sachverhalten gemeinsam ist, daß die Beklagte - wie es im Klagantrag und wörtlich ebenso in Nr. 1 der Formel des Berufungsurteils heißt - unter der Bezeichnung "50 gr Tee mit einer Original Japan-Teetasse" einen Cellophanbeutel anbietet und vertreibt, der eine Teepackung und eine Japan-Teetasse enthält; es geht also, wie sich aus dem Inhalt der angeführten "Bezeichnung" ergibt, nur um die Kombinationspackung der Beklagten mit 50 g Tee, nicht auch um die mit 125 g Tee. Der eine Sachverhalt, der der Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung (Nr. 1 der Formel des Berufungsurteils) und der entsprechenden Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht (Nr. 2 a der Urteilsformel) zugrunde liegt und durch diese Verurteilung und Feststellung getroffen werden soll, ist über die den beiden Sachverhalten gemeinsamen Merkmale hinaus dadurch gekennzeichnet, daß auf dem Cellophanbeutel - wie sich aus der vorprozessualen Verpflichtungserklärung der Beklagten und aus einem Gegenschluß aus Nr. 2 b der Urteilsformel ergibt - nicht nur der Gesamtpreis, sondern auch die Einzelpreise der Teepackung und der Tasse angegeben sind, und ferner dadurch, daß der Vertrieb der Kombinationspackung - wie in Nr. 1 der Urteilsformel einschränkend gesagt ist - über solche Einzelhändler erfolgt, die außer Tee nicht gleichzeitig Ostasiatika und/oder sonstige Porzellane führen. Der andere Sachverhalt, der der Feststellung der Schadensersatzpflicht zu Nr. 2 b der Formel des Berufungsurteils zugrundeliegt, ist über die den beiden Sachverhalten gemeinsamen Merkmale hinaus dadurch gekennzeichnet, daß die genannte Kombinationspackung (früher) zu einem Gesamtpreis für Tee und Tasse ohne Angabe der Einzelpreise auf dem Cellophanbeutel angeboten und vertrieben worden ist; eine Einschränkung hinsichtlich der Geschäfte, in denen der Vertrieb erfolgte, ist bei diesem Sachverhalt nicht gemacht. Ein dritter Sachverhalt, der Gegenstand des zweitinstanzlichen Hilfsantrags der Klägerin zu ihrem Schadensersatzanspruch war, ist dadurch gekennzeichnet, daß die "Glockenpackung" (früher) unter Beifügung des "Garantie-Certifikats" mit dem oben wiedergegebenen Wortlaut angeboten und vertrieben worden ist. Das Berufungsgericht hat zwar in den Gründen des Urteils ausgesprochen, daß es diesen Hilfsantrag, soweit darin eine Klagänderung zu erblicken sein sollte, für sachdienlich halte; es hat diesen Antrag aber nicht beschieden, obwohl er einen Schadensersatzanspruch betraf, der über den vom Berufungsgericht festgestellten Schadensersatzanspruch jedenfalls schon deshalb hinausging, weil die Feststellung zu Nr. 2 a der Formel des Berufungsurteils infolge ihrer Rückbeziehung auf Nr. 1 der Urteilsformel auch der dort vom Berufungsgericht vorgenommenen Beschränkung auf den Vertrieb über die dort bezeichneten Einzelhändler unterliegt. Da nur die Beklagte, nicht auch die Klägerin Revision eingelegt hat, ist dieser dritte Sachverhalt als solcher nicht unmittelbarer Gegenstand der Prüfung im Revisionsverfahren.
II.
Was den erstgenannten Sachverhalt anlangt - den Vertrieb der Kombinationspackung unter Angabe der beiden Einzelpreise über Händler, die nicht gleichzeitig Porzellan führen -, so hat es das Berufungsgericht nach überschlägiger Prüfung offen gelassen, ob ein Verstoß gegen die Zugabeverordnung vorliegt; es hat aber einen Verstoß gegen §1 UWG als gegeben erachtet, und zwar deshalb, weil hier in einer dem Prinzip des lauteren Leistungswettbewerbs zuwiderlaufenden Weise die Sammelleidenschaft in bezug auf die mit der Hauptware (Tee) gekoppelte Nebenware (Teetasse) angesprochen werde; ob das Angebot der Beklagten auch noch unter anderen Gesichtspunkten, namentlich unter dem Gesichtspunkt der Irreführung, zu beanstanden sei, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen.
1.
Einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung, für den die Beklagte als Lieferantin haften könnte, hält das Berufungsgericht dann für möglich, wenn der Händler neben der "Glockenpackung" keine weiteren Porzellane führt und an den Teetassen entsprechend der Behauptung der Klägerin keinen Gewinn erzielt. In solchen Geschäften sei, wie das Berufungsgericht ausführt, sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer, der das Geschäft zur Bedarfsdeckung aufsuche, die Hauptleistung der Tee, zu dem die beigegebene Teetasse im Verhältnis eines Mitgehartikels stehe. Die Tasse könne daher begrifflich durchaus eine verbotene Zugabe sein, sofern sie unentgeltlich oder gegen ein Scheinentgelt oder zur Verschleierung zu einem Gesamtpreis gewährt werde. Keine dieser letzteren Voraussetzungen sei jedoch im Streitfall bewiesen. Die Klägerin habe zwar behauptet, die von der Beklagten belieferten Einzelhändler hätten an den Teetassen keinen Verdienst, würden also ihrerseits ein bloßes Scheinentgelt im Sinne des §1 Abs. 1 Satz 2 ZugabeVO berechnen. Auf diese von der Beklagten bestrittene Behauptung ist das Berufungsgericht jedoch mit der Begründung nicht näher eingegangen, daß das Vorgehen der Beklagten schon aus anderem Grunde zu verbieten sei und die Klägerin zudem ein Verbot unabhängig davon erstrebe, ob die Einzelhändler an den Tassen einen angemessenen Gewinn erzielen.
a)
Mit Recht vertritt die Revision demgegenüber die Auffassung, daß das Berufungsgericht bereits auf Grund des unstreitigen Tatbestands die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Zugabeverordnung auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt hätte verneinen müssen. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 13. Februar 1961 - Einpfennig-Süßwaren - (BGHZ 34, 264, 267 ff) [BGH 13.02.1961 - I ZR 134/59] näher dargelegt hat, setzt ein Verstoß gegen §1 ZugabeVO voraus, daß eine Ware oder Leistung neben einer anderen Ware (Leistung), d.h. mit Rücksicht auf die Förderung des Absatzes dieser Ware (Leistung) ohne besondere Berechnung angeboten, angekündigt oder gewährt wird (§1 Abs. 1 Satz 1), oder daß sie nur gegen ein geringfügiges, offenbar nur zum Schein verlangtes Entgelt gewährt wird (§1 Abs. 1 Satz 2), oder daß zur Verschleierung der Zugabe die eine Ware (Leistung) mit der anderen Ware (Leistung) zu einem Gesamtpreis angeboten, angekündigt oder gewährt wird (§1 Abs. 1 Satz 3). Bei dem hier in Rede stehenden Sachverhalt, d.h. bei der Abgabe der "Glockenpackung" in Geschäften, in denen nicht zugleich auch Porzellan geführt wird, stellt zwar die Teepackung die Hauptware dar, die der Käufer in solchen Geschäften zu finden erwartet, und die Teetasse die Nebenware, die er zusätzlich zu der an sich erwarteten Hauptware erwirbt. Die Teetasse wird ihm jedoch nicht "zugegeben", sondern besonders berechnet, so daß ein Verstoß gegen §1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO ausscheidet. Da nach der Feststellung im unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils der auf dem Cellophanbeutel angegebene Preis der Teetasse (1,25 DM) ihrem Verkehrswert angemessen ist, scheidet auch ein Verstoß gegen §1 Abs. 1 Satz 2 ZugabeVO aus. Darauf, ob die Einzelhändler an den Teetassen einen Verdienst haben, kommt es bei diesem Sachverhalt nicht an. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, so würde doch das für die Teetasse berechnete Entgelt, da es ihrem Verkehrswert entspricht, weder als "geringfügig", d.h. als erheblich unter ihrem Verkehrswert liegend (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 8. Aufl. Rdh. 42 zu §1 ZugabeVO), noch als "offenbar nur zum Schein verlangt" im Sinne des §1 Abs. 1 Satz 2 ZugabeVO bezeichnet werden können. Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen §1 Abs. 1 Satz 3 ZugabeVO nicht vor. Bei dem hier vorausgesetzten Sachverhalt wird nicht nur der Gesamtpreis der "Glockenpackung", sondern auch der Einzelpreis jeder der beiden darin kombinierten Waren angegeben, und jeder der beiden Einzelpreise entspricht dem Verkehrswert der Ware. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um ein sogenanntes "offenes Koppelungsgeschäft" handelt (vergl. dazu Baumbach/Hefermehl a.a.O. Rdn. 48 zu §1 ZugabeVO; Reimer/Krieger, Zugabe- und Rabattrecht Rdn. 15 zu §1 ZugabeVO), oder ob es an den Voraussetzungen eines solchen offenen Koppelungsgeschäftes deshalb fehlt, weil die beiden Waren der Kombination - Teepackung und Teetasse - in Geschäften, die nicht zugleich Porzellan führen, nicht auch unabhängig von der Kombination beide einzeln zum gleichen Preis gekauft werden können. Denn selbst wenn kein offenes Koppelungsgeschäft vorliegt, so würde doch der neben den Einzelpreisen angegebene Gesamtpreis, weil er gleich der Summe der beiden Einzelpreise ist und die Einzelpreise dem Verkehrswert der Waren entsprechen, nicht der "Verschleierung einer Zugabe" dienen (vergl. Baumbach/Hefermehl a.a.O. Rdn 50 zu §1 ZugabeVO; Reimer/Krieger a.a.O. Rdn 15 a.E. zu §1 ZugabeVO). Daß ein Verstoß gegen die Zugabeverordnung nicht etwa schon dann vorliegen würde, wenn die Käufer lediglich irrigerweise annehmen sollten, sie erhielten in dem "Mitgehartikel" eine Zugabe, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Eine solche Ausweisung des Anwendungsbereichs der Zugabeverordnung auf gesetzlich nicht geregelte Tatbestände ist in der Tat nicht zu rechtfertigen.
b)
Nicht zutreffend ist jedoch die von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung, daß die Zulässigkeit des Vertriebs der "Glockenpackung" der Beklagten, wenn darin, kein Verstoß gegen die speziellen Bestimmungen der Zugabeverordnung zu erblicken sei, dann auch nicht mehr unter den Gesichtspunkten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu prüfen sei. Die Zugabeverordnung wollte nur die Hauptauswüchse des Zugabewesens bekämpfen, nicht aber eine abschließende Regelung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit aller irgendwie einschlägigen Werbemaßnahmen bringen (vgl. BGHZ 34, 264, 269[BGH 13.02.1961 - I ZR 134/59] - Einpfennig-Süßwaren -).
2.
Bei der Frage, ob in dem hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt ein Verstoß gegen §1 UWG zu erblicken ist, geht das Berufungsgericht von an sich zutreffenden, auch mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats im Einklang stehenden, rechtlichen Erwägungen aus. So führt das Berufungsgericht zunächst unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Senats in BGHZ 28, 54, 59[BGH 27.06.1958 - I ZR 109/56] (Direktverkäufe), BGHZ 23, 365, 375[BGH 22.02.1957 - I ZR 68/56] (Suwa) und BGHZ 19, 392, 396[BGH 27.01.1956 - I ZR 146/54] (Wochenbericht) zutreffend aus, die Glockenpackung der Beklagten sei nicht schon deshalb wettbewerbswidrig, weil es sich dabei um die Koppelung von Waren verschiedener Branchen handele, diese Werbemethode in der Teebranche bisher nicht üblich gewesen sei und den Mitbewerbern der Beklagten Abbruch tue. Zutreffend ist auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, daß es zwar dem Prinzip des lauteren Leistungswettbewerbs entspreche, mit der Qualität und Preiswürdigkeit der Ware selbst zu werben, daß aber nicht jede Werbung unlauter sei, die mit anderen Mitteln den Kaufentschluß des Kunden zu beeinflussen suche (vgl. dazu BGHZ 15, 356, 365 f[BGH 03.12.1954 - I ZR 262/52] - progressive Kundenwerbung -; 34, 264, 270 - Einpfennig-Süßwaren -; GRUR 1959, 138, 139 - Italienische Note -; GRUR 1959, 285, 286 - Bienenhonig -). Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht schließlich auch darin, daß allerdings Maßnahmen, deren Nachahmung durch andere Mitbewerber auf die Dauer zu einer untragbaren Belastung der Beteiligten oder zu einer ungesunden Marktsituation führen würde, mit den guten Sitten nicht mehr im Einklang stehen (vgl. dazu BGHZ 23, 365, 372[BGH 22.02.1957 - I ZR 68/56]/373 - Suwa -; BGH GRUR 1959, 138, 142 - Italienische Note -; GRUR 1959, 277, 279 - Künstlerpostkarten -).
Von diesen Erwägungen ausgehend, führt das Berufungsgericht ferner zutreffend aus, daß es daher im Grundsatz - sofern nicht im Einzelfall besondere erschwerende Umstände hinzukämen - wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn in offener Koppelung kaufmännisch kalkulierte Waren aus verschiedenen Branchen angeboten werden, die eine gewisse Gebrauchsnähe aufweisen, namentlich dann, wenn es sich um die Kombination eines Hauptartikels, für den ein ständiger Nachholbedarf besteht, mit einem einzeln verwendbaren Mitgehartikel handele (wie z.B. Tee mit einer Teedose, Blumen mit einer Vase, Tabak mit einer Pfeife). Nicht zugestimmt werden kann jedoch den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen nach seiner Auffassung erschwerenden Umstand heraushebt, der im Streitfall das Vorgehen der Beklagten gleichwohl wettbewerbswidrig erscheinen lasse. Das Berufungsgericht sieht den erschwerenden Umstand des Streitfalls darin, daß mit der vom Tee- und Lebensmittelhändler primär angebotenen und von seinen Kunden primär gewünschten Hauptware Tee keine in sich geschlossene Gebrauchseinheit, sondern in Gestalt einzelner Tassen unvollständige Teile kombiniert würden. Wer einmal eine "Glockenpackung" erworben oder geschenkt erhalten habe, werde im Regelfall zur Ergänzung angereizt und in seiner Sammelleidenschaft angesprochen, so daß er die primär angebotene und gewünschte Hauptware Tee jedenfalls beim Wiederholungskauf nicht mehr wegen ihrer Güte, sondern auch wegen der gekoppelten Nebenware Teetasse auswähle. Gerade den einfacheren Bevölkerungsschichten, die vor allem als Interessenten für die Kombinationspackungen der Beklagten mit den billigen Japan-Teetassen in Betracht kämen, liege erfahrungsgemäß besonders daran, ein einmal angefangenes Service zu vervollständigen. Die beigegebene Ware gewinne dadurch einen erheblichen Einfluß auf den Kaufentschluß, der über das Maß vertretbarer Ablenkung von der primär angebotenen Ware hinausgehe. Zugleich sei in diesem Sonderfall ein stärkerer Anreiz auf die Mitbewerber zur Nachahmung zu befürchten, da der Zwang zu Wiederholungskäufen zwecks Vervollständigung des Service die Absatzchancen des übrigen Teehandels empfindlicher beeinträchtige. Wenn aber diese Praxis um sich greife, müsse das auf die Dauer zu einer unerfreulichen Belastung des Teehandels führen. Diese Gefahren könnten allerdings, so meint das Berufungsgericht weiter, geringer sein und dort hingenommen werden, wo Gemischtwarenhändler neben Tee auch noch Ostasiatika oder sonstiges Porzellan führen; denn dann könnten Interessenten ihr Service auch unabhängig vom Teekauf vervollständigen, und darüber hinaus stehe ihnen dann in beiden Erzeugnissen ein mehr oder minder großes Sortiment mit Auswahl- und Vergleichsmöglichkeiten zur Verfügung, so daß von einer Ablenkung von der Güte und Preiswürdigkeit einer Hauptware durch einen Mitgehartikel nicht mehr die Rede sein könne. Einer Anregung der Klägerin selbst entsprechend sei daher das Verbot auf den Vertrieb der Kombinationspackung über solche Einzelhändler beschränkt worden, die außer Tee nicht gleichzeitig Ostasiatika und/oder sonstige Porzellane führen.
Diese Beurteilung des Streitfalls durch das Berufungsgericht hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht verkennt in einer dem Sachverhalt und der Lebenserfahrung widersprechenden Weise die Wirkung der Kombinationspackung der Beklagten auf deren Erwerber. Die in der "Glockenpackung" enthaltene Teetasse (mit Untertasse) ist in der Hand des Erwerbers nicht lediglich, wie das Berufungsgericht meint, ein unvollständiger Teil, sondern schon für sich allein eine in sich geschlossene Gebrauchseinheit. Mit der "Glockenpackung" wird auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, die Sammelleidenschaft des Erwerbers angesprochen. Die den "Glockenpackungen" beigefügten Teetassen sind ihrer Art nach nicht dazu geeignet, wie die sogenannten "Sammeltassen" verschiedener Gestaltung oder verschiedenen Dekors zur Schau gestellt zu werden, sondern sie sind und wirken in erster Linie als Gebrauchstassen. Es können durch den Erwerb mehrerer "Glockenpackungen" auch nur mehrere gleichartige Tassen erworben werden, nicht dagegen die zu einem vollständigen Service gehörigen sonstigen Bestandteile wie z.B. eine Teekanne oder eine Zuckerdose. Der Erwerber einer "Glockenpackung" wird es daher, wenn er keinen Bedarf an weiteren Tassen hat, bei dem einmaligen Erwerb einer solchen Packung bewenden lassen. Erwirbt er weitere "Glockenpackungen", dann wird er das in der Regel nicht deshalb tun, weil in bezug auf die darin enthaltenen Teetassen seine Sammelleidenschaft angeregt worden wäre, sondern weil er Bedarf an weiteren Tassen hat. Es kann daher unerörtert bleiben, ob es unlauter wäre, wenn die Beklagte mit dem Vertrieb ihrer Kombinationspackung tatsächlich den Sammeltrieb der Erwerber anreizen und ausnutzen würde. Wird, wie der Fall hier liegt, mit einer neuartigen Werbemaßnahme nur ein an sich normales Bedürfnis angeregt und befriedigt, so kann darin weder schon an sich etwas Unlauteres gefunden noch kann es als eine ernsthafte Gefahr betrachtet werden, daß die Nachahmung des Beispiels der Beklagten durch andere, wie die Klägerin meint, zu einer Verwilderung im Teehandel führen würde. Ob die Einzelhändler, über die der Vertrieb der "Glockenpackungen" erfolgt, neben Tee gleichzeitig Ostasiatika und/oder sonstiges Porzellan führen oder nicht, ist bei dieser Beurteilung des Falles in diesem Zusammenhang unerheblich.
Das angefochtene Urteil kann daher, soweit es den Vertrieb der Kombinationspackung der Beklagten unter Angabe der beiden Einzelpreise betrifft, mit der bisherigen Begründung keinen Bestand haben.
3.
Um das Urteil gleichwohl im Ergebnis als richtig erscheinen zu lassen (§563 ZPO), hat die Klägerin sich in der Revisionsinstanz ferner darauf berufen, daß die Beklagte mit ihrer "Glockenpackung" ein besonders günstiges Angebot vortäusche. Unkundige, einfache Menschen, so führt die Klägerin aus, könnten der irrigen Meinung sein, daß eine Japan-Tasse, deren exotisches Aussehen und deren Bemalung sie beeindrucke, bei weitem mehr wert sei als der in der Packung dafür angesetzte Preis von 1,25 DM, und daß die Tasse nur wegen der Kombination mit dem Tee, sei es aus Werbegründen, sei es wegen der besonderen Beziehungen der Teefirma zu Japan, so billig angeboten werde. Dieser Irrtum werde von der Beklagten bewußt dadurch herbeigeführt und erhalten, daß die "Glockenpackungen" nicht im Porzellangeschäft, sondern im Teegeschäft angeboten würden, wo die Käufer keine Möglichkeit hätten, Qualitäten und Preise anderer Porzellane zum Vergleich heranzuziehen und sich über den Unwert der in den "Glockenpackungen" enthaltenen Teetassen, die billigste japanische Massenprodukte seien, aufklären zu lassen. Es komme hinzu, daß die Beklagte unter der Bezeichnung "Original Japan-Teetasse" werbe und das Wort "Original" dem Käufer den Begriff einer besonderen Qualität vermittele, die den Teetassen der Beklagten gerade nicht zukomme.
Das angefochtene Urteil ließe sich jedoch auch nicht mit diesen Erwägungen aufrechterhalten, und zwar weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des §3 noch unter dem des §1 UWG. §3 UWG setzt eine Irreführung durch konkrete, sachlich nachprüfbare "Angaben" voraus (Baumbach/Hefermehl a.a.O. §3 UWG Rdn. 6). Daran fehlt es hier. Weder die offene Koppelung einer Ware mit einer anderen noch die kaufmännisch richtige Preisstellung für die eine der beiden gekoppelten Waren stellen als solche und für sich allein "Angaben" im Sinne des §3 UWG dar, die unrichtig sein oder unrichtig wirken könnten. Sie sind auch keine "sonstigen Veranstaltungen" im Sinne des §5 Abs. 2 UWG, die darauf berechnet und geeignet wären, solche "Angaben" zu ersetzen. Wird aber ohne unrichtige oder unrichtig wirkende Angaben lediglich der allgemeine Eindruck eines günstigen Angebots erweckt, so kann darin so, wie der Fall hier liegt, auch nichts Unlauteres gegenüber dem Publikum oder gegenüber den Mitbewerbern im Sinne des §1 UWG gefunden werden, und zwar auch dann nicht, wenn das Geschäft, in dem die Kombinationspackung angeboten wird, sonst kein Porzellan führt und der Kunde daher in diesem Geschäft Qualität und Preis der in der Packung enthaltenen Teetasse nicht mit denen anderer Teetassen oder sonstiger Porzellanwaren vergleichen kann. Schließlich macht auch der Gebrauch des zutreffenden Wortes "Original" das sonst nicht zu beanstandende Angebot der Beklagten nicht unzulässig. Mit dem Wort "Original" wird an sich lediglich die schon mit den Worten "Japan-Teetasse" verbundene, zutreffende Vorstellung unterstrichen, daß die Tasse in Japan hergestellt worden sei. Dazu, daß durch das Wort "Original" darüber hinaus noch andere, irrige Vorstellungen erweckt werden könnten, ist von der Klägerin in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen worden.
4.
Läßt sich danach das angefochtene Urteil, soweit es den Vertrieb der Kombinationspackung der Beklagten unter Angabe der beiden Einzelpreise betrifft, weder mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung noch mit den in der Revisionsinstanz von der Klägerin angestellten Erwägungen aufrechterhalten, so kann doch andererseits insoweit in der Revisionsinstanz die Klage auch nicht abgewiesen werden. Sowohl der unter Nr. 1 der Formel des Berufungsurteils beschiedene Unterlassungsanspruch als auch das unter Nr. 2 a beschiedene Feststellungsbegehren der Klägerin könnten nämlich unter dem Gesichtspunkt begründet sein, daß bei dem jetzigen, an sich nicht zu beanstandenden Vertrieb der "Glockenpackung" der Beklagten eine etwa unzulässige frühere Werbung in dem früher den Glockenpackungen beigegebenen "Garantie-Certifikat" fortwirkt (vergl. dazu BGH GRUR 1958, 86, 89 - Ei-fein -; GRUR 1959, 360, 363 - Elektrotechnik -; GRUR 1960, 126, 129 - Sternbild -; BGH I ZR 55/60 vom 26. September 1961 - Tafelwasser -). Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt zwar erwähnt, aber nicht weiter erörtert, weil es schon aus anderen Gründen zur Verurteilung der Beklagten gelangt ist. Da es demnach an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt, um das Klagebegehren auch unter diesem Gesichtspunkt abschließend beurteilen zu können, mußte das Berufungsurteil, soweit es den Vertrieb der Kombinationspackung unter Angabe der beiden Einzelpreise betrifft, aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird dabei auch Gelegenheit haben, näher auf den im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrag der Klägerin einzugehen, der sich eigens mit dem früheren Vertrieb der "Glockenpackung" unter Beifügung des "Garantie-Certifikats" befaßt.
III.
Dagegen konnte die Revision in der Sache selbst keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen des (früheren) Angebots und Vertriebs ihrer Kombinationspackung zu einem Gesamtpreis für Tee und Tasse ohne Angabe der beiden Einzelpreise auf dem Cellophanbeutel (Nr. 2 b der Formel des Berufungsurteils) wendet.
1.
Bei dem dieser Feststellung zugrunde liegenden Sachverhalt hat das Berufungsgericht einen Verstoß gegen das Zugabeverbot mit klareren Worten verneint als bei dem oben zu II 1 erörterten Sachverhalt. Wie das Berufungsgericht ausführt, "mochte ein Verstoß gegen das Zugabeverbot auch hier ausscheiden, weil die Beklagte nach ihren Behauptungen beide Teile und den Gesamtpreis wertgerecht kalkuliert hatte". Die eingehenden Ausführungen der Revision, daß auch bei diesem Sachverhalt kein Verstoß gegen das Zugabeverbot vorliege, gehen daher, soweit sie ein Angriff gegen das Berufungsurteil sein sollen, ins Leere. Daß auch hier in der Tat kein Verstoß gegen das Zugabeverbot vorgelegen hat, ergibt sich trotz gewisser Abweichungen des hier zur Erörterung stehenden Sachverhalts bereits aus den Ausführungen oben zu II 1.
2.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, daß die Beklagte mit dem hier in Rede stehenden früheren Vertrieb ihrer "Glockenpackung" gegen §1 UWG verstoßen habe, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Vertrieb in reinen Tee- oder Lebensmittelgeschäften oder in Gemischtwarengeschäften erfolgt sei. Das Berufungsgericht hat in dieser früheren Form der "Glockenpackung" eine verdeckte Koppelung zweier verschiedener Waren erblickt, bei denen lediglich der Gesamtpreis angegeben worden sei und in Ermangelung von Einzelpreisen ein Vergleich mit den Waren der Mitbewerber nicht oder nur schwer möglich gewesen sei. Daß im Streitfall außer dem Gesamtpreis auf der Cellophanumhüllung auch der Teepreis gesondert auf der Teepackung angegeben gewesen sei, so daß sich danach auch der Preis für die Tasse habe berechnen lassen, hat das Berufungsgericht für unerheblich erachtet, da die Teepackung sich innerhalb der Cellophanumhüllung befunden habe, so daß der Aufdruck nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei, und weil darüber hinaus erfahrungsgemäß nicht angenommen werden könne, daß alle Käufer einer solchen Kombination Differenzberechnungen anstellen, bevor sie sich zum Kauf entschließen. Das Berufungsgericht hat daraus gefolgert, daß die frühere "Glockenpackung" die Gefahr einer Irreführung der Käufer begründet habe, da jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil des Publikums durch die Art der Preisangabe zu der falschen Vorstellung habe verleitet werden können, er erhalte ein besonders günstiges Preisangebot.
Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts, die der allgemein vertretenen Meinung zu den sogenannten verdeckten Koppelungsgeschäften entsprechen (vergl. Baumbach/Hefermehl a.a.O. Rdn. 47 zu §1 ZugabeVO), kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die dagegen erhobenen Angriffe der Revision, die Ansicht des Berufungsgerichts entbehre jeder tatsächlichen Grundlage, konnten keinen Erfolg haben.
3.
Es ist auch kein Rechtsirrtum darin zu finden, daß das Berufungsgericht insoweit ein Verschulden der Beklagten bejaht hat. Der Beklagten seien, wie das Berufungsgericht ausführt, sämtliche die Unlauterkeit begründenden Tatumstände bekannt gewesen. Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum könne sie sich nicht berufen, da ihr bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das Unzulässige ihres Vorgehens umso weniger hätte verborgen bleiben können, als im allgemeinen die Wirtschafts- und Rechtspraxis Kopplungsgeschäften recht zurückhaltend gegenüberstehe. Das gelte namentlich für dieses frühere verdeckte Koppelungsgeschäft der Beklagten.
Was die Revision demgegenüber ausführt, bezieht sich mehr auf die Frage eines Verschuldens der Beklagten bei dem Sachverhalt, der den Gegenstand ihrer Verurteilungen zu Nr. 1 und Nr. 2 a der Formel des Berufungsurteils bildet, und nicht auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt des früheren Vertriebs der "Glockenpackung" zu einem Gesamtpreis ohne Angabe der Einzelpreise. Insoweit hat die Revision besondere Angriffe gegen die Annahme eines Verschuldens der Beklagten nicht erhoben.
4.
Der Klägerin fehlt es für die ihr unter Nr. 2 b des Berufungsurteils zugesprochene Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten auch nicht an dem nach §256 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesse. Die Revision hat das in der mündlichen Verhandlung - wie übrigens auch für die im zweitinstanzlichen Hilfsantrag der Klägerin begehrte Feststellung - zu Unrecht deshalb in Zweifel gezogen, weil nicht dargetan sei, daß der Klägerin durch die in den Feststellungsanträgen beanstandeten Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden sei, und ferner, weil die den begehrten Feststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte in der Vergangenheit lägen und die Klägerin daher zur Leistungsklage übergehen könne. Das Berufungsgericht hat diese Fragen zwar nicht ausdrücklich erörtert, da auch die Beklagte ihrerseits in den Tatsacheninstanzen das Feststellungsinteresse der Klägerin nicht bestritten hatte. Das Berufungsgericht ist aber ersichtlich von der zutreffenden Erwägung ausgegangen, daß hier ebenso wie auch sonst zumeist in Wettbewerbssachen die Entstehung eines Schadens wahrscheinlich, der Schaden selbst aber noch nicht zu beziffern ist. Daß die Klägerin hier neben der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht zugleich deren Verurteilung zur Auskunft begehrt hat, spricht entgegen der Meinung der Revision nicht gegen das Vorliegen eines Feststellungsinteresses; ein mit dem Feststellungsantrag verbundenes Auskunftsbegehren würde das Feststellungsinteresse nur besonders deutlich haben werden lassen.
5.
Mit Recht hat das Berufungsgericht schließlich gegenüber dem Feststellungsanspruch der Klägerin auch nicht die von der Beklagten eingewendete Aufrechnung durchgreifen lassen. Auch wenn die Klägerin selbst, so führt das Berufungsgericht dazu aus, zum Schadensersatz verpflichtende Zugabeverstöße begangen haben sollte, so würde das die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten allenfalls dann ausschließen, wenn bereits feststünde, daß der Schaden der Beklagten größer ist als der Schaden der Klägerin; dafür fehle es jedoch an ausreichenden Anhaltspunkten. Das ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Auch hierbei handelt es sich im Grunde um die Frage des Feststellungsinteresses. Da sowohl die mit dem Feststellungsantrag geltend gemachte Schadensersatzforderung der Klägerin als auch die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung der Beklagten beide der Höhe nach noch völlig ungewiß sind, kann das Feststellungsinteresse der Klägerin nicht wegen der Gegenforderung der Beklagten verneint werden.
IV.
Nach alledem war die Revision, soweit sie sich gegen die Feststellung zu Nr. 2 b der Formel des Berufungsurteils richtet, als unbegründet zurückzuweisen, im übrigen aber, also hinsichtlich der Verurteilung und der Feststellung zu Nr. 1 und Nr. 2 a der Urteilsformel sowie im Kostenpunkt, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war. Da die zunächst allein bestehen bleibende Feststellung zu Nr. 2 b in der Formel des Berufungsurteils mit der Verurteilung zu Nr. 1 und der Feststellung zu Nr. 2 a sprachlich verbunden war, wurde es erforderlich, sie dergestalt neu zu fassen, daß sie aus sich heraus verständlich ist; eine sachliche Änderung ist mit dieser Neufassung nicht verbunden.