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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1963, Az.: 1 StR 441/63

Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen schweren Diebstahls ; Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.1963
Aktenzeichen
1 StR 441/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10967
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Würzburg - 20.05.1963

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl im Rückfall u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. November 1963,
an der teilgenommen haben.
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20. Mai 1963 wird mit den Feststellungen aufgehoben,

  1. a)

    auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch,

  2. b)

    auf die Revision des Angeklagten, soweit er wegen Diebstahls in den Fällen Si. und Sc. (Fälle II 2 und 5 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Vorhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat dem Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen eines einfachen Diebstahls im Rückfall zu vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.

2

Mit ihrer auf das Strafmaß beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanwendung des § 20 a StGB. Der Angeklagte beanstandet mit seiner unbeschränkt eingelegten Revision das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich als begründet; das Rechtsmittel des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.

3

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft:

4

Die Nichtanwendung des § 20 a StGB rügt die Staatsanwaltschaft mit Recht.

5

Bei der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten hat die Strafkammer die ungünstigen Umweltbedingungen, insbesondere in seiner Jugend, zu seinen Gunsten berücksichtigt. Sie könnten allenfalls dafür sprechen, daß der Angeklagte nicht schon aus verbrecherischer Anlage einen Hang zu Eigentumsverbrechen hat, schließen aber das Vorhandensein eines solchen Hanges nicht aus. Ob und inwieweit der vorhandene Hang zur Begehung von Verbrechen anlagebedingt ist oder durch Umwelteinflüsse oder durch krankhafte körperliche und seelische Anlegen oder auch, durch Übung erworben oder gesteigert wurde, ist für die Anwendung des § 20 a StGB gleichgültig (RGSt 68, 149, 155;  69, 129, 130 f; BGH Urteil vom 8. November 1955 - 1 StR 430/55). Ausschlaggebendes Gewicht legt die Strafkammer den Umstand bei, daß der Angeklagte in den jetzt abgeurteilten wie auch in früheren Fällen die Diebstähle nicht geplant und die Möglichkeit dazu nicht vorher ausgekundschaftet habe, sondern daß er den sich ihm bietenden günstigen Gelegenheiten nicht den erforderlichen inneren Widerstand habe entgegensetzen können. Ob das für die früheren Taten zutrifft, ist nicht nachprüfbar, weil die Strafkammer rechtsfehlerhaft (vgl. BGH NJW 1953 673, Nr. 16; BGH MdR 1957, 562; BGH Urteil vom 20. September 1960 - 1 StR 341/60) diese Straftaten nicht geschildert hat. Für die jetzt abgeurteilten Fälle steht diese Ansicht kaum im Einklang mit den Feststellungen; denn der Angeklagte hat bei seinen Einbrüchen und Einsteigdiebstählen eine erhebliche verbrecherische Energie an den Tag gelegt. In den Fällen des versuchten schweren Diebstahls, in denen es nur deshalb nicht zur Vollendung kam, weil der Angeklagte nichts fand, kann auch kaum davon gesprochen werden, daß er der Versuchung durch eine günstige Gelegenheit erlegen sei. Hangtäter kann im übrigen auch derjenige sein, der aus Willenschwäche immer wieder Straftaten begeht. Gewohnheitsverbrecher ist nicht nur der Täter, dessen Wille planmäßig und zielbewußt auf wiederholte Begehung von Straftaten gerichtet ist, sondern auch derjenige, der aus innerer Haltlosigkeit dem Anreiz zum Verbrechen nicht widerstehen kann und deshalb immer wieder jeder neuen Versuchung ... erliegt (RGSt 72, 295, 296;  73, 44, 46; BGH Urteil vom 18. Januar 1955 - 1 StR 677/54).

6

Die Nichtanwendung des § 20 a StGB beruht somit auf Rechtsirrtum. Der Strafausspruch muß daher aufgehoben werden.

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II.

Die Revision des Angeklagten:

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Der Angeklagte hat die Revisionsanträge mit Begründung beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angebracht. Die Niederschrift enthält den Vermerk, trotz der Belehrung durch den Urkundsbeamten, daß er in diesem Falle die Verantwortung für die Niederschrift nicht übernehme, habe der Angeklagte auf wörtlicher Wiedergabe der von ihm diktierten Begründung bestanden. Damit entbehrt die Begründung insoweit der Wirksamkeit, als sie die Verfahrensrügen betrifft. Wenn das Gesetz in § 345 Abs. 2 StPO bestimmt, daß die Revisionsanträge des Angeklagten mit Begründung außer durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift nur zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden könnten, so will es damit verhindern, daß das Revisionsgericht mit unzulässigem, zweck- und sinnlosem Vorbringen behelligt wird. Die Vorschrift wirkt aber auch zugunsten des Angeklagten, da seine Rügen auf diese Weise in die richtige Form gebracht werden und nicht von vornherein an Formmängeln scheitern. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat das Vorbringen des Angeklagten selbständig zu prüfen und es in die angemessene Form zu bringen. Er darf daher das Vorbringen nicht einfach ungeprüft übernehmen oder sich gar in die Maschine diktieren lassen. Tut er das trotzdem, so wird er seiner Aufgabe nicht gerecht und die Niederschrift, die nur ungeprüfte, vom Angeklagten diktierte Ausführungen enthielte, würde keine zulässige Revisionsbegründung darstellen (RGSt 27, 211;  525 277;  64, 63, 65; vgl. auch BVerfGE 10, 274, 282 f), jedenfalls dann, wenn der Beschwerdeführer über die Unzulässigkeit dieses Verfahrens ausdrücklich belehrt worden ist (RG Recht 1911 Nr. 268). So liegt es aber hier. Wie übrigens die Durchsicht der erhobenen Verfahrensrügen ergibt, wären sie so, wie sie diktiert und niedergeschrieben wurden, auch ohnedies, soweit sie überhaupt verständlich sind, entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet gewesen. Auf die Verfahrensrügen kann hiernach nicht weiter eingegangen werden.

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Anders liegt es jedoch hinsichtlich der allgemeinen Sachrüge, die in der Niederschrift noch enthalten ist. Sie zu erheben, kann keinem Angeklagten verwehrt werden, sie wird im allgemeinen auch zweckmäßig sein, da sie das Revisionsgericht zur sachlichrechtlichen Prüfung des angefochtenen Urteils im ganzen zwingt. So ist daher nicht anzunehmen, daß der Urkundsbeamte die Verantwortung auch für sie nicht übernehmen wollte, zumal da er ihr keine wesentlich andere Fassung hätte geben können. Selbst wenn er aber seine Erklärung, daß er die. Verantwortung für das diktierte Vorbringen nicht übernehme, auch auf sie hätte erstrecken wollen, könnte dem keine Bedeutung beigemessen werden. Denn einer solchen offensichtlich zulässigen und üblichen Hugo könnte er damit die Wirksamkeit nicht entziehen (vgl. RG JW 1931, 1760 Nr. 7). Die Sachrüge ist somit wirksam erhoben.

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Sie ist allerdings offensichtlich unbegründet, soweit sie die Fälle II 1, 3, 4 und 6 der Urteilsgründe betrifft. Unbegründet ist die Sachrüge auch zum Falle II 7. Hier hat der Angeklagte aus der Küche des Krankenhauses Brot, zwei gefrorene Hähnchen, Butterschmalz, Speck, einen Kochtopf und eine Aluminiumschüssel mit Kartoffeln entwendete Mundraub, so meint die Strafkammer, scheide hier schon deshalb aus, weil der Angeklagte außer den Nahrungsmitteln einen Kochtopf und eine Aluminiumschüssel mitgenommen habe. Dagegen wendet sich der Angeklagte vergeblich mit dem Einwand, daß er Schüssel und Topf nur mitgenommen habe, weil sich in ihnen Nahrungsmittel befanden, auf die er es allein abgesehen habe. Denn es ist nicht versichtlich, daß er Schüssel und Topf nur zu vorübergehenden Gebrauch mitnehmen und dann zurückbringen wollte. Wenn er sie, wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, mitnahm, um sie für seine Zwecke zu verwenden, so lange er sie brauchte und dann wegzuwerfen oder irgendwo liegen zu lassen, so hat er sie in Zueignungsabsicht weggenommen. Es handelt sich auch nicht um Behältnisse, deren geringer Wert neben ihrem Inhalt im Rahmen des § 370 Nr. 5 StGB außer Betracht bleiben kann (wie etwa Konservendosen u.dgl.).

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Aufzuheben ist dagegen das Urteil in den Fällen II 2 und 5. In diesen Fällen wird die Verurteilung durch die - unzureichenden - Feststellungen nicht getragen.

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Im Falle II 2 ist nur festgestellt, daß der Angeklagte mit dem Kraftwagen in Richtung Gemünden fuhr, daß er dann an einem Waldrand stecken blieb und den Wagen stehen ließ. Es ergibt sich aus den Feststellungen nicht, ob der Angeklagte den Wagen dauernd für sich behalten und benutzen, also ihn sich zueignen wollte oder ob er ihn nur zu vorübergehendem Gebrauch entwendete. In diesem Falle läge zwar ebenfalls in der Wegnahme ein Diebstahl, wenn der Angeklagte schon bei der Wegnahme beabsichtigte, den Wagen nicht mehr zurückzubringen, sondern ihn nach Gebrauch irgendwo stehen zu lassen, wo er jedermanns Zugriff preisgegeben war (HGSt 64, 260; BGHSt 5, 205;  13, 43, 44) [BGH 11.03.1959 - 2 StR 29/59]. Hierüber läßt sich den Urteilsgründen nichts entnehmen. Zwar liegt in diesen Falle sicher ein schwerer Diebstahl vor, weil der Angeklagte auch andere Sachen weggenommen hat. Der Schuldumfang verändert sich aber erheblich, je nachdem ob der Angeklagte auch den Kraftwagen in Zueignungsabsicht weggenommen hat oder nicht, zumal da es sich bei den übrigen weggenommenem Sachen um geringwertige Gegenstände handelt. Der Schuldumfang darf daher nicht offenbleiben.

13

Auch im Falle II 5 (Wegnahme des Mercedes-Kraftwagens des Sepp Schmid) fehlt es an den entsprechenden Feststellungen.

14

Das Urteil muß daher in diesen Fällen aufgehoben worden, womit auch die Gesamtstrafe und die auf sie bezügliche Anrechnung der Untersuchungshaft entfällt. Im übrigen muß die Revision des Angeklagten verworfen werden.

Dr. Geier
Seibert
Willms
Fischer
Mai