Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1960, Az.: 1 StR 341/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.09.1960
- Aktenzeichen
- 1 StR 341/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14266
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mosbach - 09.06.1960
Verfahrensgegenstand
Diebstähle im Rückfall u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. September 1960,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 9. Juni 1960 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist wegen versuchten schweren Diebstahls, wegen zwei einfacher Diebstähle, wegen fortgesetzten - teile schweren, teils einfachen - Diebstahls und wegen fortgesetzten Betrugs, sämtliche Taten unter Rückfallvoraussetzungen begangen, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt, ferner sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.
Der Angeklagte hatte zunächst zur Nachtzeit nach Einsteigen in ein Haus dort Geld zu entwenden versucht. Dann stahl er einen Mercedes-Kraftwagen und ein Ersatzrad. Nunmehr entschloß er sich, mit dem Mercedes nach Süddeutschland zu fahren und sich dabei mit Diebstählen und Betrügereien weiterzuhelfen. Er entwendete Benzin, leerte zweimal Zigarettenautomaten, stahl weiteren Treibstoff und eine Reifendecke. Ferner brach er in eine Waldhütte ein und stahl Werkzeuge von beträchtlichem Wert. Auf der Weiterfahrt gelang es ihm, einen Seesack und Flugtaschen mit jeweils wertvollem Inhalt Passanten abzunehmen, die als "Anhalter" von ihm mitgenommen worden waren. In der Folgezeit beging er in sechs Fällen Zechprellereien und betrog zwei Tankstelleninhaber. Er reiste während der ganzen Zeit unter falschem Namen auf Grund der Papiere, die er in dem entwendeten Mercedes gefunden hatte.
Gegen seine Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt und unter anderm geltend macht, die Voraussetzungen des § 20 a StGB seien nicht erfüllt.
II.
Der besondere Angriff der Revision gegen die Verurteilung im Fall II 4 e wegen des Einbruchs in die Waldhütte greift nicht durch. Die Revision wendet sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich bedenkenfreien tatsächlichen Feststellungen.
Auch im übrigen ergeben sich zum Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken.
Bezüglich des § 20 a Abs. 1 StGB sind die äußeren Voraussetzungen dargetan. Im übrigen ist zu bemerken: Zur Gesamtwürdigung gehört allerdings auch die kurze Darstellung der hierzu herangezogenen früheren Straftaten, damit sich ein hinreichendes Bild von dem Täter und seinem Hang gewinnen läßt (BGH NJW 1953, 673, 674 [BGH 09.01.1953 - 1 StR 623/52] Nr. 16; BGH MDR 1957, 562). Es ist dem Generalbundesanwalt zuzugeben, daß die diesbezüglichen Angaben im Urteil teilweise etwas summarisch sind. Immerhin werden die Straftaten, welche die Grundlage des Hamburger Urteils vom 6. April 1954 und des Gesamtstrafenbeschlusses vom 23. Oktober 1954 (S. 16 UA) gebildet haben, auf Seite 4, 16 und 18 des jetzigen Urteils noch einigermaßen deutlich geschildert. Erst recht gilt dies für die von März bis Juni 1955 begangenen Straftaten, die zu dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 1956 geführt haben (S. 16, 19 UA): Schwerer Rückfalldiebstahl in drei Fällen, fünfzehn Rückfalldiebstähle, Rückfallbetrug in sechs Fällen und Unterschlagung. Auch die letzte - vor den jetzt abgeurteilten strafbaren Handlungen - begangene Straftat, die am 16. Oktober 1958 zur Verurteilung führte, ist noch ausreichend dargestellt (S. 18 UA). Als der Angeklagte am 26. September 1959 nach Verbüßung der vierjährigen Gefängnisstrafe aus dem Urteil vom 29. Juni 1956 die Strafe aus dem Urteil vom 16. Oktober 1958 antreten sollte, entzog er sich der Aufforderung zum Strafantritt und verübte statt dessen die Taten, derwegen er jetzt verurteilt worden ist. Dabei beging er einen Teil seiner neuen strafbaren Handlungen zusammen mit anderen Tätern, unter anderm mit dem Mitverurteilten Karl Bott, den er im Gefängnis kennen gelernt hatte (S. 6 II Nr. 2 und 6 ff UA). Daß die Straftaten der Ausfluß ein und desselben Wesenzuges sind, wird im Urteil hinreichend deutlich gemacht. Die Taten selbst brauchen nicht gleichartig zu sein (RGSt 68, 149, 165; BGH 4 StR 440/57 vom 12. Dezember 1957).
Aus der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner vorhergehenden und jetzigen Straftaten konnte der Tatrichter entnehmen, daß selbst erhebliche Strafen auf den Beschwerdeführer ohne Eindruck geblieben sind, daß er vielmehr sein früheres verbrecherisches Treiben mit Hartnäckigkeit fortgesetzt hat und er demnach ein gefährlicher Hangtäter ist.
Auch im übrigen ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Die Revision ist daher als unbegründet zu vorwerfen.
Willms
Hübner
Fischer
Kirchhof